soziales_kapital
wissenschaftliches journal österreichischer fachhochschul-studiengänge soziale arbeit
Nr. 16 (2016) / Rubrik "Thema" / Standort Wien
Printversion: http://www.soziales-kapital.at/index.php/sozialeskapital/article/viewFile/485/850.pdf


Nina Eckstein & Verena Musil:

Zugang zum Recht (als Menschenrecht) als Voraussetzung für adäquate Partizipation von Klient_innen Sozialer Arbeit


1. Zugang zum Recht – Ausgangslage

Soziale Arbeit als Menschenrechtsprofession nimmt Klient_innen als Träger_innen von (Menschen-)Rechten sowie deren Anerkennung und Durchsetzung als grundlegenden theoretischen Ausgangspunkt für Soziale Arbeit an. (vgl. Staub-Bernasconi 2013) Dies bietet sich bei der differenzierten Betrachtung des Themas „Zugang zum Recht“ als relevante theoretische Hintergrundfolie an.

Dieser Beitrag setzt sich mit der Frage auseinander, welche Partizipationsmöglichkeiten (sowohl für Sozialarbeiter_innen als auch für Klient_innen Sozialer Arbeit) die wirksame Inanspruchnahme von Recht bieten kann. Der Zugang zum Recht ist gerade für Menschen, die sich in existenziell schwierigen Situationen befinden, mitunter weniger ausreichend gegeben als für Menschen mit ökonomisch besserer Ausstattung. Ausreichende Partizipationsmöglichkeiten für Klient_innen mithilfe des Rechts sind zudem unter einem professionsbezogenen Gesichtspunkt zu diskutieren, da sich Soziale Arbeit als Menschenrechtsprofession versteht und der adäquate Zugang zum Recht aus dieser Perspektive aufgegriffen werden muss, wenngleich angemerkt wird, dass auch in anderen professionsbezogenen Theorien Sozialer Arbeit der Stellenwert und die Ressource des Rechts anerkannt und als relevant erachtet wird. (vgl. May 2010) In der Auseinandersetzung mit Fragen betreffend Partizipation und Machtverhältnissen kann das Recht – gerade im Kontext Sozialer Arbeit – nicht ausgeblendet werden. Es spielt für Sozialarbeiter_innen wie auch für Klient_innen eine wichtige Rolle. Das Wissen über die eigenen Rechte, die richtige Rechtsanwendung, die entsprechenden Möglichkeiten, zustehende Rechte einfordern oder erstreiten und sodann Erstrittenes auch durchsetzen zu können, ist für Menschen in schwierigen Lebensumständen von großer Bedeutung. Hier ist auch an die Notwendigkeit von abwägenden Informationen darüber zu denken, in welchen Fällen „Recht haben“ nicht mit „Recht bekommen“ gleichzusetzen ist, wann die (nicht nur finanziellen) Kosten einer möglichen Rechtsdurchsetzung zu hoch sind und dass manche Spielarten, um zu Recht zu kommen, im Einzelfall unpassend gewählt sein können. Nicht ausreichende Kenntnisse, möglicherweise traumatische Erfahrungen mit Justiz und Behörden sowie mangelnde ökonomische Ressourcen führen dazu, dass Klient_innen der effektive Zugang zum Recht verwehrt bleibt und sie in weiterer Folge ihre Rechte gar nicht in Anspruch nehmen (können) oder durch fehlgeleitetes Handeln Nachteile in Kauf nehmen müssen.

Die Armutskonferenz (2014) hat für das Jahr 2015 den Neujahrswunsch ausgegeben: „Mehr Demokratie wagen! Gleicher Zugang zum Recht für alle.“ In ihren Forderungen weist sie explizit auf den Zusammenhang zwischen Armut und inadäquatem Zugang zum Recht hin, denn besonders von Armut betroffene Menschen sind nach wie vor wesentlich häufiger gefährdet, ihnen zustehende Rechte aus ökonomischen Gründen nicht wahrnehmen zu können. (vgl. Die Armutskonferenz 2014) Mit Zugang zum Recht für alle ist keineswegs ausschließlich der Zugang zu Gerichten und zur Justiz gemeint, sondern wesentlich grundlegender der Zugang zu (rechtlichen) Informationen, das Wissen über die eigenen Rechte und Möglichkeiten sowie Wissen über potenzielle Unterstützung und Anlaufstellen.

Nachfolgend sind nur einige Fallbeispiele aus der Praxis skizziert, in denen Menschen auf vielfältige Art und Weise mit rechtlichen Fragen und Problemstellungen konfrontiert sind:

F., 16 Jahre alt, wohnt bei ihren Eltern. Sie möchte aufgrund zahlreicher Auseinandersetzungen selbständig wohnen.

P., 18 Jahre alt, aus Afghanistan, ist am Wochenende mit einer Gruppe von (österreichischen) Freund_innen unterwegs. Sie beschließen, eine bekannte Disco zu besuchen. P. wird als einziger vom Türsteher nicht hineingelassen, darüber hinaus wüst beschimpft und sogar leicht verletzt.

