soziales_kapital
wissenschaftliches journal österreichischer fachhochschul-studiengänge soziale arbeit
Nr. 8 (2012) / Rubrik "Thema" / Standortredaktion Linz
Printversion: http://www.soziales-kapital.at/index.php/sozialeskapital/article/viewFile/233/382.pdf


Christian Stark:

Wohnungslosigkeit


Mythen und Stigmatisierungsprozesse


1. Einleitung
Alltagstheorien über wohnungslose Menschen sind gekennzeichnet von Vorurteilen und Mythen. Der Normalbürger misst das Handeln eines Wohnungslosen an Vorstellungen, die geprägt sind von den Werten einer Leistungsgesellschaft. Das Verhalten wohnungsloser Menschen wird dabei als abweichend erlebt. Das negative Merkmal der abweichenden Handlung wird auf die Person bzw. auf die gesamte Personengruppe übertragen. So bilden sich Alltagstheorien wie: "Wohnungslose sind selber schuld an ihrem Schicksal" oder "Wohnungslose sind nur zu faul zu arbeiten." Für diese Definitionsprozesse hat sich im Anschluss an Goffman der Begriff Stigmatisierung gebildet (vgl. Goffmann 1968: 11):

"Stigma ist der Sonderfall eines sozialen Vorurteils gegenüber bestimmten Personen, durch welche diesen negative Eigenschaften zugeschrieben werden (...) Stigmatisierungen knüpfen an Merkmalen an, die als abweichend erkannt werden (...) Typisch ist nun, daß ein solches Merkmal negativ definiert wird bzw. an dieses anknüpfend dem Merkmalsträger weitere ebenfalls negative Eigenschaften zugeschrieben werden, die eigentlich mit dem tatsächlich gegebenen Merkmal nichts zu tun haben" (Girtler 1980: 110f).

Bezogen auf wohnungslose Menschen bedeutet dies, dass mit der Wahrnehmung ungepflegter Kleidung, des Aufenthalts an bestimmten Plätzen, des öffentlichen Konsums von Alkohol, etc. Vorstellungen von Faulheit, Schmarotzertum, Ungepflegtheit oder Kriminalität verbunden werden. Im Folgenden werden diese Stigmatisierungsprozesse und damit verbundene Mythen exemplarisch dargestellt und im Lichte wissenschaftlicher Untersuchungen (vgl. Weber 1984, Grohall 1987, John 1988, Schmid 1990, Stark 2000 und Stark 2002) sowie auf Basis einer mehrjährigen Praxiserfahrung des Autors in der Wohnungslosenhilfe kritisch analysiert.

Grundsätzlich ist zu festzustellen, dass es den Wohnungslosen nicht gibt: Innerhalb dieses Personenkreises gibt es verschiedenste gesellschaftliche Problemgruppen, die sich in ihrer spezifischen Problematik, ihrem Status, ihrem beruflichen, familiären oder ethnischen Hintergrund deutlich unterscheiden und nur insofern etwas gemeinsam haben, als sie auf Grund verschiedenster Faktoren mittel- und wohnungslos wurden und auf Hilfen angewiesen sind, um dieser Notlage zu entkommen.


2. Der Begriff "Sandler"
In Österreich wird in der Alltagssprache, in den Medien (vgl. Stark 2002: 142) und vereinzelt auch in der Fachliteratur (vgl. Girtler 1990) der Ausdruck "Sandler" für im Straßenbild auffällige, wohnungslose Menschen verwendet. Kriterien für die Verwendung dieser Bezeichnung sind u.a. der Aufenthalt an bestimmten Plätzen, ungepflegtes Äußeres, öffentliches Trinken von Alkohol und Betteln. "Sandeln" bedeutet in der Alltagssprache auch soviel wie "nichts tun", Zeit vertrödeln. So ist bereits die Alltagsbezeichnung für Wohnungslose diskreditierend und impliziert das Stigma: Faulenzer, Nichtstuer, arbeitsscheue Person.


