soziales_kapital
wissenschaftliches journal österreichischer fachhochschul-studiengänge soziale arbeit
Nr. 20 (2018) / Rubrik "Thema" / Standort Wien
Printversion: http://www.soziales-kapital.at/index.php/sozialeskapital/article/viewFile/587/1045.pdf


Nina Eckstein:

Rechte statt Almosen1

Armut ist und bleibt eine Menschenrechtsverletzung


1. Einleitung

Das Schwerpunktthema dieser Ausgabe von soziales_kapital widmet sich den Themen „Armut und Sozialstaat“. Vor dem Hintergrund einer sich verschärfenden Sozialpolitik und -gesetzgebung ist die kritische Auseinandersetzung mit Armutsfragen und sozialstaatlichen Entwicklungstendenzen notwendiger denn je. Man denke nur an die Bestrebungen der derzeitigen Bundesregierung hinsichtlich der Neuregelung der Mindestsicherung in Österreich, die für Bezieher_innen zum Teil massive Verschlechterungen und Einschränkungen mit sich bringen wird. (vgl. zu den vorangegangenen Entwicklungen Verband Wiener Wohnungslosenhilfe 2017: 11f) Die Kluft zwischen Arm und Reich weitet sich kontinuierlich aus und sozialstaatliche Strukturen werden in beängstigendem Tempo in Österreich und europaweit zugunsten noch weitreichenderer Markliberalisierungen zurückgeschraubt. Aspekte ökonomischer Ungleichheit oder Fragen nach sozialer Verteilungsgerechtigkeit hingegen werden im gegenwärtigen hegemonialen politischen Diskurs ausgeblendet. (vgl. Schenk 2010, vgl. auch Kasy 2015)

Stattdessen werden gesellschaftliche Gruppen gegeneinander ausgespielt, indem die Generierung der „Anderen“ und der „Fremden“ Hochkultur hat, was sich in der anhaltenden politischen Debatte um den Umgang mit geflüchteten Menschen gut dokumentieren lässt. Damit einhergeht die Tendenz, sozialversicherungsrechtliche Ansprüche immer mehr einzuschränken (Stichwort: Neuregelung der Notstandshilfe) und eine Kultur der (privaten) Wohl- und Mildtätigkeit wieder in den Vordergrund zu rücken – dies alles vor dem Hintergrund wachsender Armut in Österreich und Europa. (vgl. Statistik Austria, EU-SILC 2017) Übersehen wird in diesem Zusammenhang jedoch, dass Armut und Armutsgefährdung keine bloßen individuellen Problemlagen darstellen, sondern es diesbezüglich um grundlegende Menschenrechte geht, die zu achten, zu schützen und zu gewährleisten sind. (vgl. dazu den ausführlichen Schwerpunkt „Menschenrechte und Armut“ in der Zeitschrift für Menschenrechte 2008, vgl. auch SiO 2008 mit dem Schwerpunkt „Soziale Arbeit hat Recht“)

Der moderne, soziale Rechtsstaat ist entgegen aller neoliberaler Tendenzen dadurch charakterisiert, dass rechtlich verbriefte Ansprüche existieren. (vgl. z. B. Kargl 2004, zur Mindestsicherung vgl. auch Weichselbaum 2015, vgl. zur historischen Entwicklung ausführlich auch Melinz 2003, 2009 und 2010 sowie auch Hiesel 2017 und Sußner 2017) Sich auf Rechte berufen zu können und diese notfalls auch durchsetzen zu können, hat eine ermächtigende Funktion. Gerade für Soziale Arbeit und ihre Adressat_innen ist eine Rückbesinnung darauf daher von essentieller Bedeutung.

Einen Beitrag dazu möchte vorliegende Auseinandersetzung liefern, in der die Verankerung grundlegender sozialer Menschen- und Grundrechte in internationalen und europäischen Abkommen und die sich für Österreich ergebenden Verpflichtungen wieder in den Fokus gerückt werden. Im Weiteren wird die Frage aufgeworfen, in welchem Bezug soziale Rechte und Soziale Arbeit stehen, besonders vor dem Hintergrund des Zusammenhangs von Sozialer Arbeit und Menschenrechten bzw. in Hinblick auf Soziale Arbeit als Menschenrechtsprofession.