M. erhält ein für sie unverständlichen Schreiben der MA 11. Sie möchte erklärt bekommen, was in dem Schreiben steht, bevor sie es unterschreibt.

H. hat erst in 2. Gerichtsinstanz eine Klage gewonnen. Die beklagte Partei hat kein exekutierbares Einkommen oder Vermögen. Die Kosten des jahrelangen Rechtsstreits waren für H. existenziell gefährdend. Bleibt er nun darauf sitzen und bekommt den erstrittenen Betrag auch nicht?

S. ist seit 7 Jahren mit R. verheiratet. Die Kinder sind 1, 4 und 6 Jahre alt. Die laufenden Kreditraten sind kaum zu bewältigen. S. hat alle Kreditverträge mit unterschrieben, arbeitet aber nicht. R. führt außereheliche Beziehungen und zeigt kaum familiäres Interesse. S. möchte sich scheiden lassen, weiß jedoch nicht, welche Schritte sie wie setzen kann.

O. ist Asylwerberin, körperlich beeinträchtigt und benötigt bei sonstiger Gefährdung der Gesundheit Pflege. Die Behörde entscheidet über einen Antrag auf Übernahme der Pflegekosten nicht. O. bekommt keine Auskünfte, ob der Antrag bei der zuständigen Abteilung eingelangt ist.

Aus der Perspektive von in der Praxis tätigen Sozialarbeiter_innen bzw. aus Sicht der Profession Soziale Arbeit muss die Frage aufgeworfen werden, inwiefern erstens Recht als Ressource für die Interessen und Belange der Klient_innen grundlegend zum Einsatz kommen kann, und zweitens wie ein adäquater Zugang zum Recht aussehen muss, bzw. was Soziale Arbeit dazu beitragen kann, um Menschen in prekären Lebenslagen zu ermächtigen und ihnen über den adäquaten Zugang zum Recht auch den Zugang zu Ressourcen und zu gesellschaftlicher Partizipation zu eröffnen.


2. Menschenrechte als essenzielle Voraussetzung für den Zugang zu weiteren Rechten

Wie eingangs erwähnt, bietet es sich an, all diese Aspekte vor dem Hintergrund einer Sozialen Arbeit als Menschenrechtsprofession zu diskutieren, die es sich zur Aufgabe gemacht hat, Menschenrechte zu fördern, zu schützen und Menschenrechtsverletzungen aufzuzeigen. (vgl. Staub-Bernasconi 2008: 9-32) Der gleiche Zugang zum Recht für alle ist als Menschenrecht konzipiert und steht daher allen Menschen zu. Konkret findet er sich in den internationalen Menschenrechtsdokumenten wie etwa in Art. 47 Satz 3 Europäische Grundrechtecharta (GRC) oder im Zusammenhang mit dem Recht auf Selbstbestimmung in Art. 13 Abs. 1 UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK). Bezogen auf den expliziten gerichtlichen Zugang und entsprechende Verfahrensgarantien finden sich relevante menschenrechtliche Grundlagen in Art. 6 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und in Art. 14 UN-Zivilpakt. (vgl. Rudolf 2014: 9)

Obwohl der Zugang zum Recht als fundamentales Menschenrecht ausformuliert ist und nationale Gesetzgebungsorgane gefordert sind, Menschenrechte auch – etwa auf einfachgesetzlicher Basis – umzusetzen, ist in der Praxis dieser Zugang für viele gesellschaftliche Gruppen nach wie vor nicht ausreichend gegeben. (vgl. ebd.: 19f) Die Verletzung des Zugangs zum Recht ist demnach auch als Menschenrechtsverletzung zu qualifizieren. Menschenrechte stellen eine entscheidende Ausgangsbasis für alle weiteren Rechte von Menschen und in weiterer Folge für deren grundlegende Partizipationsmöglichkeiten dar. Für die Profession Soziale Arbeit gilt es daher, in einem ersten Schritt darauf zu fokussieren, wie und auf welchen Ebenen der Bezug zu Menschenrechten hergestellt wird, um in einem weiteren Schritt Überlegungen anzustellen, wie (menschen-)rechtliches Bewusstsein und Wissen geschärft werden kann.


2.1 Bezug zu Menschenrechten in der sozialarbeiterischen Praxis

Die Bezugnahme auf Menschenrechte bietet sich in der sozialarbeiterischen Praxis (zumeist parallel) auf den drei Ebenen der Mikro-, Meso- und Makroebene an, da Soziale Arbeit auf diesen Ebenen agiert:

Auf der Mikroebene bzw. im konkreten Einzelfall lassen sich menschenrechtliche Argumentationen zum einen auf einer professionellen Haltungsebene integrieren. Sozialarbeiter_innen stehen in der Praxis unter großem Handlungsdruck und sind oftmals mit Diffusität und schwer einschätzbaren Folgen ihrer Entscheidungen konfrontiert. Die Achtung und Präzisierung von (Menschen-)Rechten ihrer Klient_innen kann ein beispielsweise unbestimmbares professionelles „Bauchgefühl“ oder „bloßes“ Erfahrungswissen besser konkretisieren Zum anderen lassen sich menschenrechtliche Prinzipien, deren Achtung und Wahrung als Argumentationshilfe (nach außen) heranziehen, um eine möglicherweise für Dritte, aber auch für Klient_innen auf den ersten Blick nicht nachvollziehbare professionelle Entscheidung oder Vorgangsweise transparenter und nachvollziehbarer zu machen.

