soziales_kapital
wissenschaftliches journal österreichischer fachhochschul-studiengänge soziale arbeit
Nr. 12 (2014) / Rubrik "Junge Wissenschaft" / Standort Innsbruck
Printversion: http://www.soziales-kapital.at/index.php/sozialeskapital/article/viewFile/337/581.pdf
Katharina Jetzinger:
Einleitung
Die Themen illegalisierte Migration1 und der oft im selben Atemzug genannte Begriff der Schlepperei2 sind seit Jahren ein sehr brisantes und breit diskutiertes Feld, das von verschiedensten Akteuren wie NGOs, Kirchen, Medien, staatlichen Behörden wie bspw. dem österreichischen Bundesinnenministerium und v. a. von politischen Parteien aufgegriffen wird. So stellt die Regierungspartei SPÖ klar, dass der Kampf gegen „transnationale organisierte Kriminalität“3 nur mit vereinten, europäischen Kräften erfolgreich geführt werden könne und rechtfertigt dadurch die Intensivierung der Kooperationen der EU-Staaten auf der Ebene einer gemeinsamen Asyl- und Grenzpolitik (vgl. SPÖ 2014: 13). Die Koalitionspartei ÖVP setzt auf das neue Videoüberwachungsprogramm ARGUS2, v. a. um organisierte Verbrechen wie Schlepperei zu bekämpfen und sagt den Vorkommnissen illegalisierter Migration und Schlepperei somit ebenfalls den Kampf an (vgl. ÖVP 2014: 17). Die Oppositionspartei FPÖ bezeichnet Südosteuropa als Knotenpunkt für „Drogenschmuggel, Menschenhandel, Schlepperwesen [und] illegale Migration [...]“ (FPÖ-Bildungsinstitut 2014: 237) und stellt mittels Verweis auf den Europol-Bericht fest, dass „der Transit nach Europa [funktionieren würde]“ (ebd.: 237). Einzig die Grünen problematisieren die Grenzpolitik von EU und Österreich und setzen diese Tatsache mit der Notwendigkeit der Schlepperei in Zusammenhang. Das Thema rund um die illegalisierte Migration ist, wie durch das Lesen der Parteiprogramme ersichtlich wird, bei fast allen Parteien in einem Sicherheitskontext verortet, deren Bekämpfung für diese eine hohe Priorität einnimmt.
Die Debatte rund um „die Schlepperei“ gewinnt vor allem in Bezug auf die Geschehnisse rund um den Refugee Protest in Wien vom November 2012 bis März 2014 eine noch stärkere Bedeutung. So wurde diese im Zusammenhang der Ereignisse sowohl seitens der Politik als auch von NGO-Seite her mit je unterschiedlichen Standpunkten intensiv thematisiert. Der Inhalt dieser Arbeit weist deshalb einen starken aktuell-politischen Bezug auf, denn im Zentrum der Arbeit stehen die Ereignisse des letzten Jahres.
Der vorliegende Artikel will den Fokus darauf legen, die Existenz von Schlepper_innen als folgelogische Konsequenz asyl- und migrationspolitischer Verschärfungen einzuordnen. Diese Zielsetzung ist somit u .a. in der Zielerklärung der Wiener Projektgruppe „Dienstleistung: Fluchthilfe“ und antirassistischer Initiativen zu verorten. Dieser Versuch der (Neu-)Verortung der Thematik nimmt auf den derzeit aktuellsten Jahresbericht des österreichischen Bundeskriminalamts „Organisierte Schlepperkriminalität, Jahresbericht 2013“ Bezug, der das repressive Verständnis der österreichischen Grenz- und Sicherheitspolitik widerspiegelt. Die Tatsache, dass die Grenzen Österreichs nicht auf legale Weise zu übertreten sind, wird darin nicht erwähnt. Der Bericht deklariert als Ziel, mittels Kooperation der EU-Länder die Infrastruktur der Schlepper_innen „nachhaltig“ zu zerstören und dadurch Schlepperei-Tätigkeiten zu erschweren bzw. unmöglich zu machen (Bundeskriminalamt 2013: 10). Der Bericht des Kriminalamtes dient der vorliegenden Arbeit demnach als Basis, um die Denk- und Handlungsweise der politischen Entscheidungsträger in diesem Themenfeld abzustecken.
Diese kritische Auseinandersetzung mit der Ausrichtung und den Zielsetzungen des Ministeriums sollte im Weiteren dazu genutzt werden, zwischen der Protestbewegung und den daraus resultierenden politischen Interaktionen, wie Abschiebungen und Inhaftierungen aufgrund „Schlepperei im Rahmen einer kriminellen Vereinigung“, einen Zusammenhang herzustellen. Eine Kritik an dem den Inhaftierungen zugrunde liegenden §114 Fremdenpolizeigesetz (FPG) ist daher unumgänglich.
Zum Aufbau der Arbeit ist zu sagen, dass das Folgekapitel Definitionen der relevant erscheinenden Begriffe beinhaltet. Kapitel 3 thematisiert den „Schlepper-Prozess“ mitsamt dem voran gegangenen Refugee-Protest und setzt die Ereignisse in einen politischen Kontext. Darauf folgend wird viertens der Zusammenhang zwischen Asylpolitik und Schlepperei herausgearbeitet. Die Thematisierung des Paragraphen §114, dem sog. „Schlepper-Paragraph“ erfolgt in Kapitel 5. In Kapitel 6 werden die Implikationen der Debatte rund um „die Schlepperei“ für Sozialarbeitende herausgearbeitet. Mit dem Fazit schließt das Paper.
Im Zuge der Literaturrecherche wurde klar, dass aufgrund der Aktualität des Themas (erst) wenig wissenschaftliche Artikel hierzu existieren. Die vorhandene Literatur und Auseinandersetzung mit dem Thema erfolgt derzeit vorwiegend in Form von Onlinebeiträgen im Internet. Deshalb wird in vorliegender Arbeit oft auf Internetquellen zurückgegriffen.
