soziales_kapital
wissenschaftliches journal österreichischer fachhochschul-studiengänge soziale arbeit
Nr. 18 (2017) / Rubrik "Thema" / Standort Wien
Printversion: http://www.soziales-kapital.at/index.php/sozialeskapital/article/viewFile/533/951.pdf


Dagmar Fenninger-Bucher & Judith Ranftler:

„Aber ich sage, ich bin ein Mädchen!“

Soziale Inklusion von Minderjährigen mit Fluchterfahrung


1. Einleitung

„Meine Freundinnen sagen immer, du bist ein Flüchtling. Aber ich sage, ich bin ein Mädchen.“ (Jaidaa 2017)

Jaidaa ist 13 Jahre alt, vor zwei Jahren ist sie mit ihren Geschwistern und ihren Eltern in Österreich angekommen. Als bestimmende Erfahrung im schulischen Alltag bezeichnet sie die Reduktion auf ihre Herkunft und ihren Status als Konventionsflüchtling, die sie durch ihre Mitschüler*innen erlebt. Der Erfahrungshintergrund der Flucht wird zur Markierung „Flüchtling“, zur Eigenschaft, zur zentralen Lebenslage. Jaidaa aber möchte als Subjekt gesehen werden, als Mädchen, als Freundin. Sie hat Bedürfnisse, Wünsche, Träume, Pläne und Sorgen, die sich auf ihr Kindsein im Hier und Jetzt, auf ihr Heranwachsen und auf ihre Zukunft beziehen. Doch in den Augen der anderen gilt sie eben in erster Linie als „Flüchtling“, alternativ dazu als „Flüchtlingskind“, wenn ihre Jugend Berücksichtigung findet. „Weil wegen dem Krieg“, so meint sie, seien die Kinder zu ihr „manchmal nett und manchmal nicht. Die glauben, alle Flüchtlinge sind schlimm oder alle Flüchtlinge werden etwas kaputt machen oder so.“ (Jaidaa 2017) Aus den Aussagen und dem ambivalenten Verhalten der anderen folgert Jaidaa, dass ihre Markierung mit negativen Askriptionen verbunden ist, die sich auf alle geflüchteten Menschen beziehen und damit auch auf sie. Indem sie ihre Identität als Mädchen benennt, indem sie auf die verbindende Kategorie des Kindseins hinweist, sucht Jaidaa nach einer Möglichkeit, als Individuum anerkannt zu werden und sich aus der doppelten Diskriminierung zu befreien, die einerseits durch die Reduktion ihrer Person auf die Flucht als einem Ereignis in ihrem Leben und andererseits aus damit verbundenen, generalisierenden Annahmen und negativen Zuschreibungen entsteht, mit denen sie sich konfrontiert sieht.

Im vorliegenden Text kommt dem Erleben und den Lebensbedingungen aus der Perspektive Minderjähriger zentrale Bedeutung zu. Es werden die Positionierung der Sozialen Arbeit vor allem in der Kinder- und Jugendhilfe zu relevanten Fragestellungen und ihre Aufgaben, Möglichkeiten, Herausforderungen und Defizite sowohl auf individueller als auch auf struktureller Ebene analysiert und diskutiert, dies im Kontext der Grundlagen der Genfer Flüchtlingskonvention, der UN-Menschenrechts- und Kinderrechtskonvention und dem Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz. Die theoretische Rahmung wird aus Erkenntnissen der Sozialarbeits-, Migrations- Kinderarmuts- und Inklusionsforschung sowie aus Rassismus- und Gesellschaftstheorien hergestellt.

Auf Grund unseres professionellen Erfahrungswissens in den Arbeitsfeldern der Flüchtlings- und der Kinder- und Jugendhilfe stellen wir als Autorinnen dieses Artikels die sozialwissenschaftliche Auseinandersetzung mit den Lebensbedingungen und Spannungsfeldern, mit denen sich Kinder und Jugendliche mit Fluchterfahrung konfrontiert sehen, in Bezug zur konkreten Praxis. Deutungen, Interpretationen und spezifische Positionen, die wir aus unserem Professionswissen entwickeln, werden als solche ausgewiesen. Im Text finden sich zudem mehrere Aussagen von unbegleiteten und begleiteten fluchterfahrenen Kindern und Jugendlichen (Jaidaa, Fazel und Mojtaba). Sie wurden im Zuge von Interviews getätigt, die im Rahmen einer Forschungsarbeit zum Thema NÖ Integrationspolitik aus der Perspektive geflüchteter Menschen von Dagmar Fenninger-Bucher im Frühjahr 2017 geführt, aufgezeichnet, transkribiert und nach dem Kodierparadigma nach Strauss/Corbin ausgewertet wurden. Auf Grund ihrer Aussagekraft werden zentrale Passagen aus den Interviews für den vorliegenden Beitrag verwendet.