2. Hintergrund und Entwicklungslinien sozialer Grund- und Menschenrechte

Die hier relevanten Rechte zählen zu den so genannten wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Menschenrechten (WSK-Rechte) und werden häufig zur zweiten Generation bzw. zweiten Dimension in der Entwicklung internationaler Menschenrechte gezählt. (vgl. Nowak 2004: 35f, vgl. auch im Kontext Sozialer Arbeit dazu Staub-Bernasconi 1995: 8) Zur ersten zählen die klassischen bürgerlichen und politischen Freiheitsrechte wie z. B. das Recht auf Leben oder das Recht auf Freiheit. An sie wird vorrangig gedacht, wenn von Menschen- und Grundrechten die Rede ist. Die unterschiedliche Gewichtung und Wertung von bürgerlich-politischen Menschenrechten auf der einen und WSK-Rechten auf der anderen Seite, wird jedoch schon seit längerem als nicht haltbar betrachtet. (vgl. z. B. Eichenhofer 2012: 139f, Hengstschläger/Leeb 2013: 23f) Soziale Menschen- und Grundrechte unterscheiden sich von ihrer Konzeption her allerdings von politisch-bürgerlichen Freiheitsrechten dahingehend, als letztere vorrangig als klassische Abwehrrechte gegen staatliche Eingriffe ausgestaltet sind, während hingegen für die Umsetzung von sozialen Rechten eine staatliche Leistungspflicht existiert, also ein positives Tun erforderlich ist. (vgl. Hengstschläger/Leeb: 23f)

Allerdings ist es eine Tatsache, dass im bürgerlichen Rechtsstaat der Fokus immer schon vorrangig auf bürgerlich-politischen Grundrechten lag und soziale Grundrechte nur zögerlich ins (politische und rechtliche) Zentrum rücken. Vor dem Hintergrund der gegenwärtigen politischen Aushöhlung des Sozialstaates muss wieder verstärkt in den Vordergrund treten, dass Ansprüche auf soziale Sicherheit oder ein angemessener Lebensstandard, Bildung, Arbeit oder Wohnen keine ausschließlich individuellen Bedürfnisse von Menschen sind und deren Gewährleistung nicht nur vom politischen Willen abhängt, sondern in internationalen und europäischen Abkommen verbriefte soziale Rechte sind. Österreich hat diese Abkommen mehrheitlich ratifiziert und ist daher verpflichtet, die in diesen Abkommen festgelegten Rechte innerstaatlich umzusetzen. (vgl. zur Entwicklung von WSK-Rechten in Österreich Kirchmair 2010: 68–79)


2.1 Soziale Menschenrechte auf UN-Ebene

Als „Magna Charta“ der internationalen Menschenrechtsabkommen gilt die „Allgemeine Erklärung der Menschenrechte“ (AEMR) von 1948, wenngleich diese ohne rechtsverbindliche Wirkung ist. Auch wenn die AEMR vor allem als Kerndokument für die Verbriefung bürgerlich-liberaler Freiheitsrechte gilt, enthält auch sie schon in den Artikeln 22 bis 27 WSK-Rechte. Artikel 22 beinhaltet das Recht auf soziale und materielle Sicherheit. Soziale Sicherung ist hier als umfassende soziale und materielle Sicherheit jeder Person zu verstehen. Der Ausgangspunkt dieses Rechts ist die in Artikel 22 postulierte allen Menschen innewohnende Menschenwürde. Umfassende soziale Sicherheit ist als unabdingbare Voraussetzung für die Persönlichkeitsentwicklung von Menschen zu sehen. Neben den in Artikel 23 und 24 festgehaltenen Rechten im Zusammenhang mit Arbeit, ist gerade für Soziale Arbeit und deren Adressat_innen auch Artikel 25 bedeutsam. Dieser regelt den Anspruch auf ein soziales Existenzminimum und auf ein staatliches System der sozialen Sicherheit. Dieses umfasst laut Artikel 25 neben Sicherung der Gesundheit und des Wohlbefindens auch Nahrung, Kleidung, menschenwürdiges Wohnen und den Zugang zu medizinischen und sozialen Leistungen sowie den Anspruch auf eine entsprechende Sozialversicherung. Das Recht auf Bildung ist explizit in Artikel 26 festgehalten. Die Staaten sind dazu aufgefordert, ein kostenloses Grundschulsystem für alle Kinder und Jugendlichen zu gewährleisten. Auch Bildung wird hier konkret in den Zusammenhang mit umfassender Persönlichkeitsentwicklung gestellt.

Die in der AEMR festgehaltenen Rechte finden ihre rechtsverbindliche Weiterentwicklung im „Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte“ (UN-Sozialpakt). Österreich hat diesen Pakt 1978 ratifiziert und ist verpflichtet, die darin verbrieften Rechte grundsätzlich umzusetzen. In den 15 inhaltlichen Artikeln regelt dieser Pakt umfassend alle sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Rechte. Anspruch auf soziale Absicherung und angemessenen Lebensstandard finden sich im UN-Sozialpakt ausdrücklich in den Artikeln 9 und 11. Artikel 9 des UN-Sozialpakts verbrieft das Recht auf soziale Sicherheit, einschließlich des Zugangs zu einer Sozialversicherung. Artikel 11 beinhaltet weitere Ausführungen für einen angemessenen Lebensstandard. Relevant für einen angemessenen Lebensstandard sind nach Artikel 11 unter anderem ausreichende Ernährung, Bekleidung und adäquates Wohnen. Ein Höchstmaß an körperlicher und geistiger Gesundheit wird wiederum in Artikel 12 verankert. Zentral für die Gewährleistung der Rechte aus dem UN-Sozialpakt ist auch Artikel 2 Abs. 2, der ein Diskriminierungsverbot statuiert, demzufolge die im Pakt verbrieften Rechte nicht aufgrund von „Rasse [sic!], Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauung, nationaler oder sozialer Herkunft, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status“2 versagt werden dürfen.