Gerade wenn es um die Einbeziehung von menschenrechtlichen Prinzipien im sozialarbeiterischen Arbeitsalltag geht, spielt auch die organisationale und institutionelle Ebene (= Mesoebene) eine entscheidende Rolle. Sozialarbeiter_innen müssen sich immer im Tripelmandat zwischen Klientel, Gesellschaft und Profession/Organisation bewegen. (vgl. Staub-Bernasconi 2013: 4) Institutionelle Kontexte stecken in der Regel den professionellen Rahmen Sozialer Arbeit ab – sei es etwa durch Arbeitgeber_innen, Finanz- und Fördergeber_innen oder durch den (politischen) Zweck der Einrichtung. Das Erkennen und Benennen von menschenrechtlich problematischen oder schlichtweg menschenrechtswidrigen Vorgaben und Konzepten von Organisationen bietet Sozialarbeiter_innen durchaus eine gute Möglichkeit, (zukünftige) Arbeitgeber_innen oder bestimmte sozialarbeiterische Bereiche sorgfältiger auszuwählen bzw. einzuschätzen.

Auf gesellschafts- und sozialpolitischer Ebene (= Makroebene) macht der Blick auf Menschenrechte beispielsweise bewusst, dass sich Soziale Arbeit als Profession und Disziplin verstärkt in sozialpolitische Diskurse und Entwicklungen einbringen muss. Jüngste Beispiele sind die Verschärfungen im Asylrecht und die damit verbundenen Kürzungen und Ungleichbehandlungen für bestimmte Personengruppen bzw. die Grundsatzdiskussion über Kürzungen von Sozialleistungen. So könnten etwa in nationalen Gesetzesbegutachtungsprozessen die Berufsverbände und sozialarbeiterische Einrichtungen menschenrechtliche Argumente aus einer sozialarbeiterischen Perspektive durchaus adäquat anbringen, um auf offenkundige Fehlentwicklungen in Bezug auf die Menschenrechte hinzuweisen und auch die damit verbundenen sozialen Konsequenzen aufzeigen. Auf internationaler Ebene muss – wie dies bereits ansatzweise geschieht – die Thematik der Menschenrechte über die Internationalen Verbände der Sozialen Arbeit (wie IFSW und IASSW) in verstärkter Zusammenarbeit sowie mittels Expert_innen in relevanten UN-Gremien noch mehr vorangetrieben werden. (vgl. IFSW o.J.)


2.2 Menschenrechtssensibilisierung und -bildung von Studierenden und Praktiker_innen

Menschenrechtliche Bezüge sind in der sozialarbeiterischen Praxis auf vielfältige und unterschiedliche Art und Weise gegeben und lassen sich auf mehreren Ebenen in die Berufspraxis integrieren.

Sich konkretes Wissen über Menschenrechte anzueignen, ist ein weiterer Schritt für Sozialarbeiter_innen, um ein Bewusstsein in ihrer Arbeitspraxis dafür zu entwickeln, wann Menschenrechte betroffen sind und (durch sie) verletzt werden. Damit in der Praxis tätige, aber auch zukünftige Sozialarbeiter_innen ihre Haltung als Vertreter_innen einer Menschenrechtsprofession wahrnehmen können, muss der Fokus darauf bereits in den Studiengängen für Soziale Arbeit gerichtet sein. Es ist nicht ausreichend, die Thematik am Rande in die Curricula zu integrieren, vielmehr bedarf es eines kontinuierlichen inhaltlichen Prozesses, in welchem sich Studierende von Beginn ihres Studiums an mit der Materie auseinandersetzen. Menschenrechtliches Wissen und entsprechende Sensibilisierung sind als Querschnittmaterie zu verstehen, die in den Ausbildungsstätten in vielen Bereichen und im Zusammenhang mit unterschiedlichen Inhalten Eingang finden können. Ein besonderes Beispiel in der Ausbildungslandschaft ist das Masterstudium „Soziale Arbeit als Menschenrechtsprofession“ in Berlin (vgl. MRMA o.J.). Der inhaltliche Fokus liegt auf der Vermittlung von menschenrechtlichen Prinzipien. „Soziale Arbeit als Menschenrechtsprofession“ wird als Haltung begriffen, die angehende Sozialarbeiter_innen laufend reflektieren und in ihrer Professionalität weiterentwickeln sollen.