1. Begriffsbestimmungen
Die kritische Auseinandersetzung mit Begrifflichkeiten ist im Diskurs über Schlepperei sehr wichtig. Es gibt wenige Themengebiete, in denen die (Nicht-)Verwendung eines Begriffs so stark die politischen Haltungen und Intentionen widerspiegelt. So drückt die Wahl des Begriffs des Fluchthelfers – anstelle der Verwendung des Begriffs des Schleppers – eine kritische Positionierung im Diskurs aus. Die Schwierigkeit der Abgrenzung zwischen der Schlepperei und dem Handel von Menschen bedingt außerdem eine Begriffsbestimmung des Menschenhandels. Da ein Aufzeigen der unterschiedlichen Positionierungen im Diskurs im Rahmen dieses Papers nicht möglich ist, kann das den Begriffen Menschenschleppung und Menschenhandel zugrunde liegende Verständnis lediglich benannt werden. Für weiterführende Literatur bzw. Quellen wird Dietrich (2005) bzw. der Radiobeitrag von Baumgärtner und Schmidt (2014) empfohlen, der auf Deutschlandradio Kultur ausgestrahlt wurde4.
1.1 Vom Fluchthelfer zum Schleuser
Als prägnantes Beispiel einer Diskursverschiebung sei an dieser Stelle die sog. „Fluchthilfe“ aus der DDR in die BRD erwähnt. Galt die Hilfe zum Grenzübertritt in die BDR zu Zeiten der Teilung bis 1990 als tolerierte, ja sogar anerkennungswürdige Handlung zur Verwirklichung der Menschenrechte, so wird heutzutage der Begriff Schlepper_in anstelle von Fluchthelfer_in eingeführt und der Akt der Schlepperei zu der kriminellen Handlung schlechthin hochstilisiert (vgl. Dietrich 2005: 57). Der Begriff des_der Schleppers_Schlepperin ist ausreichend mit negativen Zuschreibungen konnotiert (böse, kriminell, ausnutzerisch, etc.), wodurch die Verfolgung und Bestrafung jener Personen als logisch folgende Konsequenz legitim erscheint. Durch den Fokus auf die Kriminalisierung von Schlepper_innen werden allerdings die realen Hintergründe der irregulären Migration und die damit verbundenen sozialen und rechtlichen Realitäten wie bspw. erschwerter Zugang zu Asylverfahren, etc. verdeckt und bekommen nicht die notwendige Aufmerksamkeit (ebd.: 59). Da die Zusammenhänge zwischen Asyl- bzw. Grenzpolitik und Schlepperei derart eklatant sind, wird diese Thematik der Asylpolitik im Kapitel 3 separat behandelt. An dieser Stelle ist der Hinweis darauf unverzichtbar, dass es natürlich auch jene Schlepper_innen gibt, welche die Not von Flüchtlingen ausnutzen und brutal agieren.
Aufschlussreich sind die Interviews der Migrationsforscher Dietrich und Georgi und eines Betroffenen zum Thema Bedeutungswandel des Begriffs der Schleusung. Als markantes Beispiel der Werteverschiebung gilt ein Urteil des Bundesgerichtshof von 1980, demzufolge die finanziell geforderte Vergütung der Dienstleistung eines Fluchthelfers als „edles Motiv“ bewertet wurde; der Helfer konnte somit den gezahlten Vorschuss trotz gescheiterter Flucht behalten (vgl. Baumgärtner/Schmidt 2014: Minute 19:44). Dieses Beispiel macht klar, dass es sich beim Tatbestand der „Schlepperei“ um ein junges Delikt handelt, denn die Kriminalisierung der Fluchthilfe begann in Westeuropa zu Beginn der 1990er-Jahre mit dem Verweis auf die Bekämpfung der Organisierten Kriminalität (vgl. Dietrich 2005: 57).
Allgemein ist festzustellen, dass sich unter diesem Schlepperei-Diskurs viele Akteure mit den unterschiedlichsten Interessen wiederfinden. So verweist auch Dorestal in seinem Artikel in der Jungle World auf folgendes:
„In vielen Abhandlungen zur Migration lässt sich die Tendenz feststellen, dass Migranten [sic!] entweder als willenlose und getriebene Opfer von Flucht und Vertreibung dargestellt oder als Schleuser und Schlepper dämonisiert werden. Dabei wird Migration auf strukturelle Ursachen reduziert und den Akteuren wird jegliche Form von Subjektivität und Handlungsmächtigkeit abgesprochen“ (Dorestal 2007).Dieser Eindruck kann bei intensiver Auseinandersetzung mit einschlägiger Literatur durchaus entstehen.
1.2 Menschenhandel
Eine genaue Trennung der Begriffe Menschenhandel und Menschenschleppung ist unverzichtbar, denn die beim Menschenhandel dahinter steckende Motivation ist wesentlich anders als jene bei der Schlepperei. Um Menschenhandel von Schlepperei klar abzugrenzen, wird auf die durch den UNHCR übernommene deutsche Übersetzung der Definition der Vereinten Nationen zurückgegriffen. Die UNO definiert im Rahmen des Palermo Protokolls den Menschenhandel nämlich als
„Rekrutierung, Beförderung, Transfer oder Unterbringung von Personen, entweder durch die Androhung bzw. Anwendung von Mitteln wie Entführung, Gewalt, Betrug, Irreführung oder Zwang, oder durch die Übergabe bzw. Entgegennahme unrechtmäßiger Zahlungen oder Vergünstigungen, um die Zustimmung einer Person zu erlangen, die die Verfügungsgewalt über eine andere Person hat, um diese irgendeiner Form der Ausbeutung, wie sie in Artikel ... dieses Protokoll aufgeführt sind, zu unterwerfen“ (UNHCR 2000: 1f.).
Das wesentliche Unterscheidungsmerkmal des Menschenhandels im Gegensatz zum Menschenschmuggel ist, dass es sich beim Handel von Menschen um eine höchst viktimisierte und vulnerable Menschengruppe handelt, die der Freiheit beraubt wird. Um diesen Unterschied zu verdeutlichen, wird auf Karakayali zurückgegriffen, der in seinem Artikel festhält: „Unter Menschenhandel bzw. Trafficking wird dabei der Transport von Menschen unter Zwang oder Täuschung verstanden, mit der Absicht, sie auszubeuten“ (Karakayali 2008: 237). Auf die hohe Vulnerabilität dieser Personengruppe weist u. a. auch Kofi Annan in der Einleitung des Palermo Protokolls hin (United Nations 2004: IV).
1.3 Schlepperei
Als „Schlepperei“ gilt der UNHCR-Stellungnahme folgend
„die Verfügbarmachung der illegalen Einreise in einen Vertragsstaat für eine Person oder ihres illegalen Aufenthalts in einem Vertragsstaat, dessen Staatsangehörigkeit die Person nicht besitzt und in dem sie nicht ihren ständigen Wohnsitz hat, zum Zweck der direkten oder indirekten Erlangung eines finanziellen oder anderen materiellen Vorteils“ (UNHCR 2000: 2).