2. Kinder und Jugendliche mit Fluchterfahrung

Im Sinne der internationalen Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge – Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) – ist als „Flüchtling“ anzusehen, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen;“ (GFK 1951: Art. 1, Abs. 2)

Als „unbegleitete Kinder“ gelten laut UN-Flüchtlingshochkommissariat (UNHCR) Minderjährige (also Menschen vor Vollendung des 18. Lebensjahres), die „von beiden Elternteilen und anderen Angehörigen getrennt wurden und von keinem Erwachsenen betreut werden, der nach dem Gesetz oder der Tradition hierfür zuständig ist.“ (UNHCR 1997: 5)

Im UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes 2005 werden in der Allgemeinen Bemerkung Nr. 6 Grundsätze für die „Behandlung unbegleiteter und von ihren Eltern getrennter Kinder außerhalb ihres Herkunftslandes“ formuliert. Ziel der Bemerkung ist es, die Bedürfnisse dieser besonders verletzlichen Gruppe aufzuzeigen und Grundsätze für Schutz, Betreuung und angemessene, altersentsprechende Behandlung vorzugeben. Die zentralen Inhalte dieser Ergänzung beziehen sich auf die Notwendigkeit, für unbegleitete minderjährige Geflüchtete sowohl einen Rechtsbeistand als auch ein*e Obsorgeträger*in zu bestimmen, altersentsprechende Unterbringungsmaßnahmen zu ergreifen, für den Zugang zu Bildung und Gesundheit ebenso wie für Schutz vor Kinderhandel, Ausbeutung, Missbrauch und Gewalt zu sorgen. Die Schutzmaßnahmen für diese Personengruppe beinhalten auch spezifische Regelungen für das Asylverfahren und hinsichtlich der Familienzusammenführung. (vgl. Ausschuss für die Rechte des Kindes 2005: 5)


2.1 Zahlen für Österreich

In Österreich wurden im Jahr 2015 ca. 89.000 Asylanträge gestellt. (vgl. BMI 2015: 3) Bereits im darauffolgenden Jahr reduzierten sich die Anträge um ca. 50%. Von rund 42.000 Asylanträgen stammen ca. 4.500 von unbegleiteten minderjährigen Schutzsuchenden, während davon jeder zehnte Antrag von einer*m unmündigen Minderjährigen stammt, also von Kindern unter 14 Jahren. (vgl. BMI 2016: 10) Die Versorgung und Unterbringung der Asylwerber*innen war in dieser Zeit, insbesondere weil die Bundesländer ihrer Verpflichtung zur Aufnahme von Asylwerber*innen im Rahmen der Grundversorgung nicht nachkamen, nicht gewährleistet. Durch die daraus resultierende Überbelegung in der Bundesbetreuungsstelle Ost Traiskirchen entstand für die Betroffenen eine prekäre Versorgungssituation. (vgl. Müller/Rosenberger 2017: 119)

In diesem Zusammenhang bezeichnete Heinz Patzelt, Generalsekretär von Amnesty International Österreich die Betreuungssituation in der Bundesbetreuungsstelle Ost Traiskirchen als „das zentrale Symptom für ein weitreichendes strukturelles Versagen des föderalen Österreich im Umgang mit Asylwerber*innen.“ (Amnesty International 2015: o.S.)

Die politische Antwort auf die Situation zeigte sich im Frühjahr 2016 in den Bemühungen und letztlich der Durchsetzung der Schließung der sogenannten „Balkanroute“. (vgl. Müller/Rosenberger 2017: 121) Hinzu kamen seit Anfang 2016 noch weitere restriktive Maßnahmen, wie beispielsweise der Beschluss einer Obergrenze von 37.500 Asylanträgen pro Jahr und Hürden für die Familienzusammenführung. (vgl. ebd.: 122) Auch auf europäischer Ebene ist die restriktive Haltung gegenüber geflüchteten Menschen unter anderem durch intensivierte Grenzkontrollen und vermehrte Abschiebungen wahrzunehmen. (vgl. ebd.: 126)


2.2 Fluchterfahrung als Lebenslage

In unserer Arbeit mit fluchterfahrenen Minderjährigen nehmen wir wahr, dass diese Kinder und Jugendlichen ein Leben in fortgesetzter Unsicherheit führen. Sorgen und Ängste fokussieren sich auf den Ausgang des Asylverfahrens, auf das Überleben von Angehörigen, auf die eigene Identität, Zukunft und Existenz. Die Unwägbarkeiten sind groß, Selbstbestimmung und Lebensplanung sind von kaum beeinflussbaren Faktoren abhängig und lassen sich daher nur bedingt entwickeln, Fremdsein und Fremdheit setzen sich fort. Die Erfahrungen, die diese Kinder und Jugendlichen vor der Trennung von ihren Familien gemacht haben, erschließen sich uns in Beratung und Betreuung oft ebenso wenig wie die Fluchtwege, die zum Teil Monate und Jahre in Anspruch nehmen. Während das Zufügen physischer Verletzungen, nach dem Sozialforscher und Philosophen Axel Honneth, als eine Form der Missachtung zu verstehen ist, die das Selbst- und Weltvertrauen nachhaltig beschädigt (vgl. Honneth 2016: 214), mangelt es zugleich und vornehmlich auf Grund der Sprachbarrieren an ausreichender therapeutischer Unterstützung für diese Kinder und Jugendlichen.

So begegnen wir in unserer Arbeit jungen Menschen, die sich mit einer Vielzahl an Erwartungen und Anforderungen konfrontiert sehen, die es zu verstehen, zu ordnen, zu erfüllen gilt. Dazu zählen eigene und internalisierte Erwartungshaltungen auf einen gesicherten Aufenthaltsstatus, auf rasches Aneignen der Sprache, auf einen Schulabschluss und Arbeit, auf selbstständiges Wohnen und Einkommen, auf Unterstützung für Eltern und jüngere Geschwister, auf Anerkennung, Kommunikation, Freundschaft, Beziehung und Liebe.