3. Arbeitsscheue Wohnungslose?
Der Großteil der wohnungslosen Menschen ist arbeitslos. Der Verlust der Arbeit ist bei vielen Wohnungslosen ein wesentlicher Verursachungsfaktor ihrer Problemlage, aber auch ein Faktor, der ihre Wohnungslosigkeit verfestigt, entsprechend dem Teufelskreis: Ohne Arbeit keine Wohnung - ohne Wohnung keine Arbeit.

Je länger die Wohnungslosigkeit dauert, umso schwieriger wird es für die Betroffenen eine Arbeit zu bekommen. Die widrigen Bedingungen eines Lebens auf der Straße beeinträchtigen den Gesundheitszustand und somit auch die Arbeitsfähigkeit der Betroffenen und machen es auf die Dauer unmöglich, einer geregelten Arbeit nachzugehen. Dies stellt auch die Arbeitgemeinschaft Nichtsesshaftenhilfe fest: "Nach 3 Wochen auf der Straße ist in der Regel niemand mehr arbeitsfähig" (Arbeitsgemeinschaft Nichtsesshaftenhilfe Rheinland 1981: 19).

Der Wohnungslose ist nicht arbeitsscheu, sondern arbeitsunfähig. Er zeigt normalerweise allen widrigen Lebensumständen zum Trotz durchaus Bereitschaft Arbeit aufzunehmen, hat aber aufgrund seiner sozialen Lage und seines biographischen Hintergrunds kaum Chancen, eine geregelte Arbeit zu finden, da gerade bei potentiellen Arbeitgebern das Stigma "arbeitsscheu"’, "unzuverlässig" oder "potentieller Eigentumstäter" wirksam und die Problemlage der Wohnungslosen somit festgeschrieben wird (Girtler 1980: 111f). Permanente Enttäuschungen und Absagen verursachen Resignation und können schließlich dazu führen, dass der Wohnungslose in Anbetracht der Aussichtslosigkeit seiner Anstrengungen gar nicht mehr versuchen wird, sich um Arbeit zu bemühen.


4. Ungepflegtheit?
Ein Charakteristikum in der Alltagswahrnehmung von Wohnungslosen ist Ungepflegtheit, konkretisiert in Form von schmutziger, zerlumpter Kleidung und üblem Geruch. Dies mag auf vereinzelte Menschen zutreffen. Die Erfahrungen der entsprechenden Einrichtungen des Hilfssystems bestätigen das Gegenteil: Der überwiegende Teil der wohnungslosen Menschen legt Wert auf Sauberkeit und gepflegte Kleidung und nimmt entsprechende Angebote in den Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe, wie Duschmöglichkeiten und die Möglichkeit, Wäsche waschen, regelmäßig in Anspruch. Beim Besuch einschlägiger Einrichtungen würden Besucher/innen, die um das Konzept der Einrichtung nicht Bescheid wüssten, unter den Anwesenden kaum Wohnungslose anhand der Kleidung von einem "Normalbürger" unterscheiden können.


5. Wohnungslosigkeit als freiwillig gewählte Lebensform?
Mit Wohnungslosigkeit werden in Alltagstheorien gerne romantische Vorstellungen verbunden, die davon ausgehen, dass diese Lebensweise freiwillig im Sinne von "Aussteigen" gewählt wird: der wohnungslose Mensch im Protest gegen die Leistungsgesellschaft, frei und ungebunden in der Natur, frei von den Zwängen und Sorgen einer Konsum- und Leistungsgesellschaft als eine Art Lebensphilosoph.

Dieses Bild von Wohnungslosigkeit blendet die eigentlichen mit Wohnungslosigkeit verbundenen Probleme aus: materielle Armut, Kälte, kein Dach über dem Kopf, keine Privat- und Intimsphäre, Gewalt, Frustration, Ausgrenzung, Stigmatisierungsprozesse etc. Der Wohnungslose findet auf der Straße fast ausschließlich Lebensbedingungen vor, die menschenunwürdig sind und nur ein Leben am Rande des Existenzminimums ermöglichen.