Die UNHCR gehen dabei von der Sinnhaftigkeit der Abgrenzung der Begriffe Menschenhandel vs. Schlepperei aus, um das vorrangige Ziel, nämlich die „wirksame Bekämpfung der kriminellen Menschenhandels- und Schlepperorganisationen“ (ebd.: 2) zu erreichen. Die UNHCR bringt damit Schlepperei mit Kriminalität in Zusammenhang. Gleichzeitig stellt die Organisation fest, dass durch den Entwurf dieses Rahmenbeschlusses hauptsächlich die Verhinderung der illegalen Einreise bezweckt wird und drückt ihr Bedauern aus, dass
„echte Asylsuchende, die Zuflucht in der Europäischen Union suchen, aufgrund der zunehmend restriktiven Zuwanderungspolitik der Staaten oft keinen anderen Ausweg sehen, als die Dienste von Schleppern [sic!] in Anspruch zu nehmen“ (UNHCR 2000: 2).
Hierbei ist kritisch festzustellen, dass der UNHCR einerseits die rigide Migrationspolitik der EU-Staaten kritisiert, jedoch andererseits zwischen echten und „unechten“ Asylwerber_innen unterscheidet, was kritisch hinterfragt werden muss, jedoch nicht in diesem Rahmen. Abgesehen davon begibt er sich durch die Zuschreibung „verbrecherischer Ausbeutung durch die Mittelmänner“ (ebd.) jenem Diskursstrang, der Schlepper_innen mit Täter_innen gleichsetzt und entkräftet somit sein zuvor bekundetes Bedauern über verschärfte Migrationspolitik. Der entscheidende Unterschied zum Menschenhandel ist der, dass die geschleppten Personen in der Regel keine Opfer sind, der Staat diese Menschen aber gern als solche sieht und darstellt. Dass es selbstverständlich auch ausbeuterische und betrügerische Formen der Schleppung gibt und Schlepper_innen den Flüchtlingen ihrer Freiheit berauben, darf nicht außer Acht gelassen werden.
2. Refugee-Protest
Die stattgefundenen Ereignisse rund um den Refugee-Protest können in Zeitungen oder auf Websites verschiedener Initiativen, etc. nachgelesen werden5. Wichtig an dieser Stelle ist festzuhalten, dass die Protestbewegung, bestehend aus Asylwerber_innen, San-Papiers und Unterstützer_innen der Zivilgesellschaft am 24. November 2012 mit dem 35 km langen Marsch von Traiskirchen nach Wien beginnt. Dabei fordern die Refugees mehr Bewegungsfreiheit und bessere Lebensbedingungen wie bspw. voller Arbeitsmarktzugang für Asylwerber_innen. Wichtig für das Verständnis der vorliegenden Arbeit sind zwei weitere Daten: Zum einen der 29. Juli 2013, an dem acht Refugees der Bewegung nach Pakistan abgeschoben werden (alle acht Männer waren Teil der Refugee-Bewegung) und der 30. Juli 2013, an dem acht weitere Refugees (davon ist ein Teil der Protestbewegung zuzuordnen) unter dem Vorwurf der Schlepperei nach §114 FPG festgenommen werden und eine – wie sich im Nachhinein herausstellt – 8-monatige U-Haft beginnt.
Der Prozess, in welchem alle acht Beschuldigten mittlerweile enthaftet wurden, ist zum Zeitpunkt des Verfassens vorliegenden Papers nicht abgeschlossen (vgl. Sterkl 27.03.2014). Das Paper kann daher nur den Zeitraum vom Beginn des Protestmarsches bis zum 30.07.2014 berücksichtigen.
Setzt man diese Ereignisse nun in einen politischen Zusammenhang, so gewinnen Vermutungen über deren Zusammenhang aus unterschiedlichen Gründen an Bedeutung. Folgt man den Schlussfolgerungen der Refugees selbst, so sind die Abschiebungen und die Inhaftierung der acht Männer als Akt der Kriminalisierung und De-Legitimierung der Protestbewegung einzuordnen. Auffallend ist, dass es mit Bekanntwerden des Schlepperei-Vorwurfs ruhig um die zuvor heftig kritisierten Abschiebungen wurde. Der Kampf gegen sog. Schlepper_innen scheint wirksam zu sein, wenn es um die Rechtfertigung von schwerwiegenden Eingriffen wie Abschiebungen geht. Die Aktivist_innen sehen im Vorwurf der Schlepperei eine Verdachtskonstruktion durch das Bundesinnenministerium und verurteilen die Anordnung der U-Haft stark (vgl. APA: 17.03.2014). Sie sehen zwischen dem Protest, den Abschiebungen und den Inhaftierungen einen direkten Zusammenhang.
In Anbetracht der Tatsache, dass die Abschiebungen und Inhaftierungen innerhalb von zwei Tagen von Statten gingen, konstatiert das Magazin Malmoe kritisch, dass sich die vorurteilsbeladene Bezeichnung des „bösen Schleppers“ gut dafür eignen würde, Aufsehen erregende Proteste gegen repressive Asylgesetze und gegen schlechte Lebensbedingungen von Asylwerber_innen in Österreich, wie es der Refugee-Protest einer war, die Berechtigung abzusprechen (Menschick/Pentz 2014). Der Caritas Sprecher Gantner stellt in einem Chat über die Internetzeitung derStandard.at die Frage nach der „Verkettung von Zufällen“ in den Raum. Seine Verwunderung über die rasche Aufeinanderfolge der Geschehnisse wird deutlich (vgl. derStandard.at: 31.07.2013 o.V.). Die zeitliche Nähe der Ereignisse ist für einige Expert_innen alarmierend.
Ähnlich geht auch die Supporter-Gruppe „stop deportation“ in ihrer Aussendung davon aus, dass die Schlepperei-Vorwürfe dazu dienten, die Protestbewegung zu de-legitimieren und von den stark kritisierten Abschiebungen nach Pakistan abzulenken (vgl. stop deportation: 14.04.14). Die NGO no-racism macht ihren Standpunkt deutlich, indem sie behauptet, dass die Schlepperei-Vorwürfe einerseits der Rechtfertigung repressiver Asylpolitik und andererseits der Kriminalisierung von Asylwerber_innen dienen würden (vgl. no-racism: 23.08.2013).