Zudem führen nach unserer Einschätzung Sprachbarrieren und Missverständnisse, aber vor allem die Vorenthaltung von sozialen Rechten und Möglichkeiten der Partizipation zu weiteren Kränkungen des Selbstwerts und zur Verletzung der „intersubjektiven Erwartung, als (…) Subjekt anerkannt zu sein.“ (Honneth 2016: 216) In der fortgesetzten sozioökonomischen Benachteiligung, der Kinder und Jugendliche mit Fluchterfahrung durch die Abhängigkeit von Mitteln aus der Grundversorgung oder aus der in manchen Bundesländern reduzierten Mindestsicherung ausgesetzt sind, sehen wir einen weiteren Faktor, der sich negativ auf die Selbstachtung der heranwachsenden Menschen auswirkt.

Nicht zuletzt nimmt die Markierung als „Flüchtling“ und die damit verbundene Diskriminierung und „Verweigerung sozialer Wertschätzung (…) den davon betroffenen Subjekten jede Möglichkeit, ihren eigenen Fähigkeiten einen sozialen Wert beizumessen.“ (ebd.: 217) Das Zusammenwirken dieser Umstände birgt ein hohes Risiko gesundheitlicher, emotionaler, kultureller und sozialer Schädigungen für diese jungen Menschen. Honneth spricht in diesem Zusammenhang auch von einer „Gefährdung der Identität“ (ebd.: 218), die in ihrem Ausmaß organischen Erkrankungen gleichkommt oder zu diesen führen kann.


2.3 Spezifische Entwicklungsaufgaben geflüchteter Jugendlicher

Jugendliche, die in Österreich Asyl suchen, befinden sich in einer sensiblen Phase ihrer Entwicklung. In der Psychologie werden diesem Lebensabschnitt Entwicklungsaufgaben zugeordnet, die sich auf den Umgang mit dem eigenen Körper, eine genderspezifische Rolle, die Veränderung in den Beziehungen zu Gleichaltrigen, die Erreichung emotionaler Unabhängigkeit von den Eltern, die Perspektivenentwicklung hinsichtlich der beruflichen Karriere, die Vorbereitung auf ein eigenständiges Familienleben, auf ein sozial verantwortungsbewusstes Verhalten sowie auf den Aufbau eines Wertesystems und ethischen Bewusstseins beziehen. (vgl. Rossmann 1996: 146)

Auf dem Weg zum Erwachsenwerden befinden sich junge Menschen, die unbegleitet in Österreich Schutz suchen, zumeist in einem entwicklungsspezifischen Dilemma. Einerseits sind sie wesentlich selbstständiger und unabhängiger von ihren Eltern als Gleichaltrige, die mit ihren Eltern aufwachsen, andererseits ist ihr Verantwortungsbewusstsein für die eigene Familie oft weitaus stärker ausgeprägt. Aus Dokumenten, wie beispielsweise der Kinderrechtskonvention und anderen internationalen Vereinbarungen, aus denen Standards für den Umgang mit minderjährigen Geflüchteten abgeleitet wurden, wird die rasche Zusammenführung von Minderjährigen mit ihren Familien als Zielsetzung formuliert, den auch die Aufnahmestaaten proaktiv verfolgen sollten. (vgl. Separated Children in Europe Programme 2012: 61)

In der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, die gemeinsam mit ihrer Familie nach Österreich geflüchtet sind, erleben wir darüber hinaus, dass diese oftmals ein hohes Maß an Verantwortung für ihre Eltern und Geschwister, Organisations- und Dolmetschaufgaben sowie Amtswege und die Begleitung in medizinischen Angelegenheiten übernehmen.


2.4 Bildungshemmnis Flucht

Der überwiegende Großteil der Minderjährigen, die unbegleitet nach Österreich flüchten, ist im Alter zwischen 14 und 18 Jahren. Im Jahr 2015 befanden sich laut Integrationsbericht (vgl. BMEIA 2016: 30) 7.534 von gesamt 8.277 unbegleiteten Minderjährigen, die einen Antrag auf Asyl einbrachten, in dieser Altersgruppe. Da die meisten dieser Jugendlichen nicht mehr schulpflichtig sind, erhalten sie in der Regel keine Möglichkeit, eine Schule zu besuchen. Im Sommer 2017 wurde seitens der Bundesregierung die Ausbildungspflicht für alle in Österreich lebenden Jugendlichen bis zur Volljährigkeit beschlossen. Die Erfüllung der Ausbildungspflicht richtet sich an alle Minderjährigen, die in Österreich leben, die einzige Ausnahme bezieht sich auf die Gruppe jener Jugendlichen, die sich in einem laufenden Asylverfahren befinden. Nur für sie findet die Ausbildungspflicht bis 18 keine Anwendung. (vgl. Ausbildungspflichtgesetz 2016)

Weiters entsteht für uns der Eindruck, dass viele geflüchtete junge Menschen oftmals bereits über Jahre für sich selbst gesorgt haben und offenbar fähig waren und sind, beeindruckende Schutz- und Bewältigungsstrategien zu entwickeln, wie sie die Resilienzforscherin Margherita Zander etwa bei Kindern, die in Mangellagen aufwachsen, als selbst auferlegte Einschränkung, Bedürfnisverlagerung und zeitlichen Aufschub beschreibt. (vgl. Chassè/Rasch/Zander 2010: 259)