So heißt es auch in der Entschließung des Europäischen Parlaments zur Unterbringung von Wohnungslosen: "Zuallererst und vor allem muß die noch immer sehr populäre Vorstellung beseitigt werden, daß Wohnungslosigkeit ein schuldhafter oder freiwillig gewählter Zustand ist" (Europäisches Parlament 1988: 324). Dies bestätigt Grohall:

"Es besteht kein Anlaß, solange es die Betroffenen nicht selbst tun, daß Außenstehende das Leben in der ’Nichtseßhaftigkeit’ idealisieren und romantisieren (...) Auch Anzeichen einer Entwicklung hin zu eigenen kulturellen Formen und Inhalten können nicht darüber hinwegtäuschen, daß es sich bei der ’Nichtseßhaftigkeit’ um eine unfreiwillige Randständigkeit handelt, gegen die sich Betroffene solange als möglich wehren und unter ihr leiden" (Grohall 1987: 60f).

Aus meiner beruflichen Erfahrung kann ich diese Aussagen nur bestätigen. Wenn ein Teil der Betroffenen nach bereits längerer Wohnungslosigkeit Hilfsangebote ablehnt, geschieht das in eingeschränkter Freiheit meist aus Resignation und Enttäuschung über das Hilfssystem: "Die Ausgrenzung, die (...) leidvoll von Betroffenen erfahren wird und sie in passive Haltungen drängt, wird irgendwann zu aktiver Anpassung an das scheinbar Unvermeidliche führen, dann nämlich, wenn die Veränderung der Situation als nicht mehr aussichtsreich - z.B. durch zu große Schulden - erscheint" (Hubbertz 1975: 293).

Gelegentlich versuchen Betroffene, aus ihrer Not eine Tugend zu machen und stilisieren sich zu Lebens- bzw. Überlebenskünstlern, um so eine Form von Anerkennung zu erhalten und Ersatzidentität zu gewinnen.


6. Alkoholismus
Alkoholismus und seine Folgen gehören zum öffentlichen Erscheinungsbild der Wohnungslosen. Dementsprechend ist im Alltagsverständnis Alkoholkonsum ein konstitutives Merkmal von Wohnungslosigkeit.

Alkoholismus als Bewältigungsstrategie für Familienprobleme, Beziehungskrisen und Probleme am Arbeitsplatz ist für einen Teil der Betroffenen Mitverursachungsfaktor für ihre Wohnungslosigkeit. Der mehr oder weniger starke Alkoholkonsum bis hin zum chronischen Alkoholismus ist vor allem aber auch Begleit- und Folgeerscheinung von länger andauernder Wohnungslosigkeit. Der Alkoholgenuss dient dazu, Situationen wie Kälte, den Frust des Wohnungslosenalltags und Spannungen, die durch Stigmatisierungsprozesse entstehen, leichter auszuhalten bzw. zu reduzieren.

Der Alkoholgenuss unter Wohnungslosen ist im Gegensatz zu dem der Normalbürger aber so auffällig, dass er in Alltagstheorien gleichsam als konstitutiv für Wohnungslosigkeit angesehen wird. Der Grund liegt darin, dass die Wohnungslosen eben aufgrund ihrer Wohnungslosigkeit auf der Straße unter den Augen der Öffentlichkeit Alkohol konsumieren müssen. Der Normalbürger kann seinen Rausch bzw. seine Alkoholprobleme relativ verborgen in seiner Wohnung ausleben.

Entwöhnungskuren sind bei Wohnungslosen meist nur dann erfolgreich, wenn der Betreffende nach seinem Entzug entsprechend nachbetreut wird, d. h. nicht wieder auf der Straße landet, sondern eine Wohnung bekommt und entsprechenden Abstand zum Milieu einhalten kann.