Das Wissen über Menschenrechte vermittelt allerdings nicht nur eine innere Haltung, mit der sich Sozialarbeiter_innen kontinuierlich auseinandersetzen müssen. Geht es um menschenrechtliche Prinzipien und deren Einhaltung, so ist dies auch nach außen hin zu thematisieren. Mit der menschenrechtlichen Brille wird die professionelle Fachlichkeit Reflexionsschleifen unterzogen.

Qualifizierung und Sensibilisierung im Hinblick auf Menschenrechte sollte sich allerdings nicht nur an zukünftige Sozialarbeiter_innen richten, sondern auch als Weiterbildungsangebot und Nachgraduierung für langjährige Praktiker_innen ermöglicht werden. Hierbei erscheint es sinnvoll, didaktische Formate zu entwickeln, die die jahrzehntelange sozialarbeiterische Expertise und Fachlichkeit von Praktiker_innen entsprechend mit einbeziehen und somit zu einer grundlegenden Erweiterung der Professionalität von Praktiker_innen führen. Inhaltlich wäre etwa an spezifische Weiterbildungen für menschenrechtliche Argumentationen in Falldokumentationen oder als Grundlage in sozialarbeiterischen Anamnesen und Gutachten zu denken. Fallanalyse und -verstehen mit einem auch (menschen-)rechtlichen Blick zu schulen, bietet eine andere Möglichkeit, sinnvolle Weiterbildungs- und Schulungsangebote für Sozialarbeiter_innen zu setzen.


3. Juristische und sozialarbeiterische Methoden – Unausgesprochene Vorbehalte verringern

Im Zusammenhang mit der Thematik „Zugang zum Recht“ kann aber womöglich nicht nur das nach wie vor nicht ausreichend existierende Bewusstsein, einer Menschenrechtsprofession anzugehören, bzw. das mangelnde Wissen über Menschenrechte per se als Grund für die gering ausgeprägte Inanspruchnahme von rechtlichen Ressourcen innerhalb der Profession gewertet werden, sondern auch die möglicherweise unausgesprochenen Vorbehalte gegenüber juristischer Methodik und gegenüber der juristischen Profession.

In der (sozialarbeitswissenschaftlichen) Literatur existieren zum grundlegenden Verhältnis von Recht und Sozialer Arbeit nach wie vor nur sehr wenige (aktuelle) Publikationen. Die theoretische und praktische Auseinandersetzung mit der Thematik fehlt oftmals. Möglicherweise hängt es bis zu einem gewissen Grad auch mit dem „Unbehagen“ (Lorenz 2016: 1) von Sozialarbeiter_innen und in weiterer Folge von Klient_innen gegenüber dem Recht im Allgemeinen sowie gegenüber dem Berufsbild der Jurist_innen und deren Methodik im Besonderen zusammen, dass der Zugang zum Recht, die Durchsetzung von Rechten und die Verwirklichung dieser Durchsetzung oftmals randständig behandelt werden.

Diese „stillen“ Vorbehalte infolge strikter Rollenzuschreibung, aber auch mangelndes Bewusstsein über das eigene Expert_innentum von Sozialarbeiter_innen, das in den jeweiligen Arbeitsfeldern durchaus spezifischer sein kann als jenes der Rechtswissenschaft, und nicht zuletzt auch gewisse berufskulturelle Dogmen erschweren eine Auseinandersetzung darüber, wie Forderungen und Ideen von Seiten der Sozialen Arbeit in der Rechtslandschaft besser sichtbar gemacht werden können.

Einen zentralen Ausgangspunkt könnte eine verstärkte professionelle Vernetzung zwischen Jurist_innen und Sozialarbeiter_innen darstellen. Gerade das Miteinbeziehen der juristischen Methodik und Herangehensweise kann zu einer Erweiterung des breiten methodischen Repertoires von Sozialarbeiter_innen führen.

Der Abbau von Hürden und Vorbehalten von Sozialarbeiter_innen (und deren Adressat_innen) gegenüber Recht ist nur ein entscheidender Aspekt im Zusammenhang mit der Schaffung von rechtlichen Zugängen für Klient_innen. Der Blick muss auch auf die Versorgungs- und Angebotslandschaft gerichtet werden, damit entsprechende Zugänge und Möglichkeiten überhaupt entwickelt und gewährleistet werden können.


4. Möglichkeiten und Angebote – Entwicklungsperspektiven

4.1 Juristische Qualifizierung von Studierenden und Praktiker_innen
In Kapitel 2.2 wurde auf die Relevanz entsprechender Menschenrechtssensibilisierung von Studierenden und (langjährigen) Praktiker_innen hingewiesen. Darüber hinaus erscheint auch eine vertiefte Auseinandersetzung mit juristischem Fallverstehen von Bedeutung sowie in weiterer Folge das Erarbeiten von Fertigkeiten, einen sozialarbeiterischen Fall durch die „juristische Brille“ (Lorenz 2016: 2) analysieren und lösen zu lernen. Diese erworbene und eingeübte juristische Kompetenz käme in letzter Konsequenz im konkreten Einzelfall wiederum Klient_innen zugute, gekoppelt mit der Fähigkeit von Sozialarbeiter_innen, komplexe Sachverhalte in die Sprache und Lebenswelt der Klient_innen zu übersetzen. Wege zum Abbau der Bedenken von Studierenden, die konkret das Studium der Sozialen Arbeit und nicht der Rechtswissenschaften gewählt haben, sich in sozialarbeiterischen Kontexten auch gehäuft mit rechtlichen Themen auseinanderzusetzen, müssen transparenter gemacht werden.