Die nur eingeschränkt mögliche Partizipation an hier geltenden Bildungswegen und gesellschaftlichen Lebensweisen wird durch gravierende Unsicherheiten hinsichtlich des Ausgangs ihres Asylverfahrens und ihrer weiteren Existenz zusätzlich erschwert. Dazu erzählt Mojtaba (16 Jahre alt), der vor zwei Jahren nach Österreich geflohen ist, dass er nicht weiß, wie es für ihn weitergeht:

„Also ich glaube, bis in drei oder vier Jahren bin ich sicher. Aber nicht 100 Prozent, sondern 70 oder 80 Prozent bin ich sicher in Österreich.“ (Mojtaba 2017)

Der formale und faktische Ausschluss aus dem Bildungssystem, mit dem sich um Asyl werbende Minderjährige jenseits der Schulpflicht konfrontiert sehen, widerspricht einem professionellen inklusorischen Anspruch bedürfnisgerechter Unterstützung und Förderung, die in erster Linie anerkennende, motivierende und perspektivenbildende Voraussetzungen schafft. Doch wie bereits von Bourdieu analysiert, trägt das Bildungssystem durch das Errichten sozialer Grenzen dazu bei, die Distribution des kulturellen Kapitals zu reproduzieren und damit einen Akt der Klassifizierung zu setzen. (vgl. Bourdieu 1998: 35-37)


3. Inklusion und Exklusion

Der Soziologe Martin Kronauer formuliert als Voraussetzung für Inklusion drei vermittelnde Instanzen, die einander nicht ersetzen können und in enger Beziehung zueinander stehen. Gesellschaftliche Partizipation, soziale Anerkennung sowie das Gefühl von Zugehörigkeit und Teilhabe werden einerseits durch die Gewährung von Sozialen Rechten, andererseits durch die Einbindung in die wechselseitigen Bezüge sozialer Arbeitsteilung und zum Dritten durch die Existenz familiärer und freundschaftlicher Nahbeziehungen gewährleistet. (vgl. Kronauer 2010: 29-31) In diesem Verständnis kann der Gegenbegriff Exklusion als das Vorhandensein ausgrenzender Ungleichheitsverhältnisse verstanden werden, die innerhalb der Gesellschaft zum Ausdruck kommen. (vgl. ebd.: 43)

Als Ausdruck sozioökonomischer und kultureller Marginalisierung erfährt soziale Exklusion nach Ilker Ataç und Sieglinde Rosenberger (2013) auf Grund von wohlfahrtsstaatlichen Restriktionen und migrationspolitischen Maßnahmen für geflüchtete Menschen eine zusätzliche Verschärfung. (vgl. Ataç/Rosenberger 2013: 38) In diesem Sinne kann die Praxis der Disziplinierung und Sanktionierung verstanden werden, die etwa im Bundesintegrationsgesetz IntG 2017 im Abschnitt Mitwirkungspflichten und Sanktionen zum Ausdruck kommt und asyl- und subsidiär Schutzberechtigte unter anderem zur Einhaltung der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung und vollständigen Teilnahme, Mitwirkung und zum Abschluss von Kursmaßnahmen bezugnehmend auf die deutsche Sprache, auf Orientierung und Werte verpflichtet. (vgl. Integrationsgesetz 2017: § 6)

In der Unterscheidung zwischen Inklusion und Integration arbeitet Kronauer zusammenfassend heraus, dass Inklusion nach der Überwindung exkludierender gesellschaftlicher Verhältnisse verlangt, während sich Integration auf eine determinierte und determinierende Gesellschaft bezieht, in die sich einzelne Subjekte zu integrieren haben. (vgl. Kronauer 2010: 56) In letzterem Sinn ist ohne Zweifel auch die folgende Passage aus der für den Bezug der NÖ Mindestsicherung verpflichtend zu unterzeichnenden Integrationserklärung zu verstehen:

„Alle Menschen, die in Österreich bleiben können, haben folgende Integrationsleistungen zu erfüllen: Der Verstoß gegen Gesetze sowie die Verweigerung von Integrationsmaßnahmen ziehen Sanktionen nach sich. Diese können Leistungskürzungen oder Strafen sein.“ (NÖ Mindestsicherungsgesetz 2016: Anlage A 1-2)

Der Migrationsforscher Terkessidis (2010) ortet in der Verwendung des Begriffes „Integration“ ein Verständnis der Angleichung, dass aus den siebziger Jahren des letzten Jahrhunderts stammt und führt weiter aus, dass sich Integration im Alltagsverständnis auf bestimmte Standards bezieht, „an die sich die anderen anzupassen haben. Außerdem wird angenommen, man müsse diese anderen zur Einhaltung dieser Standards aufrufen oder gar zwingen.“ (Terkessidis 2010: 40)


3.1 Das Leben nach der Flucht im Zeichen sozialer Exklusion

Ataç und Rosenberger (2013) wenden das relationale Begriffspaar Inklusion und Exklusion aus der Sicht der Migrationsforschung und in Abgrenzung zu den politisch, ideologisch besetzten Begrifflichkeiten der Integration und Desintegration an. Sie analysieren es in Hinblick auf ökonomische, gesellschaftliche und politische Partizipationsmöglichkeiten und setzen es in Bezug zur Aufenthaltssicherheit von Menschen mit Flucht- oder Migrationshintergrund. So beschreiben sie Strukturen, denen Menschen ausgesetzt sind, die zwar in Österreich leben, aber „dennoch in rechtlicher und ökonomischer Hinsicht draußen verortet sind“ (Ataç/Rosenberger 2013: 35-36), als „interne Exklusion.“