7. "Selber Schuld?"
Alltagstheorien betrachten Wohnungslosigkeit primär als ein ordnungspolitisches Problem. Wohnungslosigkeit wird umdeklariert in Schuld: Wohnungslose stellen sich bewusst außerhalb der öffentlichen Ordnung und sind dadurch für den Normalbürger eine Belästigung. Die Ursache für ihre Not liege in der fehlenden Bereitschaft, einen Wohnsitz anzunehmen, zu arbeiten bzw. sich überhaupt helfen zu lassen. Das Hilfssystem sei hinreichend ausgebaut, werde aber von den Betroffenen gemieden, weil der notwendige Zwang fehle.

Diese Erklärungsversuche basieren auf einer Unkenntnis der wirklichen Lebensbedingungen der Wohnungslosen, sind geprägt von jahrhundertealten Vorurteilen und lassen sich weder durch wissenschaftliche Untersuchungen noch durch die sozialarbeiterische Praxis belegen (vgl. Weber 1984: 47-63, John 1988: 256-408, Grohall 1987: 63-90, Stark 2000: 75-84). Grundsätzlich ist bei einer Analyse der Ursachen von Wohnungslosigkeit von einem Ursachenbündel auszugehen. Dabei ist grob zu unterscheiden zwischen gesellschaftlichen Faktoren (Diskriminierung, mangelnde soziale Netzwerke, Wohnungspolitik, kapitalistisches Wirtschaftssystem etc.) und individuellen Faktoren (Entlassung aus Haft, psychiatrische Unterbringung und in Einrichtungen zur Suchtbehandlung; Schulden, Mietzahlungsunfähigkeit, Unterkunftsverlust im Zusammenhang mit der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses; Beziehungskonflikte). Aus individuellen und gesellschaftlichen Faktoren bildet sich eine personenspezifische Konstellation, die von den normalen Lebensstandards abweicht.

Hier ist nun zu differenzieren zwischen Faktoren, die Wohnungslosigkeit auslösen (primäre Ursachen), und Faktoren, die Wohnungslosigkeit verfestigen (sekundäre Ursachen). Beziehungs-, Status- und materielle Krisen sind häufig Auslöser für einen ersten Wohnungsverlust. Kommen zusätzliche Belastungen wie Betriebsstilllegung, Arbeitsplatzverlust, körperliche oder psychische Beeinträchtigung, Erkrankung oder ein Unfall hinzu, wird das Risiko zur Wohnungslosenkarriere erhöht, wenn nicht Kompensationsmöglichkeiten und Hilfen zur Verfügung stehen wie familiäre, soziale Netzwerke bzw. ein funktionierendes Hilfssystem.

Ein unzureichend ausgebautes oder rein auf Verwahrung bedachtes Hilfssystem sowie Stigmatisierungsprozesse können Faktoren bilden, die einen ersten Wohnungsverlust zur Wohnungslosigkeit festschreiben.


8. Der Wohnungslose als Straftäter?
Bis in die 70/80er-Jahre des 20. Jahrhunderts war Wohnungslosigkeit als solche bereits ein strafbares Delikt: Nicht eine bestimmte Tat, sondern ein bestimmte soziale Lage wurde bestraft.

Erst 1975 schaffte das Bundesministerium für Justiz im Zuge der Strafrechtsreform das Vagabundengesetz von 1885 ab. Tirol, Salzburg und Kärnten führten 1976 entgegen den Bemühungen des Justizministeriums in Richtung Entkriminalisierung den Landstreicher-Paragraphen wieder ein (z. B. Tiroler Landespolizeigesetz 1976, §9). Der Verfassungsgerichtshof erklärte 1986 den gleichlautenden Landstreicherei- Paragraphen des Salzburger Landespolizeigesetzes als verfassungswidrig. Die entsprechenden Landstreicherei-Paragraphen in den Landesgesetzen mussten aufgehoben werden.