4.2 Legal literacy als Empowermentstrategie

Wie an mehreren Stellen im Beitrag schon thematisiert, mangelt es beim Zugang zum Recht häufig an entsprechenden Informationen und an Wissen seitens Betroffener. Viele Adressat_innen Sozialer Arbeit sind aus den verschiedensten Gründen besonders rechtsunkundig. Ein Stichwort in diesem Zusammenhang ist daher „legal literacy“, was so viel bedeutet wie rechtlicher Alphabetismus. Legal literacy zielt darauf ab, Rechtsinhalte einfach und in leichter Sprache an Nicht-Jurist_innen zu vermitteln. (vgl. VLLP o.J.) „Legal illiteracy“ – also rechtlichen Analphabetismus bei rechtsunkundigen und vor allem marginalisierten Menschen und Gesellschaftsgruppen – zu verringern, wäre daher ein wichtiger Schritt, um Zugang zum Recht besonders für davon ausgeschlossene Menschen zu gewährleisten. Die Vermittlung von rechtlichem Wissen kann über niederschwellige Workshopkonzepte oder Kurzlehrgänge erfolgen und verschafft somit rechtsunkundigen Klient_innen (und Sozialarbeiter_innen) Überblick über für sie relevante rechtliche Inhalte, Methoden und institutionelles Wissen. Im Unterschied zu herkömmlichen Rechtsfortbildungen muss ein „Legal-literacy-Ansatz“ noch bewusster auf eine lebens- und praxisnahe Vermittlung von rechtlichen Inhalten abstellen, die eine entsprechende Anschlussfähigkeit an die Arbeitswelt von Sozialarbeiter_innen und an den Lebenskontext von Klient_innen ermöglicht. Rechtliche Barrierefreiheit im Sinne von Verständlichkeit und unmittelbarer Anwendbarkeit könnten ein erster Schritt hin zu einer optimaleren Erschließung rechtlicher Ressourcen sein. Rechtskundigkeit wäre demzufolge auch eine wichtige Empowermentstrategie. Die Schulung und Ausbildung von rechtskundigen Adressat_innen im Sinne von Multiplikator_innen, die beispielsweise direkt aus der jeweiligen Community stammen, wäre ein grundlegender Schritt hin zu Empowerment, Selbstbestimmung und Partizipation. Die Weitergabe von selbst erworbenem rechtlichen Wissen an andere Betroffene ist kostenschonend und niederschwellig. Der emanzipatorische Aspekt bei der Ausbildung von rechtskundigen Multiplikator_innen besteht demnach auch darin, dass die Selbstbestimmung von betroffenen Klient_innen erhöht und womöglich die Abhängigkeit von staatlichen oder kommunalen Beratungsangeboten verringert wird.


4.3 Juristische Infrastruktur für Adressat_innen

Die Gewährleistung entsprechender staatlicher und kommunaler Angebote, die den Zugang zu rechtlichen Informationen und rechtlicher Unterstützung bieten, wird allerdings trotzdem immer eine tragende Rolle einnehmen. Das Angebot an lebensweltorientierter und niederschwelliger rechtlicher Infrastruktur für Adressat_innen von Sozialer Arbeit ist allerdings nicht flächendeckend und ausreichend gegeben, gerade wenn es um die Rechtsdurchsetzung gegenüber Behörden geht.


4.3.1 Sozial-Anwaltschaften

Um einen entsprechenden Zugang zum Recht zu ermöglichen, wird vor allem seitens sozialpolitischer Aktivist_innen und NGOs im Sozialbereich, wie beispielsweise der Armutskonferenz, besonders im Zusammenhang mit Ämtern und Behörden ein spezieller Rechtsschutz für Betroffene gefordert (vgl. Die Armutskonferenz 2014). Besonders im Kontext von AMS und Sozialamt sind Menschen immer wieder mit Rechtsbenachteiligung konfrontiert (vgl. Die Armutskonferenz 2014). Eine Möglichkeit, den Zugang zu Information und Rechtsschutz zu verbessern, ist die Einrichtung von so genannten Sozial-Anwaltschaften. Analog zu den Patient_innenanwaltschaften sollen sie möglichst unabhängige Rechtsdurchsetzungsagenturen darstellen, die die Rechte von Armutsbetroffenen und Erwerbslosen unterstützt und nötigenfalls auch durchsetzt (vgl. Die Armutskonferenz 2014). Derartige Sozial-Anwaltschaften oder Arbeitslosen-Anwaltschaften würden laut Armutskonferenz den Zugang zum Recht insofern gewährleisten, als sich potenziell Anspruchsberechtigte vor einer Antragstellung über ihre Rechte informieren und etwa die Rechtmäßigkeit eines Bescheids überprüfen lassen können. Nach den Forderungen und Konzepten der Armutskonferenz und anderer NGOs müssen diese Beratungs- und Rechtsdurchsetzungsagenturen darüber hinaus mit der Kompetenz ausgestattet sein, im Auftrag ihrer Klient_innen gegen Bescheide zu berufen (vgl. ebd.). Zu einem ähnlichen Befund kommt auch ein Betroffener, der einen erleichterten Zugang zu Rechten auch durch ein „One-Desk-Prinzip“ speziell am Arbeitsamt am besten verwirklicht sieht (vgl. Michi* 2016: 132).