All diesen Vorwürfen setzt der Wiener Polizeipräsident Pürstl entgegen, dass es keinen Zusammenhang zwischen den Abschiebungen und den Inhaftierungen gebe. Der Grund für die im selben Zeitraum wie die Inhaftierungen stattfindenden Abschiebungen erklärt er sich aus dem Erhalt der Heimreisezertifikate genau zum selben Zeitpunkt und deren kurze Gültigkeit von „einigen Wochen“, weshalb die Abschiebungen gleich von Statten gehen hätten müssen (vgl. derStandard.at: 29.07.2013 o.V.). Bezüglich der Heimreisezertifikate bzw. deren Gültigkeitsdauer ist anzumerken, dass es schwierig ist, die Abwicklung des Erhalts dieser Zertifikate nachzuvollziehen. Tatsache ist, dass sich das Bundesministerium für Inneres stets sehr über die bilaterale Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden freut, um „die Identifizierung von illegalen Marokkanern [sic!] in Österreich zu beschleunigen sowie die Gültigkeitsdauer von Heimreisezertifikaten festzulegen“ (Bundesministerium für Inneres: 11.11.2013).
Durch den Vergleich der Äußerungen und Erklärungsansätze von Expert_innen, Aktivist_innen, Refugees und Polizei wird ersichtlich, dass die unterschiedlichen Sichtweisen in Konflikt miteinander stehen. Die Ereignisse der letzten acht Monate zeigen allerdings sehr deutlich, wie sich die Gewichte im Laufe der Zeit verschoben haben. Der anfangs sehr starke und medienwirksame Protest der Flüchtlinge, die sich in ihren Forderungen und Handlungen hartnäckig zeigten, sollte verschwinden. So eignete sich die Konstruktion des_der Schleppers_Schlepperin gut dafür, politisch unerwünschte Personengruppen (ein Teil davon war wie bereits erwähnt in der Refugee-Bewegung aktiv) bzw. wie im vorliegenden Fall ganze Bewegungen zu kriminalisieren und mundtot zu machen (vgl. Sohler 2000: 57). Zusammenfassend sei an dieser Stelle erwähnt, dass im Hinblick der Aktionen durch das Bundesministerium für Inneres bzw. durch die Polizei eine gewisse Motivlage vermutet werden kann. Diesbezüglich legt Sohler dar, dass die scheinbar außer Kontrolle geratene „illegale Immigration“ aus Sicht der Regierungsvertreter_innen eine Kontrollintensivierung zur Folge habe und somit „(...) in einem zirkulären und selbstverstärkenden Prozess die Erforderlichkeit von weiteren restriktiven Polizeimaßnahmen zur migrationspolitischen Regulierung aufs Neue zu rechtfertigen vermochte“ (Sohler 2000: 57f.).
3. Zusammenhang zwischen Asylpolitik und Schlepperei
Gerade weil eine abschließende Beurteilung der vorangegangen Geschehnisse so schwierig ist, wird ein Blick auf sicherheitspolitische Debatten in Österreich, v. a. getragen durch das BKA Österreich und die Parteien umso relevanter. Denn allgemein ist festzustellen, dass in den sicherheitspolitischen Debatten des Bundeskriminalamts die Kritik an den Ursachen der Schlepperei zu kurz kommt. Dass asylpolitische Gegebenheiten eine der Hauptgründe für ein erstarktes Auftreten der Inanspruchnahme von Diensten von Schlepper_innen sein können, wird nicht thematisiert. Das Hauptziel der migrationsregulierenden Institutionen wie Bundesinnenministerium, Parteien, International Organisation for Migration (IOM), Frontex und der Europäischen Kommission ist die Bekämpfung illegalisierter Migration. Der Diskurs um die Schlepperei kann daher u. a. im Kontext der Migrationsabwehr verortet werden (vgl. Georgi 2012: 158). Abgesehen davon ist das Thema rund um „die Schlepperei“ öffentlichkeitswirksam genug, um das Interesse für die Asylpolitik und ggf. Verständnis für politische Handlungen, wie die Inhaftierung der acht Aktivisten, in der Bevölkerung zu erzielen. Die Existenz von Schlepper_innen und deren „kriminellen“ Handlungen erzeugt Stimmung und Emotionen in der Bevölkerung und kann durch den Verweis auf Tragödien oder vergangene Strafverfahren die öffentliche Diskussion beeinflussen – im vorliegenden Fall hatte die Konstruktion von Schlepper_innen maßgeblich zur öffentlichen Meinung über die Refugee-Bewegung beigetragen. Mit dem Verweis darauf, dass sich unter den Votivkirchenbesetzer_innen auch Schlepper_innen befanden, wurde die Bewegung in Misskredit gebracht (vgl. Kurier.at: 30.07.2013 o.V.).
3.1 Gesetzesnovelle 1997
Der Grund für die verstärkte Inanspruchnahme von Diensten von Schlepper_innen ist, laut Aussagen von Expert_innen der kritischen Migrationsforschung, in engem Zusammenhang mit den asylrechtlichen Verschärfungen der letzten Jahrzehnte zu sehen. Hödl und die Mitherausgeber_innen stellen in ihrem Artikel klar, dass die Zunahme irregulärer Grenzübertritte den restriktiven Einwanderungsbestimmungen und Asylpolitiken westlicher Staaten geschuldet ist (vgl. Hödl/Husa/Parnreiter/Stacher 2000: 17).
Dietrich geht soweit, zu behaupten, dass Fluchthilfe als logische Konsequenz asylpolitischer Entscheidungen angesehen werden muss. Fluchthilfe und Migration gehören für ihn deshalb zusammen (vgl. Dietrich 2005: 61). Diese Perspektive, dass gegebene Gesetze die Inanspruchnahme von Schlepper-Diensten nötig machen und Schlepper_innen somit ein Menschenrecht, nämlich das Recht auf Asyl6, überhaupt erst ermöglichen, gibt es zwar, sie ist aber nicht mehrheitskonform, wie Georgi darlegt (vgl. Baumgärtner/Schmidt 2014: Minute 15:15). Abschottungsmaßnahmen und Grenzkontrollen haben die Entstehung von Schlepperorganisationen zur Folge und je dichter die Grenze, desto gefährlicher und teurer die Schlepperei, so Dietrich (ebd.: Minute 15:00). Das Ausklammern der tatsächlichen Gründe für die verstärkte Bedeutung der Schleppertätigkeit, wie restriktive Flüchtlingspolitik, wird auch von Karin Sohler problematisiert (vgl. Sohler 2000: 57).