Aufgrund ihrer Notlage kommen Wohnungslose aktuell mit anderen Gesetzen in Konflikt: so z. B. mit § 10 des Tiroler Landespolizeigesetzes, der Bettelei verbietet. Die entsprechenden Landesgesetze der Steiermark (Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz/§ 3a) und von Wien (Wiener Landes-Sicherheitsgesetz § 2 Abs. 1 verbieten "nur" aufdringliches bzw. aggressives Betteln. Auch durch das Nächtigen in Eisenbahnwaggons und den Aufenthalt im Bahnhof begehen Wohnungslose eine Gesetzesübertretung, und zwar nach den §§ 43 und 54 des Eisenbahngesetzes.

Die Wohnungslosen werden also für ihre soziale Notlage, in der sich ihnen keine alternativen Verhaltensmöglichkeiten mehr bieten, und die damit verbundenen Bewältigungsversuche (Schlafen in Waggons, Betteln ...) bestraft. Diese Strafen reduzieren ihrerseits wieder die Chancen der Wohnungslosen auf eine zukünftige Wohnung und Arbeit, und somit potenziert die Gesetzeslage und deren Handhabung durch Verwaltungsorgane die Notlage der Wohnungslosen.

Eine Analyse sonstiger Delikte von Wohnungslosen ergibt eine Überrepräsentation von Delikten, die unmittelbar mit der sozialen Lage der Wohnungslosen verbunden sind: Schwarzfahren, Diebstahl, Erregung öffentlichen Ärgernisses und leichte Körperverletzungen innerhalb des Milieus. So gut wie gar nicht sind Gewalttaten gegenüber Normalbürgern festzustellen. Vielmehr werden Wohnungslose selbst Opfer von gewalttätigen Übergriffen (vgl. Stark 2000).


9. Stigmatisierende Hilfegewährung am Beispiel Sozialhilfe
Zentraler Grundsatz aller bisherigen Sozialhilfegesetze der Länder war bzw. ist, dass die Sozialhilfe jenen, die sich in einer Notlage befinden und daher öffentlicher Hilfe bedürfen, die Führung eines menschenwürdigen Lebens ermöglichen soll (vgl. u. a. OÖSHG §1, TSHG § 1). Dies umfasst laut Gesetz den Aufwand für Unterkunft, Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Beheizung, sowie den Aufwand für eine angemessene Pflege der Beziehung zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben (vgl. TSHG, §4 /Abs.1; OÖSHG § 7 Abs. 2).

Die Grundintention des Gesetzes zielt also auf umfassende Unterstützung von wohnungslosen Menschen und sichert ihnen diese Hilfe auch in Form eines Rechtsanspruches zu. Dieser Anspruch der Gesetze ist im Falle von wohnungslosen Antragstellern oft nur totes Recht. Das Beantragen von Sozialhilfe bedeutet für Wohnungslose häufig ein Kämpfen um ihr Recht, das zur erfolgreichen Durchsetzung immer wieder auch der Unterstützung und Begleitung durch SozialarbeiterInnen bedarf.

Dimmel spricht in diesem Zusammenhang vom Unterschied zwischen Recht haben und Recht kriegen. Dass der Unterschied so groß ist, hat für ihn zu tun mit ausgreifenden Sozialschmarotzerphantasien der Bevölkerung über Trittbrettfahrer und Leute, die in der sozialen Hängematte liegen, mit der Scham der Betroffenen und ihrer Angst vor Stigmatisierung, mit einer tief greifenden personellen und strukturellen Überforderung der mit dem Vollzug befassten Behörden und mit den unterschiedlichen Regelungen und Vollzugspraktiken (vgl. Dimmel 2001: 23).