4.3.2 Law Clinics für armutsbetroffene Menschen

Aus dem rechtswissenschaftlichen Bereich ließe sich möglicherweise das Konzept der „law clinics“ auf den Sozialbereich und dessen Zielgruppen als „law clinic von unten“ übertragen. Die Idee und der konzeptionelle Hintergrund von so genannten „law clinics“ stammt ursprünglich aus den USA und hat sich mittlerweile auch in zahlreichen europäischen Ländern etabliert.

„Law clinics“ sind im rechtswissenschaftlichen Studium verankert und sollen Studierenden der Rechtswissenschaften schon in einem frühen Ausbildungsstadium praktische Erfahrungen ermöglichen. Anhand von konkreten juristischen Fällen lernen Studierende ihr theoretisch erworbenes Wissen praktisch anzuwenden. Hierbei existiert eine enge Zusammenarbeit mit zivilgesellschaftlichen Organisationen, Anwaltskanzleien und staatlichen Einrichtungen. Die Tätigkeit der Studierenden erfolgt unter Aufsicht und Beratung des Lehrpersonals im Zuge des Studiums. „Law Clinics“ zielen darauf ab, theoretisch erworbenes Wissen praxisnah anwenden zu lernen, indem die erworbenen rechtlichen Kenntnisse tatsächlich betroffenen Personen und Organisationen zugutekommen. Darüber hinaus sind sie um eine Breitenwirksamkeit abseits des universitären Raumes bemüht. (vgl. dazu das ausführliche Humboldt-Law-Clinic-Konzept in Berlin: Humboldt Universität zu Berlin o.J.)

Gerade für ökonomisch benachteiligte Menschen ist der Zugang zu professionell abwägender und fundierter rechtlicher Beratung und Vertretung oftmals von vornherein beschnitten, da dies zum Teil mit hohen Kosten verbunden ist. Im Zugang zu gerichtlichen Entscheidungen scheitert es überdies an den hohen Gerichts- und Anwaltskosten. (vgl. Beiträge zum Schwerpunktthema „Zugang zum Recht“ in Juridikum 2012: 44-97)

Eine Verfahrenshilfe beispielsweise wird nur gewährt, wenn das Gericht zur Einschätzung gelangt, dass die Prozessführung den Unterhalt gefährden könnte, zudem wird in Rechtsbereichen ohne Anwaltspflicht (wie vielfach im Familienrecht) die Verfahrenshilfe meist nur in Bezug auf die Befreiung von Gebühren und nicht auf den Rechtsbeistand gewährt. Ein weiteres Hindernis der Verfahrenshilfe stellt dar, dass Personen einen Rechtsstreit beginnen müssen, um diese gewährt zu bekommen. In manchen rechtlichen Konstellationen sind jedoch rechtskundig begleitete außergerichtliche Vorgangsweisen effizienter und ressourcenschonender (vor allem in Bezug auf ökonomische Ressourcen). Zudem befreit die Verfahrenshilfe bei Prozessverlust nicht vom Kostenersatz der Kosten der Gegenseite.

Die Etablierung und Inanspruchnahme einer niederschwelligen „law clinic“ könnte möglicherweise diese Lücke im Rechtszugang zumindest minimieren, müsste aber vom inhaltlichen Konzept an die Bedürfnisse und Problemlagen der Zielgruppen noch adäquat angepasst werden. Darüber hinaus bedarf es zusätzlicher Schulungen der (studentischen) Mitarbeiter_innen einer „law clinic“ hinsichtlich psychosozialer Gesprächs- und Beratungstätigkeit sowie detaillierteres Wissen über den Umgang mit und die Lebenswelt von Menschen, die oftmals gesellschaftlich marginalisiert sind, sich mit einer Vielzahl von Problemlagen konfrontiert sehen und existenziell sehr prekär abgesichert sind. Eine diesbezügliche Kooperation zwischen Sozialarbeiter_innen/Studierenden der Sozialarbeit und Jurist_innen/Jus-Studierenden wäre eine sinnvolle Ergänzung eines solchen Angebots. Es wäre also bedeutsam, ein detailliertes und ausgefeiltes Konzept zum Ausbau und zur Adaptierung der ursprünglichen Idee von „law clinics“ für den Sozialbereich zu entwickeln.