Hauptkritikpunkt am Asylgesetz 1997 ist §5 des AsylG 1997, in welchem das Dubliner Übereinkommen, welches die Zuständigkeit der Asylantragsstellung der EU-Mitgliedsstaaten regelt, in nationales Recht umgewandelt wurde (vgl. Langthaler 2010: 205). Die harten Konsequenzen der Dublin Verordnung werden im Folgekapitel näher erläutert.
3.2 Dublin II-Verordnung
Das Dubliner Übereinkommen von 1997 bzw. in weiterer Folge die Dublin-II-Verordnung von 2003 und die aktuelle Neuauflage Dublin III vom Juni 2013 verfolgt das Ziel, dass Asylanträge in jenem EU-Land durchgeführt werden, auf dessen Territorium Asylsuchende zum ersten Mal europäischen Boden betreten (vgl. Flüchtlingsrat Hessen 2012: 6). Durch Dublin III ist Flüchtlingen nicht mehr gestattet, sich das Zielland für den Asylantrag selbst auszusuchen. Viele Flüchtlinge versuchen es dennoch, da die Lage in manchen EU-Ländern teilweise katastrophal ist. Aufgrund der geographischen Lage Österreichs ist eine legale Einreise theoretisch und praktisch unmöglich, da es von sogenannten „sicheren Drittstaaten“ umgeben ist. So bleibt für viele Flüchtlinge nur noch die illegalisierte Einreise (vgl. pro asyl 2008: 9). Um die streng kontrollierten Grenzen Österreichs überqueren zu können, sind viele Flüchtlinge auf die Hilfeleistung von Schlepper_innen angewiesen. Dies gilt nicht nur für die Grenzüberquerung nach Österreich, sondern auch für den Grenzübertritt nach Europa generell. Diese Perspektive wird allerdings von staatlichen Akteuren der Asylpolitik vernachlässigt und das Thema rund um illegalisierte Migration wird durch die Forderung nach Bekämpfung organisierter Kriminalität skandalisiert (vgl. Bahl/Ginal 2012: 207).
4. Delikt Schlepperei
Die Zerschlagung von sog. Schlepperringen ist mit zunehmender Abschottung der EU-Grenzen bzw. seit der intensivierter Kooperation im Rahmen der Asylpolitik und Grenzsicherung der EU-Länder7 ein groß beworbenes Ziel von Innenministerium, Polizei und anderen Einrichtungen der Migrationsregulierung (vgl. Schwenken 2006: 100). Die Bekämpfung der Schlepperei wird aber nicht nur auf nationaler, sondern auch auf EU-Ebene geführt, so sagt auch die Europäische Kommission der Schlepperei den Kampf an und verweist auf das Schengen-Abkommen (vgl. Rat der Europäischen Kommission 2002: 27).
4.1 Tatbestand Schlepperei
Der Tatbestand der Schlepperei ist im Fremdenpolizeigesetz (FPG) unter §114 festgehalten. Demzufolge macht sich strafbar, „wer die rechtswidrige Einreise oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz fördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern (...)“ (§114, Abs. 1). Angeklagte müssen dem Paragraph zufolge mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren rechnen.
Erhöht wird das Strafausmaß, wenn die Tat nach §114 „gewerbsmäßig“ oder „in Bezug auf eine größere Zahl von Fremden“ (Abs. 3, Z. 1 + 2) durchgeführt wird bzw. wenn geschleppten Personen Schmerzen zugefügt wurden (Z. 3). Relevant im vorliegenden Fall wird der §114 im Abs. 4: „Wer die Tat nach Abs. 1 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (Herv. d. A.) oder auf eine Art und Weise begeht, dass dabei das Leben des Fremden, auf den sich die strafbare Handlung bezieht, gefährdet wird, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen“ (§114, Abs. 4). Dass die Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung das Strafausmaß auf bis zu zehn Jahren erhöhen kann, wird seitens der Unterstützer_innen stark kritisiert, dazu mehr im Folgekapitel.
4.2 Kritik an §114 FPG
Kritiken des im derStandard.at zitierten Anwalts Bürstmayr zufolge, werde §114 FPG in der Praxis sehr breit ausgelegt. In der Praxis bedeutet dies ihm zufolge, dass auch jene Menschen als Schlepper_innen angezeigt werden können, die den Grenzübertritt aus Überzeugung und Hilfsbereitschaft, quasi selbstlos, unterstützen (vgl. Brickner 01.08.2013).
Ähnliche Kritik kommt auch von der Linzer Strafrechtlerin Petra Velten. Sie beschreibt den Paragraph als „undifferenziert, [denn] Fluchthelfer [sic!] aus Freundschaft oder aus anderen humanitären Gründen würden gleichhohe Gefängnisstrafen riskieren wie organisierte, kriminelle und brutale Menschenschmuggler [sic!]“ (Brickner 23.04.14). Gleichzeitig fordert Velten die Eröffnung einer Diskussion zur Frage, ob bzw. welche Hilfsdienste (Versorgung mit Essen, Vorstreckung eines Zugtickets oder Kontaktierung einer Mitfahrgelegenheit) im Zusammenhang mit Schlepperei rechtlich zugelassen werden sollten und fordert in einem weiteren Interview mit „der Standard“ eine Rücksichtnahme auf familiäre oder befreundete Zusammenhänge (ebd.). Bezeichnenderweise wird in anderen strafrechtlichen Bereichen auf derartige Beziehungen geachtet, so etwa beim Zeugnisverweigerungsrecht (vgl. Brickner 06.04.14). An dieser Stelle sei auch die Tatsache erwähnt, dass der Paragraph keinen Unterschied zwischen Schleppung aus gewerblichen Zwecken und Schleppung zum Zwecke der Familienzusammenführung macht. Gegensätzlich dazu ist hingegen eine Differenzierung zwischen freundschafts- und gewerblichen Zwecken im internationalen Abkommen zur Bekämpfung der Schlepperei der UNO sogar vorgesehen. Dies wird allerdings einzig von der Schweiz angewendet (ebd.).
Starke Kritik an §114 FPG kommt u. a. von der Initiative „Familien und FreundInnen gegen Abschiebung“, die im Paragraphen eine Verfestigung bzw. Aufrechterhaltung des europäischen Grenzregimes8 identifiziert. Sie begreift die Begriffe „SchlepperIn“, „Aufenthaltsehe“, „Illegale Einreise“, etc. als Konstrukte des österreichischen Asylsystems, in dem legaler Aufenthalt bzw. Einreise nur wenigen Menschen gestattet ist. Folge dessen bewertet die Initiative den Vorgang der „Schlepperei“, wie es auch die Forscher Georgi und Dietrich tun, als Dienstleistung. Tatsächlich gehe es der Initiative zufolge beim §114 FPG nicht darum, scheinbar menschenunwürdiges Verhalten seitens der Schlepper_innen zu bestrafen, sondern die irreguläre Einreise an sich zu kriminalisieren und somit die Solidarität unter Menschen einzudämmen (vgl. stop deportation 2014).