Die Gesetze bzw. Verordnungen und Erlässe überlassen den Sachbearbeitern einen großen Ermessenspielraum, der nicht immer zu Gunsten der wohnungslosen Antragsteller ausfällt (vgl. Pfel 1988: 56): bei selbstverschuldeter Notlage (vgl. TSHG § 7 Abs. 5; VbgSHG § 8 Abs. 4) oder Ablehnung einer zumutbaren Arbeit (vgl. OÖSHG § 10; TSHG § 7 Abs. 2; VbgSHG § 8 Abs.1, ...) obliegt es dem Ermessen der Sachbearbeiter, die ohnehin bescheidenen Richtsätze (in Oberösterreich derzeit 532 Euro für Alleinstehende), die unter der von der EU definierten Armutsgrenze (60% des Medianeinkommens, d.h. für Österreich derzeit 785 Euro) liegen, zu kürzen oder ganz zu streichen. Die Sachbearbeiter werden zu Quasi-Ersatzgesetzgebern. Im konkreten Vollzug sind die einseitig verwaltungstechnisch geschulten und nur selten über eine pädagogische oder juristische Ausbildung verfügenden Sachbearbeiter gleichzeitig Ankläger, Richter und Auszahlende. (vgl. Pfeil 1988: 56) Dass die Sachbearbeiter sechs Monate Zeit haben, den Antrag zu bearbeiten ist ein Widerspruch in sich, wenn es um Existenzsicherung geht.

Antalovsky konstatiert als handlungsleitende Maximen der Vollzugsorgane:

Kostenminimierungsinteresse, Selbstverschuldung von Armut, Missbrauchsvermutung bei Antragstellung und Unterstellung von Arbeitsunwilligkeit bei Arbeitslosigkeit (vgl. Antalovsky 1988: 30). Der Hilfesuchende steht gleichsam auf der Anklagebank, muss seine Notlage rechtfertigen und wird als potentieller Betrüger bzw. Ausnützer des Sozialsystems stigmatisiert.

Armut wird gleichgesetzt mit individueller Schuld. Durch den Gang auf das Sozialamt wird das eigene Versagen öffentlich bekannt. Zu der Scham über eigenes Versagen kommt das öffentlich gemachte Stigma des Außenseiters und Sozialschmarotzers.


10. Das "umgestülpte Netz"
So lässt sich als Quintessenz der obigen Ausführungen die Situation von wohnungslosen Menschen zusammenfassend mit dem Sprichwort beschreiben: Die Letzten beißen die Hunde. Wolf Wagner gebraucht dafür das Bild vom "umgestülpten Netz" (Wagner 1987: 1), das unter dem Drahtseil des Artisten hängt. Anstatt dass es nach unten durchhängt, wölbt es sich hoch. An den Seiten, wo es sichernd und stützend hochgespannt sein müsste, damit man zur Mitte hin rollt und nicht abstürzt, fällt es steil zum Rand hin ab. Zunächst ist dieses Netz sogar besser als die normalen Netze, da es sich entgegenwölbt, und man nicht so tief fällt wie sonst. Wenn man sich aber nicht sofort mit aller Kraft festklammert und gleich wieder hochseilt, rutscht man immer tiefer, bis man schließlich im Sand der Arena landet (ebd.).

Die Arbeit hält am Drahtseil. Das Netz sind die Sozialversicherungsleistungen. Bei kurzer Krankheit und vorübergehender Arbeitslosigkeit hilft es sehr gut. Wenn die Krankheit aber chronisch wird oder die Arbeitslosigkeit länger anhält, wird die Sozialleistung immer geringer. Je mehr Hilfe nötig ist, desto spärlicher und zögernder wird sie gewährt, bis sie schließlich auf ein Minimum (Rand des umgestülpten Netzes, zu dem man nach allen Seiten abstürzt) reduziert wird, der Armutsgrenze, dem Existenzminimum der Sozialhilfe, das wohnungslosen Menschen zum Teil auch noch gekürzt oder gar nicht gewährt wird. Das heißt: Wo die Not am größten ist, ist die Hilfe am schwächsten.