4.3.3 Unabhängige Beratungseinrichtungen – „Haus des Rechts“

Neben den hier skizzierten und verkürzt dargestellten Gedanken bezüglich der sachgerechten Umsetzung des Zugangs zum Recht (als Menschenrecht) mittels einfachrechtlicher Instrumentarien, gibt es noch eine Fülle an weiteren Möglichkeiten, ferner „Baustellen“ in vielen Bereichen, die es zu beseitigen gilt. So wäre beispielsweise der Ausbau von unabhängigen Beratungseinrichtungen, die kein ökonomisches Interesse an einer nachfolgenden Prozessführung haben, wünschenswert. Diese können aufgrund vollinhaltlicher Beschäftigung mit der Materie mehr als lediglich allgemeine Auskünfte erteilen und daher Weichenstellungen mit Klient_innen abklären, bevor allenfalls kostenpflichtige Vertretungen in Anspruch genommen werden. Solche Institutionen existieren für manche rechtlichen Bereiche (siehe Arbeiterkammer oder Interventionsstelle bei Gewalt in der Familie). Steht jedoch etwa eine Scheidung an, ohne dass ein Gewaltvorwurf erhoben wird, so fehlt es vielfach an (auch prozessrisikokundigen) Stellen zur Rechtsauskunft und im Weiteren zur rechtsstrategischen Information.

Ideen für staatliche Anlaufstellen – wie ein gut besetztes „Haus des Rechts“, unterteilt nach fachlichen Expertisen zur Erstabklärung bei Rechtsfragen – könnten gesammelt und ausgebaut werden. Diese Utopie weiter zu verfolgen scheitert vermutlich an den zur Verfügung gestellten Ressourcen. Manch prekäre Lebenssituation, für die wiederum Ressourcen notwendig werden, könnte, so wäre es wünschenswert, bei aktiver Ressourcenverteilung in Präventionsmaßnahmen hintangehalten werden. Das Thema (finanzielle und personelle) Ressourcen und Zugang zum Recht als Menschenrecht ist auch in Zusammenhang mit dem neuen Erwachsenenvertretungsrecht zu erwähnen. Um selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen und nicht vielfach den Effekt einer Reprivatisierung von Sorgeaufgaben zu verwirklichen, ist es notwendig, bei Bedarf hinreichend Unterstützung anbieten zu können.


5. Resümee

Wie oben postuliert, ist die Bandbreite an Ideen umfassend, wenn es darum geht, den Zugang zum Recht als Menschenrecht aus einer sozialarbeiterischen Perspektive ernst zu nehmen. Es ist augenscheinlich, dass ein gesicherter und erleichterter Zugang zum Recht für Klient_innen insgesamt mehr Partizipationschancen eröffnen würde. Die Thematik enthält sowohl eine Einzelfalldimension, als auch eine strukturell-gesellschaftliche Dimension, die es gilt aufzugreifen und transparent zu machen. Zugang und Verwirklichung von individuellen und kollektiven Rechten sowie das Ergreifen von Möglichkeiten der Rechtsdurchsetzung bei Missbrauch und Vorenthaltung von legitimen Rechtsansprüchen sind ein Kernauftrag von Sozialer Arbeit.

Es wäre wünschens- und begrüßenswert, wenn diese Problemstellungen sowohl in Studium und Lehre als auch in der Praxis stärker in den Vordergrund rückten und darüber hinaus innovative Ideen und Konzepte entwickelt werden, die dem Umstand, dass der Zugang zum Recht für viele Adressat_innen von Sozialer Arbeit nicht ausreichend gewährleistet ist, entgegentreten. Der mangelnde Zugang zum Recht lässt sich auch als soziales Problem definieren, dessen Beseitigung oder zumindest dessen Minimierung eine Aufgabe der Sozialen Arbeit ist. (vgl. zu den verschiedenen Theorieansätzen May 2010) Eine Verringerung bzw. Veränderung von Machtgefällen zwischen Sozialer Arbeit und ihren Klient_innen sowie eine größere Beteiligung von Klient_innen lässt sich über einen adäquaten, niederschwelligen und bedürfnisorientierten Zugang zum Recht mit Sicherheit besser gewährleisten.