All diese Kommentare und Einschätzungen seitens Expert_innen und der Zivilgesellschaft sind von großer Relevanz für eine Bewertung der Geschehnisse, denn sie leisten einen Gegenpol zur teilweise sehr populistischen Themenaufbereitung seitens der Politik. Die Debatten und Diskussionen zum Thema Schlepperei werden von politischen Parteien, staatlichen Institutionen, NGOs, Vereinen und Initiativen mit jeweils unterschiedlichen Ausgangspositionen geführt und verfolgen verschiedene Intentionen. So zielen Parteien wie die FPÖ und die ÖVP und staatliche Institutionen wie das Bundesinnenministerium eindeutig darauf ab, Schlepperei-Tätigkeiten zu kriminalisieren, um dann im nächsten Schritt staatliches Handeln wie Abschiebungen und Inhaftierungen zu rechtfertigen. Übergeordnetes Ziel ist der Kampf gegen irreguläre Grenzübertritte und illegalisierte Migration. Der Vorwurf der Schlepperei hat hierin eine tragende Funktion. Eine genaue Analyse der politischen Intentionen und somit der Funktion des Schlepperei-Diskurses kann aber wie eingangs erwähnt nicht im Rahmen dieses Papers ausgeführt werden. Im Gegensatz zu Vertreter_innen des Staates argumentieren NGOs, Vereine sowie benannte Initiativen beim selben Thema aus einer anderen Perspektive: Die Tatsache der Existenz von Schlepperei-Diensten wird als Folge asyl- und grenzpolitischer Bestimmungen gesehen.
5. Implikationen für die Soziale Arbeit
Zu Beginn dieses Kapitels sei auf Karl Kopp verwiesen, Mitarbeiter der NGO pro asyl, der meint:
„Die Ausrichtung der gegenwärtigen europäischen Politik zielt nicht so sehr darauf ab, das Problem des Menschenschmuggels [in Österreich: Menschenschlepperei: Anmerkung d. Verf.] zu lösen, sondern darauf, das Recht auf Asyl in Europa abzuschaffen. Die Unterstützung der illegalen Einreise aus humanitären Gründen sollte in Zukunft straffrei bleiben“ (Kopp 2006: 89).
Für Sozialarbeitende generell, aber vor allem für jene, die im Handlungsfeld Asyl und Migration tätig sind, zeigt das aktuelle Beispiel aus Wien die Wichtigkeit einer kritischen, menschenrechtlichen Positionierung im Themenfeld rund um Schlepperei und irreguläre Migration, um weiterhin an der Vision, nämlich der Abschaffung von menschenrechtswidrigen Gesetzen, zu arbeiten. Eine Abschaffung von Asylgesetzen und EU-Verordnungen wie Dublin-III bzw. eine Abschaffung des §114 FPG ist aus jetziger Sicht nicht absehbar. Dennoch gehört es zum Auftrag für Sozialarbeitende, sich für die aktuelle bzw. zukünftige Verbesserung einzusetzen. Dies kann u. a. dadurch erfolgen, indem auf die Problematik und Schwächen jener Gesetze hingewiesen wird, damit weiterhin konsequent an der Forderung nach deren Abschaffung gearbeitet werden kann.
Soziale Arbeit als Menschenrechtsprofession hat aufgrund ihres Tripelmandats einen besonderen Auftrag zu erfüllen, nämlich ihren Einsatz für die Einhaltung der Menschenrechte (vgl. Staub Bernasconi 2007: 200). Das Recht auf Asyl wird in Artikel 14 der AEMR festgehalten und gilt aufgrund der Ratifizierung auch für Österreich. Die AEMR ist als Resolution zwar nicht rechtlich verpflichtend, jedoch ist sie durch die universelle Anerkennung zu einem wichtigen Menschenrechtsdokument erstarkt (vgl. Fritzsche 2009: 56). So gewährt Art. 14 der Resolution zwar keinen Rechtsanspruch auf Asyl, sondern beinhaltet das Recht auf Asylansuche, sofern es von einem Staat gewährt wird (ebd.: 55). Dieses Ansuchen um Asyl ist in Anbetracht der aktuellen rechtlichen Gegebenheiten nicht gewährleistet, da bei irregulärer Einreise kein Asylgesuch möglich ist, sondern die Abschiebung in den „sichereren Drittstaat“ erfolgt.
Interessant für Sozialarbeitende sind die Darlegungen von Bahl und Ginal, die im Hinblick auf den Menschenhandelsdiskurs in Bezug auf Sexarbeiterinnen und den dahinter liegenden Implikationen davon ausgehen, dass die viktimisierende Auslegung des Diskurses Einschränkungen der Rechte der Migrantinnen mit sich bringen kann (vgl. Bahl/Ginal 2012: 206). Legt man diese Erkenntnisse auf den Schlepper-Diskurs um, so kann davon ausgegangen werden, dass sowohl der Diskurs an sich, als auch die darin stattfindende Fixierung auf die zu bestrafenden Schlepperbanden die Rechte von Asylwerber_innen schwächt, indem von kritischen Grenz- und Asylpraktiken abgelenkt wird.
Interessant sind u. a. die Darlegungen von Goel. Sie macht sich für eine Thematisierung ungleicher Machtverhältnisse stark, anstatt Migration aus einer problemorientierten Perspektive aus zu betrachten. Dieser Fokus könnte im vorliegenden Feld gewinnbringend sein, denn die Loslösung von der Problematisierung von Migration lässt andere Denkweisen zu, wie bspw. die Frage nach der Bessergestaltung nationaler Strukturen oder die Bekämpfung von Machtungleichheiten (vgl. Goel 2012: 177). Diese Perspektive wird u. a. auch von Staub-Bernasconi (2007: 374ff) vertreten.