Die im UN-Sozialpakt festgeschriebenen Rechte erlegen den Vertragsstaaten allerdings vorrangig eine so genannte Bemühungspflicht auf. Nach Artikel 2 Abs. 1 UN-Sozialpakt hat ein Vertragsstaat und sohin auch Österreich „unter Ausschöpfung aller seiner Möglichkeiten Maßnahmen zu treffen, um nach und nach mit allen geeigneten Mitteln, soziale Grundrechte stetig weiter zu entwickeln“. Damit ist den Vertragsstaaten ein weiter Spielraum gegeben, wie sie die im UN-Sozialpakt verbrieften Rechte innerstaatlich realisieren. Anhand dieses Passus` werden damit auch die Schwächen in der Durchsetzbarkeit und Umsetzung von sozialen Menschenrechten ersichtlich – anders als bei der Umsetzung von bürgerlichen und liberalen Menschenrechten, die ihrer Diktion nach den Vertragsstaaten keinen Spielraum erlauben, sondern sofort und zur Gänze umzusetzen sind.

Eine bemerkenswerte Entwicklung hinsichtlich der Durchsetzung von sozialen Menschenrechten erfolgte mit dem 2013 in Kraft getretenen Zusatzprotokoll zum UN-Sozialpakt. Demzufolge können nun individuelle Personen, die sich in einem der im Sozialpakt aufgeführten Rechte verletzt fühlen, eine Individualbeschwerde an das zuständige UN-Komitee für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte richten. Voraussetzung für diese Individualbeschwerdemöglichkeit ist allerdings, dass der jeweilige Vertragsstaat dieses Zusatzprotokoll auch ratifiziert hat. Österreich hat dies bis dato jedoch nicht getan und somit ist eine individuelle Beschwerde an das UN-Komitee in Österreich derzeit nicht möglich. Diese Tatsache wurde allerdings nicht nur seitens der Zivilgesellschaft (vgl. Reif 2017, vgl. auch Armutskonferenz 2017), sondern auch in den „Abschließenden Bemerkungen“ (Concluding Observations) des UN-Komitees 2013 zum 4. Staatenbericht Österreichs kritisiert. Hier wurden überdies weitere Mankos in der Umsetzung von sozialen Rechten in Österreich genannt. So wurde Österreich beispielsweise für die unzureichende Versorgung von geflüchteten Menschen in Hinblick auf deren existenzielle Absicherung gerügt. Die derzeit geltenden Mindestsicherungsgesetze in Österreich wurden überdies stark kritisiert und als unzureichendes Armutsbekämpfungsinstrument eingestuft. Das Komitee empfahl Österreich darüber hinaus, einen nationalen Aktionsplan gegen Wohnungslosigkeit umzusetzen sowie den Zugang zu adäquatem Wohnen für wohnungslose Menschen zu verbessern. (vgl. OHCHR) 2018 muss Österreich seinen 5. Staatenbericht hinsichtlich der Umsetzung der im Sozialpakt verankerten Rechte an das Komitee übermitteln und berichten, welche Fortschritte seit der letzten Überprüfung stattgefunden haben.

Neben dem UN-Sozialpakt als maßgeblichstem Dokument für soziale Menschenrechte, finden sich auch in jüngeren Menschenrechtsverträgen Bezüge zu sozialen Menschenrechten. Konkret verbindet die Frauenrechtskonvention (1982 von Österreich ratifiziert) soziale Rechte mit der Umsetzung von expliziten Frauenrechten. Die 1992 von Österreich ratifizierte Kinderrechtskonvention enthält eine Fülle an sozialen Rechten in Hinblick auf Kinder und Jugendliche und die Behindertenrechtskonvention als jüngste Konvention und von Österreich 2008 ratifiziert nimmt die sozialen Menschenrechte von Menschen mit Behinderung explizit in den Blick. In diesen spezifischen Menschenrechtsabkommen werden zwar keine neuen WSK-Rechte verbrieft, diese jedoch spezieller an ihre jeweiligen Adressat_innen angepasst. Österreich hat alle diese Menschenrechtsverträge ebenfalls ratifiziert und ist daher zur Umsetzung verpflichtet.