Der Zugang zu Bildung und Ausbildung ist gerade für Jugendliche und junge Erwachsene mit Fluchterfahrung kaum gegeben. Mehr denn je bildet heute jedoch ein positiver Schulabschluss die Voraussetzung für einen Einstieg ins Erwerbsleben. Im Zusammentreffen dieser ausgrenzenden Bedingungen mit dem ohnedies verwehrten Zugang zum Arbeitsmarkt bis zur Anerkennung des subsidiären Schutzes oder als Konventionsflüchtling wird in der unseren Wert bestimmenden „Arbeitsgesellschaft“ die Zugehörigkeit zur „Zone der Entkoppelung“ oder „Exklusion“ (vgl. Kronauer 2010: 54) quasi festgeschrieben. Somit sind und bleiben geflüchtete junge Menschen großteils auf soziale Transferleistungen angewiesen. Hinzu kommen die Kürzung der Mindestsicherung für Menschen mit Migrations- oder Fluchthintergrund, wie auch die Deckelung pro Haushaltsgemeinschaft mit reduzierten Beiträgen für Mehrkindfamilien, die bereits in mehreren Bundesländern vollzogen werden. (vgl. dazu beispielsweise NÖ MSG 2016 oder Burgenländisches MSG 2017) Durch diese Struktur der Ungleichbehandlung werden die Grundbedingungen sozialer Exklusion geschaffen. Sie führen auch dazu, dass jugendliche Asylwerber*innen Wünsche äußern, die für andere selbstverständlich sind. So sagt Fazel, ein 16-jähriger Asylwerber:

„Wenn ich meinen Bescheid habe bis Sommer, dann kann ich ein Praktikum machen.“ (Fazel 2017)

Sein Wunsch nach einem Einblick in die österreichische Arbeitswelt ist im Hinblick auf sein Alter und die Suche nach Perspektiven nachvollziehbar – für ihn jedoch nur schwer erreichbar. Berufliche Orientierung ist allerdings eine der Entwicklungsaufgaben des Jugendalters (vgl. Rossmann 1996: 146), die Fazel durch die gegenwärtigen Bestimmungen nicht erreichen kann. Er übernimmt hingegen die ausschließenden Strukturen in sein Denkmuster und meint:

„Also, da kann ich gar nix machen. (…) Ich muss geduldig sein. Hier ist nicht mein Heimatland.“ (Fazel 2017)

Die dadurch illustrierte Rückbindung auf das Individuum ist eine Auswirkung neoliberaler Subjektivitätsdiskurse. Judith Butler spricht in diesem Zusammenhang von der Nötigung des Subjekts, sich selbst in den Kategorien und Begrifflichkeiten der bestehenden Machtbedingungen zu denken, da die eigene Existenz nur unter der Bedingung der Unterwerfung anerkannt werden kann. (vgl. Butler 2001: 25)


3.2 Strukturelle Diskriminierung

Als strukturelle Diskriminierung werden jene Mechanismen verstanden, die – ohne explizit darauf abzuzielen – Individuen benachteiligen, weil sie sich auf gegenwärtige gesellschaftliche, politische und ökonomische Strukturen beziehen. (vgl. Heinemann/Mecheril 2016: 46) Institutionelle Diskriminierung entsteht durch die gesellschaftliche Akzeptanz dieses machtvollen Diskurses:

„Der natio-ethno-kulturelle Differenzierungsmodus kann nur deshalb zum Einsatz gebracht werden, weil wir in einer Dominanzgesellschaft leben, in der die Differenz zwischen Anderen und Nicht-Anderen als Über- und Unterordnung der ‚kulturellen Identitäten‘ produziert, hingenommen und etwa mit Hilfe des Kulturbegriffs legitimiert wird.“ (ebd.: 48-49)

Im Kontext der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen mit Fluchterfahrung ist die Institution Schule als Lernort für die Entwicklung eines demokratischen Verständnisses zentral und prägend. Greift sie in der Begründung ihrer Handlungen auf natio-ethno-kulturelle Unterscheidungskategorien zurück, so geschieht das im Wissen, allgemein verständliche und akzeptierte Kommunikations- und Legitimationsmuster zu bedienen. (vgl. ebd.: 48)

Institutionelle Diskriminierung gegenüber geflüchteten Kindern und Jugendlichen wird nicht nur von Bildungseinrichtungen ausgeübt, aufgrund der behördlichen Zuständigkeit für unbegleitete Minderjährige hat diesbezüglich auch die Kinder- und Jugendhilfe eine spezifische Rolle inne. Während sich das Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz hinsichtlich der KJH-Aufgaben deutlich auf die Grundsätze des Übereinkommens der Rechte des Kindes beruft (vgl. Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013: § 3), wonach jedem Kind „ohne jede Diskriminierung unabhängig von der Rasse, der Hautfarbe, dem Geschlecht, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen, ethnischen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, einer Behinderung, der Geburt oder des sonstigen Status des Kindes, seiner Eltern oder seines Vormunds“ (Unicef-Österreich 1990: 2) zu begegnen ist, wird für unbegleitete Minderjährige mit Fluchterfahrung eine für sie folgenreiche Unterscheidung durch geänderte Rahmenbedingungen getroffen. Dies wird vor allem durch eine deutlich niedrigere Tagsatzregelung für Wohneinrichtungen verbunden mit weniger umfangreichen Anforderungen hinsichtlich Betreuungsschlüssel und -ausbildung, aber auch im Zuge der oftmals nicht sofort stattfindenden Obsorgeübernahme sichtbar.