Abgesehen von den in der Praxis tätigen Sozialarbeiter_innen haben auch die Bildungsträger der Sozialen Arbeit eine große Verantwortung im Feld Migration und Asyl. In Anbetracht weltweit zunehmender Konflikte und Armut und der steigenden Zahl an Flüchtlingen und der damit zusammenhängenden Problematiken wird die Relevanz jener Handlungsfelder und der in diesen Feldern tätigen Expert_innen klar deutlich. Dies bedeutet für die Ausbildung von Studierenden der Sozialen Arbeit, dass primär Fachwissen und fundiertes rechtliches Wissen vermittelt werden muss, welches im weiteren Schritt dazu befähigt, Fakten und scheinbar Gegebenes kritisch zu hinterfragen. Daraus ergibt sich dann die Fähigkeit, unterschiedliche Perspektiven im Feld einzunehmen, Zusammenhänge herzustellen und durch Methodenkenntnis professionell zu handeln. Diese Aspekte befähigen Sozialarbeitende, im Berufsalltag handlungs- und argumentationsfähig zu sein.
Professionelle der Sozialen Arbeit müssen sich dessen bewusst sein, dass der Vorwurf der Schlepperei den Schlepper-Diskurs von menschenrechtlichen Fragen auf Fragen der Kriminalität lenken kann. Dem verstärkt wahrnehmbaren Ruf nach Ausbau der EU-Außengrenzen seitens von Akteuren der Migrationsregulierung muss dabei kritisch begegnet werden.
6. Fazit
Durch die Auseinandersetzung mit der vorliegenden Thematik ergeben sich folgende Schlussfolgerungen:
Asylpolitische Realitäten müssen konsequent thematisiert, hinterfragt und kritisiert werden. Damit die Soziale Arbeit ihrem Auftrag als Profession mit Tripelmandat gerecht werden kann, darf und muss sie gesellschaftliche Probleme aus menschenrechtlicher Perspektive durchdenken. Sie kann sich somit von legalen, jedoch in vorliegendem Fall illegitimen Gesetzen und Realitäten unter Berufung auf die Menschenrechte kritisch distanzieren und ist in der Pflicht, politischen Druck auszuüben (vgl. Staub-Bernasconi 2007: 200f).
Dies ergibt in weiterer Folge aus Sicht der Sozialen Arbeit – u. a. angelehnt an Breyer – folgende Forderungen, sowohl für Sozialarbeitende im Handlungsfeld Asyl und Migration, als auch für Bürger_innen (vgl. Breyer 2011: 381-383):
Der Artikel sollte einen Beitrag leisten, den Tatbestand der Schlepperei generell und v. a. im Zusammenhang der Geschehnisse rund um die Refugee-Bewegung kritisch zu beleuchten. Es wurde klar, dass zwischen dem Dichtmachen der Grenzen und der hohen Inanspruchnahme von Schleppern und Schlepperinnen ein direkter Zusammenhang besteht. Abschließend ist zu sagen, dass der sog. „Schlepperparagraph“ die illegalisierte Migration nicht verhindern wird, obwohl diese verkürzte Schlussfolgerung von Politiker_innen manchmal so dargestellt wird. Die Kriminalisierung von Schlepper_innen und Fluchthelfer_innen trägt ausschließlich dazu bei, die Risiken für Geschleppte enorm zu verschärfen.
Verweise
1 In vorliegender Arbeit wird anstelle des Begriffs „illegale Migration“ der Begriff der „illegalisierten Migration“ gewählt, da Ersterer den Eindruck vermittelt, dass Menschen illegal sein können, was nicht der Realität entspricht. Tatsächlich können Menschen nicht illegal sein, sondern die Migrationspolitik eines Staates macht sie zu sog. „Illegalen“ (vgl. Schwenken 2006: 19). Der Begriff der „Irregularität“ anstelle von „Illegalität“ deutet darauf hin, dass Migrant_innen auf reguläre Einreisewege verzichten müssen (ebd.: 20).
2 Im deutschen Kontext ist von „Schmuggel“ oder „Schleusung“ die Rede; da diese Arbeit im österreichischen Kontext verortet ist, wird für die folgende Arbeit der Begriff „Schlepperei“ verwendet.
3 Zum Übereinkommen der „transnationalen organisierten Kriminalität“ gehören die zwei Zusatzprotokolle der „Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels“ und gegen die „Schleusung von Migrant_innen auf dem Land-, See- und Luftweg (vgl. United Nations 2004).
4 Aufschlussreich dazu sind u. a. die Interviews der Migrationsforscher Dietrich und Georgi und eines Betroffenen zum Thema Bedeutungswandel des Begriffs der Schleusung, die im Radiobeitrag von Deutschlandradio Kultur zu hören sind (vgl. Baumgärtner/Schmidt 2014). Unter Verweis auf ein Urteil des Bundesgerichtshof von 1980, demzufolge die finanziell geforderte Vergütung der Dienstleistung eines Fluchthelfers als „edles Motiv“ bewertet wurde, wird klar, dass es sich beim Tatbestand der Schleusung bzw. Schlepperei um ein vergleichsweise junges Delikt handelt (vgl. Dietrich 2005: 57).
5 Empfehlenswert ist die chronologische Berichterstattung einer Solidaritätsgruppe, online verfügbar unter http://solidarityagainstrepression.noblogs.org/chronologie/
6 Das Recht auf Asyl wird im Artikel 14 der AEMR festgehalten, vgl. http://www.humanrights.ch/de/Instrumente/AEMR/Text/idart_515-content.html
7 Der Beginn der Vereinheitlichung europäischer Asylpolitik kann mit dem Jahre 1999 als ein folgenreiches Jahr für die EU-Länder und in weiterer Folge v. a. für Flüchtlinge und Migrant_innen markiert werden. Mit dem Vertrag von Amsterdam 1999 wird das Schengener Abkommen erstmals in EU-Politik umgesetzt (vgl. Hess/Tsianos 2007: 29).
8 Das europäische Migrationsregime, das zum einen durch den Anwerbestopp der sog. Gastarbeiter_innen in den 70er-Jahren und zum anderen durch die populistischen Hetzkampagnen gegen den sog. „Asylmissbrauch“ gestärkt wurde, wird von zwei Komponenten getragen: Der Kampf gegen irreguläre Migration einerseits und die Etablierung eines Systems der geregelten Arbeitsmigration im Sinne von „wir entscheiden, wen wir wollen bzw. nicht wollen“ andererseits (vgl. Schwenken 2006: 96f). Weiterführende Literatur dazu auch Karakayali (2008: 47f) und Karakayali (2012: 273f).
Literatur
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Breyer, Insa (2011): Keine Papiere – keine Rechte? Die Situation irregulärer Migranten in Deutschland und Frankreich. Frankfurt a. M.: Campus Verlag.