Aus der Perspektive der Menschenrechtsprofession Soziale Arbeit bedarf es einer Verschränkung der drei unter 2.1. dargestellten Ebenen, um menschenrechtliche Standards in der sozialarbeiterischen Praxis umzusetzen. Strategien zur Umsetzung von Menschenrechten bzw. Gesetzen können sich nicht ausschließlich auf die Mikro- und Mesoebene richten und von Sozialarbeiter_innen im Einzelfall eingesetzt werden. Damit Soziale Arbeit als Menschenrechtsprofession existieren kann und menschenrechtlichen Prinzipien entsprechendes Augenmerk geschenkt wird, bedarf es strategischer Netzwerke und Allianzen, über die Profession hinausgehend. So stellt die Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Menschenrechtsanwält_innen und -aktivist_innen beispielsweise eine entsprechende Möglichkeit dar, um sowohl im konkreten Einzelfall als auch auf gesellschaftspolitischer Ebene menschenrechtliche Standards zu thematisieren. Gegenwärtig wären etwa Allianzen mit kritischen Asylanwält_innen durchaus sinnvoll, um auf die öffentliche Hand, aber auch auf einzelne Flüchtlingsorganisationen mehr Druck auszuüben, Asylrechte nicht aufzuweichen.

Soziale Arbeit, die nicht hinreichend politisch und menschenrechtsbezogen agiert, gerät bei solch umfassenden Themen in Gefahr, in der öffentlichen Wahrnehmung keine Relevanz zu haben. Professionelle Soziale Arbeit kann sich durch Gestalten und Präzisieren ihres Berufsstands als Menschenrechtsprofession profilieren und (rechtliche) Ressourcen für ihre Adressat_innen erweitern bzw. erschließen.


Literatur

Die Armutskonferenz (2014): Neujahrswunsch: Mehr Demokratie wagen! Gleicher Zugang zum Recht für alle. http://www.armutskonferenz.at/news/news-2014/neujahrswunsch-mehr-demokratie-wagen-gleicher-zugang-zum-recht-fuer-alle.html (06.09.2016)

Humboldt Universität zu Berlin (o.J.): Humboldt-Law-Clinic. http://lawclinic.rewi.hu-berlin.de/ (06.09.2016).

IFSW – International Federation of Social Workers (o.J.): IFSW’s work at the United Nations. http://ifsw.org/work-at-the-un/ (06.09.2016).

Juridikum – Zeitschrift für Kritik-Recht-Gesellschaft (2012): Schwerpunktthema Zugang zum Recht, Heft 1/2012, S. 44-97.

Lorenz, Annegret (2016): Recht und Recht(e) haben. Ein methodischer Zugang zum Fall aus juristischer Perspektive. In: Michel-Schwartze, Brigitta (Hg.): Der Zugang zum Fall. Beobachtungen, Deutungen, Interventionsansätze. Wiesbaden: VS-Verlag/Springer, S. 77-103 (E-Book).

May, Michael (2010): Aktuelle Theoriediskurse Sozialer Arbeit. Eine Einführung. 3. Aufl., Wiesbaden: VS-Verlag/Springer.

Michi* (2016): AMS = Arbeit + Markt + Service?! Ein kritischer Erfahrungsbericht. In: Juridikum – Zeitschrift für Kritik-Recht-Gesellschaft. Schwerpunktthema Arbeitslosigkeit, Heft 1/2016, S. 130-134.

MRMA (o.J.): Master of Social Work – Soziale Arbeit als Menschenrechtsprofession. http://www.mrma-berlin.de//MRMA/ (06.09.2016).

Rudolf, Beate (2014): Rechte haben – Recht bekommen. Das Menschenrecht auf Zugang zum Recht. Deutsches Institut für Menschenrechte, Essay-Nr. 15. Berlin.

Staub-Bernasconi, Silvia (2013): Soziale Arbeit als (eine) Menschenrechtsprofession. In: Hering, Sabine (Hg.): Was ist Soziale Arbeit? Opladen/Farmington Hills: Barbara Budrich.

Staub-Bernasconi, Silvia (2008): Menschenrechte in ihrer Relevanz für die Theorie und Praxis Sozialer Arbeit. Oder: Was haben Menschenrechte in der Sozialen Arbeit überhaupt zu suchen? In: Widersprüche, Heft 107, S. 9-32.

VLLP – Vienna Legal Literacy Project (o.J.): Homepage, http://www.vllp.org/ (06.09.2016).


Über die Autorinnen

Mag.a Nina Eckstein, MA
nina.eckstein@gmx.at

ist Juristin und Sozialarbeiterin, absolvierte ihren Bachelor in Sozialer Arbeit an der FH Campus Wien und ihren Master an der FH St. Pölten. Neben langjähriger praktischer Erfahrung im Bildungsbereich arbeitet sie als FH-Lektorin an der FH Campus Wien. Ihre Forschungsinteressen liegen u. a. im Zusammenhang von Recht und Sozialer Arbeit, Menschenrechte, Bildung und Behinderung.

FH-Prof.in Mag.a Verena Musil MSc MBA
verena.musil@fh-campuswien.ac.at

ist Juristin und eingetragene Mediatorin in freier Praxis. Neben langjähriger Erfahrung als Universitätslektorin lehrt und forscht sie hauptberuflich an der FH Campus Wien, aktuell zu Themen rund um Menschenrechte, Mediation, Familienrecht, Jugenddelinquenz sowie zur Lebenssituation von Studierenden.