Gleichbehandlung, die ständige Prüfung und Reflexion der Vorannahmen, die implizit den Alltag der Institution prägen, in der wir tätig sind, Überlegungen zu einer rassismuskritischen Institution und nicht zuletzt eine Diversität anerkennende Haltung der einzelnen in diesem Feld handelnden Professionist*innen bilden eine wesentliche Voraussetzung für die gelingende Zusammenarbeit mit ausgrenzungsgefährdeten Menschen. Dazu formuliert Mark Terkessidis (2010) als Ziel „eine Evolution der Institutionen im Hinblick auf die neue Vielfalt der Gesellschaft. Dafür müssen vor allem strukturelle Hürden für die Individuen beseitigt werden – zumeist unsichtbare, unausgesprochene und unbemerkte Hindernisse.“ (Terkessidis 2010: 9)

Judith Butler findet zur Dimension struktureller Diskriminierung in Bezug auf geflüchtete Menschen sehr deutliche Worte:

„Die Verweigerung der Einreise, Ausweisungen und Abschiebungen sowie das Schaffen endloser Unklarheit sind alles Modi massiv auftretender behördlicher und polizeilicher Macht, die definieren und regulieren, was die Nation sein soll – und/oder was beispielsweise als ‚europäisch‘ gelten soll (wie es sehr deutlich die gesetzlichen und administrativen Bestimmungen der Europäischen Union im Bereich der Einwanderung zeigen). (…) In meinen Augen sollten wir die Einwanderungsgesetzgebung als eine Form biopolitischer Kontrolle und Regulation begreifen, als eine Macht, die Lebende nicht zum Tode verurteilen muss, um sie sterben zu lassen.“ (Butler/Athanasiou 2014: 228-229)


3.3 Gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit

Ausgehend von einer Ideologie der Ungleichwertigkeit werden im sogenannten Syndrom der „Gruppenbezogenen Menschenfeindlichkeit“ durch die Konstruktion von sozialen Gruppen Zugehörigkeiten zumeist aufgrund von zugeschriebenen Merkmalen definiert. „Im Kern geht es darum, dass Menschen aufgrund ihrer zugewiesenen Gruppenzugehörigkeit eine unterschiedliche Wertigkeit beigemessen wird.“ (Küpper 2016: 21) Im Alltag der Jugendlichen wird diese Zugehörigkeit oftmals aufgrund ihrer Herkunft bestimmt. Mojtaba weiß, was das bedeutet:

„Vielleicht manche Leute haben Angst vor uns. Nicht vor mir, sondern vor allen Leuten, vor allen Flüchtlingen. Die glauben, wir sind gefährlich oder irgend so. Die kommen auch aus unserem Land, die soviel Blödsinn gemacht haben. (…) der erste Satz ist: ‚Ach, der ist Afghane und der macht einen Blödsinn‘.“ (Mojtaba 2017)

Und Fazel ergänzt:

„Weil sie schauen uns an, wirklich so wie Taliban und so weiter. Nicht nur mich. Alle, alle Flüchtlinge.“ (Fazel 2017)

Im Sinne der Anerkennungstheorie nach Honneth entspricht die Herabwürdigung von „individuellen oder kollektiven Lebensweisen“ dem geringen Maß an sozialer Wertschätzung, die im Zuge der gesellschaftlichen Wertehierarchie zugebilligt wird und führt zur sozialen Entwertung der betroffenen Personen oder Gruppen, da sie sich in ihrer Lebenswelt auf nichts beziehen können, dem innerhalb des Gemeinwesens positive Bedeutung zukommt. (vgl. Honneth 2016: 217) Betrachten wir die Bedeutung, die der Absolvierung von Orientierungs- und Wertekursen im Rahmen der Integrationsmaßnahmen beigemessen wird, aus diesem Blickwinkel, so liegt der Schluss nahe, dass die Schwerpunktlegung auf die Vermittlung westlicher Werte von den zu schulenden Personen als Missachtung der eigenen personalen Integrität hinsichtlich des erworbenen sozialen Lebens- und Erfahrungsschatzes erlebt werden kann. Die Entwertung der Identität der anderen dient in einem rassismuskritischen Verständnis, wie es etwa Terkessidis (2010) vertritt, „oft der Definition eines spiegelverkehrten Eigenen und dem Begreifen der eigenen Identität: zivilisiert vs. kriminell und gewalttätig, Geschlechtergleichheit vs. Patriarchat, modern vs. traditionell etc.“ (Terkessidis 2010: 115)


3.4 Soziale Arbeit und ihre Rolle im Inklusionskontext

Nicht nur nach unserer Einschätzung sieht sich Soziale Arbeit durch die Definitionsmacht neoliberaler Denkweisen und Machtstrukturen mit der Produktion wachsender Ungleichheit konfrontiert. Sie kann sich diesem Spannungsfeld weder in Theorie, Praxis noch in ihrer Analyse entziehen, zumal sie auch in der Organisation der eigenen Strukturen davon betroffen ist. Eine Beschränkung Sozialer Arbeit auf die Verwaltung von Exklusion oder die Vermittlung von Inklusion im Dienste der Ökonomie trägt zur Verschleierung struktureller Gewalt und zur eigenen Deprofessionalisierung bei. Silvia Staub-Bernasconi (2007) verweist in diesem Zusammenhang auf einen bereits eingeleiteten Entprofessionalisierungsprozess in bestimmten Praxisbereichen Sozialer Arbeit und führt dazu aus:

„Wer nicht imstande ist, sich selber zu definieren, wird fremddefiniert und es gibt heute ein Überangebot an Fremddefinitoren, die dieses, wie ich denke, selbstverschuldete Vakuum füllen (…).“ (Staub-Bernasconi 2007:1)

Die Politisierung von Sozialer Arbeit und der Anspruch, widerständig zu agieren, ist daher nicht nur im Interesse der vom Phänomen sozialer Exklusion betroffenen Gruppen höchst notwendig geworden. Dabei stellt sich jedoch die Frage, „wie eine oppositionelle Beziehung zur Macht aussehen kann, die zugestandenermaßen schon in ebender Macht angelegt ist, gegen die man sich wendet.“ (Butler 2001: 21) Auf der Mikroebene könnte dazu die schrittweise Ausdehnung widerständiger Handlungsspielräume innerhalb von Machtbeziehungen einen Beitrag leisten. (vgl. Seifert 2013: 12) Will Soziale Arbeit Inklusion ernst nehmen und sich nicht im „Reparieren defizitärer Funktionssysteme“ auf individueller Ebene verlieren und damit stigmatisierende Prozesse verfestigen, so ist sie auf Meso- und Makroebene aufgerufen, durch das Bewusstmachen struktureller Gewalt und im Aufzeigen alternativer Strategien wirksam zu handeln und soziale Veränderung voranzutreiben.

Inklusion von Minderjährigen mit Fluchterfahrung beinhaltet in unserem Verständnis nicht nur die Einlösung einer Vereinbarung, die mit der Unterzeichnung der UN-Menschenrechtskonvention wie auch der UN-Kinderrechtskonvention eingegangen wurde. Die Rolle von Sozialer Arbeit im Kontext von Inklusion sehen wir vorrangig darin, exklusionsgefährdeten Menschen Zugänge zu ihren Rechten zu ermöglichen und Bewusstsein innerhalb der sozialen Einrichtungen für diese Gruppe zu schaffen.


4. Eine Positionierung zur Arbeit der Kinder- und Jugendhilfe

Gerade für unbegleitete Kinder und Jugendliche mit Fluchterfahrung sind die Betreuungs- und Unterstützungsangebote der für sie zuständigen und Verantwortung tragenden Kinder- und Jugendhilfe von besonderer Relevanz. Allein die Übernahme und Ausübung der Obsorge, die sich in die drei Teilbereiche Pflege und Erziehung, deren Ausübung an betreute Wohneinrichtungen übertragen wird, gesetzliche Vertretung inklusive rechtlicher Vertretung im Asylverfahren und in Vermögensverwaltung gliedert, birgt eine Vielzahl an Möglichkeiten struktureller Diskriminierung mit unmittelbarer Auswirkung auf die Lebensgestaltung der betroffenen unbegleiteten Kinder und Jugendlichen.


4.1 Obsorge

Wie oben erwähnt, bildet das Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz (B-KJHG), das in der aktuellen Fassung im Mai 2013 beschlossen wurde, die Grundlage Sozialer Arbeit in der Kinder- und Jugendhilfe. Die Zuständigkeit der regionalen Organisationseinheiten der Kinder- und Jugendhilfe ist unabhängig von Herkunft, nationaler Zugehörigkeit und Aufenthaltsstatus sowohl für begleitete als auch für unbegleitete Minderjährige wahrzunehmen. Die rasche Übernahme und Ausübung der Obsorge für unbegleitete Minderjährige durch den regionalen Kinder- und Jugendhilfeträger zur Sicherung und zum Schutz des Kindeswohls entspricht daher einer gesetzlich vordefinierten Aufgabe, die es unter Einbeziehung der betroffenen Kinder und Jugendlichen zu erfüllen gilt. Wie bei allen Kindern und Jugendlichen, die stationäre Hilfen bzw. die Betreuung in sozialpädagogischen Wohngemeinschaften in Anspruch nehmen, sind die damit verbundenen Agenden der Kinder- und Jugendhilfe breit gefächert. So hat die Hilfeplanerstellung und Erarbeitung individueller Ziele in einer engen, egalitären Kooperation mit den Betreuungseinrichtungen nach unserem Verständnis zentrale Bedeutung für eine gelingende, bedürfnisgerechte und stabile Entwicklung der Kinder und Jugendlichen.


4.2 Anpassung von qualitativen Standards und Tagsätzen in Wohneinrichtungen

Jugendliche, die ohne Erziehungsberechtigte nach Österreich geflüchtet sind, werden mittlerweile vorwiegend in spezialisierten Einrichtungen der Grundversorgung betreut. Die aktuellen Tagsätze für diese Einrichtungen in der Höhe von maximal 95 Euro unterschreiten dabei deutlich die Tagsätze in anderen Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, die mindestens 120 Euro betragen. (vgl. Asylkoordination Österreich 2017: 2) Diese erheblich niedrigere Bemessung führt zu geringerer Betreuungsqualität und zu eingeschränkten Möglichkeiten einer Angebotslegung für die Jugendlichen.

Generell merken wir an, dass die Anwendung der üblichen Kinder- und Jugendhilfestandards in allen Angelegenheiten als zielführend erachtet werden kann und sich sowohl auf die Finanzierung von Bildungs-, Freizeit- und medizinisch-therapeutischen Maßnahmen als auch auf die Ausstattung der Räumlichkeiten, auf die Qualifikation des Personals und den Betreuungsschlüssel in Wohneinrichtungen beziehen sollte.