Dietrich, Helmut (2005): Schleusertum – Fluchthilfe: Fahndungspraxis und soziale Realität. In: Jünschke, Klaus / Paul, Bettina (Hg.): Wer bestimmt denn unser Leben? Beiträge zur Entkriminalisierung von Menschen ohne Aufenthaltsstatus. Karlsruhe: von Loeper Literaturverlag, S. 57-74.
Georgi, Fabian (2012): Kritik des Migrationsmanagements. Historische Einordnung eines politischen Projekts. In: Netzwerk MiRA (Hg.): Kritische Migrationsforschung. Da kann ja jedeR kommen, S. 153-163.
Hess, Sabine / Tsianos, Vassilis (2007): Europeanizing Transnationalism! Provincializing Europe! – Konturen eines neuen Grenzregimes. In: TRANSIT MIGRATION Forschungsgruppe (Hg.): Turbulente Ränder. Neue Perspektiven auf Migration an den Grenzen Europas. Bielefeld: transcript Verlag, S. 23-38.
Flüchtlingsrat Hessen (2012): Zehn Jahre Dublin – Kein Grund zum Feiern: „National Report“ zur Umsetzung der Dublin-II-Verordnung. Frankfurt am Main.
Fritzsche, K. Peter (2009): Menschenrechte. Eine Einführung mit Dokumenten. Paderborn: Verlag Ferdinand Schöningh.
Goel, Urmila (2012): Migration im Europa der Regionen – Überlegungen zu ungleichen Machtverhältnissen und ihren Konsequenzen. In: Netzwerk MiRA (Hg.): Kritische Migrationsforschung. Da kann ja jedeR kommen, S. 165-187.
Hödl, Gerald / Husa, Karl / Parnreiter, Christof / Stacher, Irene (2000): Internationale Migration: Globale Herausforderung des 21. Jahrhunderts? In: Husa, Karl / Parnreiter, Christof / Stacher, Irene (Hg.): Internationale Migration. Die globale Herausforderung des 21. Jahrhunderts? Frankfurt a. M.: Brandes und Apsel, S. 9-23.
Karakayali, Serhat (2008): Gespenster der Migration. Zur Genealogie illegaler Einwanderung in der Bundesrepublik Deutschland. Bielefeld: transcript Verlag.
Karakayali, Serhat (2012): Forschung über illegale Migration. Methodologische und theoretische Überlegungen. In: Hess, Sabine / Kasparek, Bernd (Hg.): GRENZREGIME. Diskurse / Praktiken / Institutionen in Europa. Berlin, Hamburg: 2012, S. 265-279.
Kopp, Karl (2006): Von Fluchthelfern und Schleusern. In: Bundeskriminalamt Deutschland (Hg.): Illegale Migration – Gesellschaften und polizeiliche Handlungsfelder im Wandel. Eine Literaturauswahl anlässlich der Herbsttagung, Wiesbaden, S. 89.
Langthaler, Herbert (2010): Österreichische Asylpolitik im EU-Kontext. In: Sauer, Walter (Hg.): Vom Paradies zum Krisenkontinent. Afrika, Österreich und Europa in der Neuzeit. Wien: new academics press, S. 199-216.
Mesovic, Bernd: Eine Welt. In der niemand einen Fälscher braucht. In: Flüchtlingsrat Niedersachsen. Zeitschrift für Flüchtlingspolitik in Niedersachsen (2014), H. 142, S. 26-28.
Proasyl (2008): Flüchtlinge im Verschiebebahnhof EU. Die Zuständigkeitsverordnung „Dublin II“.
Schwenken, Helen (2006): Rechtlos, aber nicht ohne Stimme. Politische Mobilisierungen um irreguläre Migration in die Europäische Union. Bielefeld: transcript Verlag.
Sohler, Karin: Antirassismus – Positionen und Widersprüche. In: Kurswechsel (2000), H. 1, S. 53-64.
Staub-Bernasconi, Silvia (2007): Soziale Arbeit als Handlungswissenschaft. Bern/Stuttgart/Wien: Haupt Verlag.
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Internetquellen
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Baumgärtner, Maik / Schmidt, Thilo (2014): Guter Fluchthelfer – böser Schleuser. Geschichte des Umgangs mit der Beihilfe zum illegalen Grenzübertritt (Zeitreisen). Deutschland Radio Kultur, http://www.thiloschmidt.de/admin/files/flucht.mp3 (24.08.2014).
Brickner, Irene (01.08.2013): Schlepperei-Tatbestand sehr weit gefasst. http://derstandard.at/1373514378873/Schlepperei-Tatbestand-sehr-weit-gefasst (24.08.2014).
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Kurier.at (30.07.2013): Unter Asylwerbern waren angeblich Schlepper. http://kurier.at/politik/inland/servitenkloster-unter-asylwerbern-waren-angeblich-schlepper/20.833.399 (24.08.2014).
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ÖVP (2014): Zukunftsweisend. #1 Sicherheit. Für Österreich. ÖVP. Wien. http://www.oevp.at/down.load?file=Zukunftsweisend_03.pdf&so=download (24.07.2014).
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SPÖ (2014): Wahlprogramm: Wahl zum Europäischen Parlament 2014. Für ein soziales Europa. SPÖ. Wien. http://spoe.at/sites/default/files/wahlprogramm_eu-wahl_2014_final.pdf (24.07.2014).
Sterkl, Maria (27.03.2014): Alle Angeklagten im Schlepperprozess enthaftet. http://derstandard.at/1395363352511/Alle-Angeklagten-im-Schlepperprozess-enthaftet (24.08.2014).
stop deportation (Hg.) (2014): Nächste 3 Termine gegen Kriminalisierung des Refugee-Protests. Autor_in: Familien & FreundInnen gegen Abschiebung. http://familienundfreundinnengegenabschiebung.wordpress.com/2014/04/14/nachste-3-termine-gegen-kriminalisierung-des-refugee-protests/ (24.08.2014).
Weiterführende Links
http://www.gruene.at/ots/korun-mit-grenzen-zu-politik-foerdert-man-schlepperei-als-geschaeft
http://www.martinkrenn.net/fluchthilfe/english/
Vgl. Dublin-III-Verordnung: http://www.asyl.net/fileadmin/user_upload/gesetzetexte/Aenderungs_Dublin_VO.pdf
Über die Autorin
Katharina Jetzinger, BA, Jg. 1986
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