Literatur
Antalovsky, Eugen (1988): Historische Aspekte der Armenfürsorgepolitik, in: Althaler, Karl/Stadler, Sabine (Hg.): Risse im Netz. Verwaltete Armut in Österreich. Wien, S. 20-31.
Arbeitsgemeinschaft Nichtsesshaftenhilfe Rheinland (1981): Stellungnahme "Bedarfsgerechte Hilfe", in: Gefährdetenhilfe 3/1981, S. 3.
Dimmel, Nikolaus: Recht haben - Recht kriegen, in 20er Nr.27/2001, S. 23.
Dimmel, Nikolaus (2003): Gestaltungschancen der Sozialhilfe, in: Armut als tägliche Herausforderung. Praxishandbuch zum OÖ Sozialhilfegesetz. Linz, S. 64-67.
Europäisches Parlament (1988): Entschließung des Europäischen Parlaments zur Unterbringung von Obdachlosen in der Europäischen Gemeinschaft, Dokument A2-246/86, Ausgabe in deutscher Sprache vom 11.3.1987, in: Specht,T./Schaub,M./Schuler,G (Hg.): Materialien zur Wohnungslosenhilfe 7. Bielefeld, S. 314-343.
Girtler, Roland (1980): Vagabunden in der Großstadt. Teilnehmende Beobachtung in der Lebenswelt der "Sandler" Wiens. Stuttgart.
Goffmann, Erwing (1967): Stigma. Techniken zur Bewältigung beschädigter Identität. Frankfurt/Main.
Grohall, Karl-Heinz (1987): Arme Alleinstehende ohne Wohnung und Arbeit. Bielefeld.
Hubbertz, K. P. (1975): Die Entstehung und Verfestigung von Obdachlosigkeit. Zum Verhältnis von Armut und Subkultur, in: Neue Praxis 4/1975, S. 289-300.
John, Wolfgang (1988): Ohne festen Wohnsitz. Ursache und Geschichte der Nichtsesshaftigkeit und die Möglichkeiten der Hilfe. Bielefeld.
Pfeil, Walter (1988): Hauptprobleme der österreichischen Sozialhilfe aus rechtlicher Sicht, in: Althaler/Stadler (Hg.): Risse im Netz. Verwaltete Armut in Österreich. Wien, S. 46-56.
Schmid, Carola (1990): Die Randgruppe der Stadtstreicher. Wien/Köln.
Stark, Christian (2000): Lebensbedingungen von Obdachlosen und Möglichkeiten der Hilfe am Beispiel der Stadt Innsbruck. Diplomarbeit, Universität Innsbruck.
Stark, Christian (2002): Von der Verwahrung der Armut zur Integration. Dissertation, Universität Innsbruck.
Stelzer-Orthofer, Christine (1997): Armut und Zeit. Eine sozialwissenschaftliche Analyse der Sozialhilfe. Opladen.
Wagner, Wolf (1982): Die nützliche Armut. Eine Einführung in die Sozialpolitik. Berlin.
Weber, Roland (1984): Lebensbedingungen und Alltag der Stadtstreicher in der Bundesrepublik. Bielefeld: Verlag Soziale Hilfe, S. 1-10.


Verwendte Abkürzungen
OÖSHG: Oberösterreichisches Sozialhilfegesetz
TSHG: Tiroler Sozialhilfegesetz
VbgSHG: Vorarlberger Sozialhilfegesetz


Über den Autor

MMag. Dr. Prof. (FH) DSA Christian Stark, Jg. 1961
christian.stark@fh-linz.at

Dipl. Sozialarbeiter
Studium der Theologie, Pädagogik und Politikwissenschaft; Promotion in Erziehungswissenschaft; beruflich tätig als Sozialarbeiter in der Wohnungslosenhilfe, als Bereichsleiter in der Behindertenhilfe und Geschäftsführer in der Suchtberatung.
Seit Mai 2005 Professor am FH-Studiengang Soziale Arbeit in Linz; seit Herbst 2010 Leiter des Masterstudiengangs Soziale Arbeit mit dem Schwerpunkt Interkulturelle Kompetenz.