4.3 Rechtliche Vertretung im Asylverfahren

Die komplexe Rechtslage der Asylgesetzgebung und eine stark divergierende Verfahrensdauer mit nicht abschätzbarem Ausgang werden von Schutz suchenden Kindern und Jugendlichen als verunsichernd und bedrohlich erlebt, so auch von Fazel, der ein Jahr und zwei Monate auf sein erstes Interview im Asylverfahren warten musste. Auf die Frage, wie das Warten für ihn war, meint er:

„Es war wirklich sehr schwierig. Immer habe ich daran gedacht.“ (Fazel 2017)

Durch die Übernahme der gesetzlichen Vertretung im Rahmen der Obsorge ist der Kinder- und Jugendhilfeträger auch für die Vertretung im Asylverfahren zuständig. Für die bestmögliche Vertretung der existenziell entscheidenden Interessen der Jugendlichen wie auch für eine realistische Perspektivenklärung sind professionelle juristische und pädagogische Kompetenzen und Kenntnisse gefragt. Die Jugendlichen sind aktiv, in altersadäquater Form und unter Beiziehung von Dolmetscher*innen in alle Prozesse einzubeziehen, denn nur so kann es gelingen, dass sie die komplexe Rechtssituation verstehen und ihre persönlichen Interessen einbringen können.


4.4 Öffnung von Beratungs- und Betreuungseinrichtungen

Für Jugendliche, die eine über die hier dargestellten Standards hinausgehende Betreuung benötigen, erachten wir kleinere Einheiten mit einem intensivierten Betreuungsschlüssel beziehungsweise die Forcierung der Übernahme in spezialisierte Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe als sinnvoll. Auch die Öffnung der Krisenzentren für kurzfristige Aufenthalte und von Einrichtungen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen wird zunehmend zum Erfordernis.

Minderjährige mit Fluchterfahrung werden von unterschiedlichen Beratungs- und Betreuungseinrichtungen zunehmend als Klient*innen wahrgenommen. In diesem Sinne ermutigen wir Jugendberatungsstellen, offene Kinder- und Jugendarbeit, medizinisch-therapeutische und andere Einrichtungen sich darauf zu sensibilisieren, ihre Angebote für geflüchtete Kinder und Jugendliche zu öffnen und barrierefrei auch mit Unterstützung von Dolmetscher*innen anzubieten.


5. Conclusio

Die gegenwärtigen legistischen Voraussetzungen, aber auch die gelebte Praxis der Betreuung von Kindern und Jugendlichen mit Fluchterfahrung haben für sie nicht nur unmittelbare, sondern auch weit in ihre Zukunft reichende Konsequenzen. Im Sinne der vorangegangenen Diskussionspunkte sehen wir Soziale Arbeit in der Verantwortung, diese jungen Menschen in der Gestaltung ihrer Lebenswelt so zu unterstützen, dass sie sich sicher Zuhause fühlen und sich durch altersadäquate Angebote an Bildung und Ausbildung, sozialen Kontakten, medizinischer Versorgung und den Erwerb kultureller Kompetenzen bestmöglich entwickeln und befähigen können, in ihrem künftigen Leben als Erwachsene ein selbstbestimmtes und selbstständiges Leben zu führen. Als Voraussetzung dafür gilt, dass Soziale Arbeit in ihrem Zugang zu Kindern und Jugendlichen mit Fluchterfahrung keine Unterscheidungen nach Herkunft und Aufenthaltsstatus trifft, sie vor rassistischen Markierungen und vor Diskriminierung schützt und damit vor dem Gefangensein in der Lebenslage als „Flüchtling“.

Und was wünscht sich Jaidaa?

„Dass der Krieg aus ist und dass meine Eltern Arbeit bekommen und dass ich kein Flüchtling mehr bin. Sodass ich normal bin wie alle anderen.“ (Jaidaa 2017)


Literatur

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Über die Autorinnen

Dagmar Fenninger-Bucher
dagmar.fenninger-bucher@edu.fh-campuswien.ac.at

Gruppenleiterin der Kinder- und Jugendhilfe Magistrat Wiener Neustadt und Projektleiterin der Initiative Kinderzukunft – jedem Kind alle Chancen. Derzeit berufsbegleitendes Masterstudium der Sozialen Arbeit an der FH St. Pölten. Nebenberuflich als Schriftstellerin und Lehrbeauftragte an der FH Campus Wien tätig.

Publikationen: Jetzt, wo sie fortgeht (Roman), Verlag Bibliothek der Provinz 2012; Ich bin, wer ich war. Mit Demenz leben (Literarische Porträts), Residenz Verlag 2014; Wir sind hier, wir tragen Namen (Roman), Verlag Bibliothek der Provinz 2014.

Mag.a (FH) Judith Ranftler, MA
judith.ranftler@edu.fh-campuswien.ac.at

Sozialarbeiterin und Mediatorin, Masterstudium für Interkulturelle Kompetenz (Donau Universität Krems) und Intercultural Conflict Management (Alice Salomon Hochschule Berlin), berufliche Erfahrung im Flüchtlingsbereich, aktuell beschäftigt als Sozialarbeiterin in der Kinder- und Jugendhilfe, Magistrat Wiener Neustadt und als nebenberuflich Lehrende an der FH Campus Wien.