Neben den internationalen, völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs zur Umsetzung von sozialen Menschenrechten, spielt auch die europäische Ebene eine relevante Rolle hinsichtlich der Verwirklichung von sozialen Menschen- und Grundrechten.


2.2 Soziale Grundrechte auf europäischer Ebene

Auf europäischer Ebene sind vor allem die Europäische Sozialcharta (ESC) und die EU-Grundrechtecharta (GRC) relevant für soziale Grundrechte und deren Absicherung. Österreich ratifizierte die ESC 1969. Dreißig Jahre später trat eine erweiterte Fassung der ESC in Kraft, die von Österreich ebenfalls 2011 ratifiziert wurde. Sie modernisiert die ursprüngliche Charta von 1961 und formuliert in 31 Artikeln sehr umfassend soziale und wirtschaftliche Grundrechte. Insbesondere die Artikel 12 bis 14 sind in Hinblick auf soziale Sicherung von Bedeutung. Artikel 12 verpflichtet die Vertragsparteien explizit dazu, Systeme der sozialen Sicherheit einzuführen, zu verbessern und vor allem auf einem befriedigenden Stand zu halten. Artikel 13 postuliert das Recht auf Fürsorge, nach dem Hilfesuchenden in existenziellen Notlagen entsprechende Unterstützungsangebote zu gewährleisten sind. Damit verbunden ist das Recht auf Inanspruchnahme sozialer Dienste in Artikel 14. Ein Novum ist hier insofern gegeben, als das Vertragswerk auch explizit auf Soziale Arbeit eingeht. Denn darin werden die Vertragsstaaten verpflichtet, entsprechende Dienste, die „unter Anwendung der Methoden der Sozialarbeit zum Wohlbefinden beitragen“ zu schaffen und zu fördern. Die Überwachung der Einhaltung der ESC erfolgt mittels jährlicher Berichte der Mitgliedstaaten an den zuständigen Regierungsausschuss. Bei unzureichender Umsetzung können jedoch nur Empfehlungen an die Vertragsstaaten gerichtet werden.

Die Grundrechtecharta der EU kodifiziert Grundrechte im Rahmen der EU. Somit unterliegen ihr alle Mitgliedsstaaten. Seit 2009, mit In-Kraft-Treten des Vertrags von Lissabon, ist sie nun auch rechtlich verbindlich und daher in Österreich auch anwendbar. Die GRC enthält einen umfassenden Grundrechtekatalog, der sowohl bürgerlich-politische Freiheitsrechte umfasst, als auch detailliert WSK-Rechte. In Kapitel IV mit dem Titel „Solidarität“ beispielsweise wird äußerst detailliert auf angemessene und gerechte Arbeitsbedingungen (GRC, Art. 31) eingegangen, inklusive des Rechts auf unentgeltliche Arbeitsvermittlung (GRC, Art. 29). Ein dezidiertes Bekenntnis zur Armutsbekämpfung enthält wiederum Artikel 34, in dem es um soziale Sicherheit und soziale Unterstützung geht. Artikel 34 Abs. 3 hält dazu definitiv fest:

„Um die soziale Ausgrenzung und die Armut zu bekämpfen, anerkennt und achtet die Union das Recht auf eine soziale Unterstützung und eine Unterstützung für die Wohnung, die allen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, ein menschenwürdiges Dasein sicherstellen sollen, nach Maßgabe des Unionsrechts und der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten.“

Allerdings gilt die GRC nur in jenen Bereichen, die in die Regelungszuständigkeit der EU und nicht in die der einzelnen Mitgliedsstaaten fallen. (ausführlich dazu Stangl 2013: 1–16)

Auch die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), die in Österreich im Verfassungsrang steht und damit unmittelbar anwendbar ist, enthält in ihrem 2. Zusatzprotokoll in Artikel 2 ein soziales Grundrecht, nämliches das Recht auf Bildung.


3. Soziale Rechte und Soziale Arbeit

Wie im vorherigen Kapitel dargestellt, sind wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte international und auf europäischer Ebene rechtlich verbrieft und ziehen somit auch konkrete Umsetzungsverpflichtungen der Vertragsstaaten und damit auch Österreichs nach sich. Wie bereits aufgezeigt, ist ein Grund für die Umsetzungsschwierigkeiten im Bereich der sozialen Menschen- und Grundrechte nach wie vor, dass den Staaten ein großer Spielraum hinsichtlich der nationalen Umsetzung und Ausgestaltung von sozialen Rechten zugestanden wird.

Die rechtliche Dimension ist hierbei eng verknüpft mit einer politisch-ideologischen. Stark divergierende politische Interessen stoßen aufeinander: Gewährleistung und Ausbau sozialstaatlicher Leistungen stehen einer restriktiven, neoliberalen Austeritätspolitik gegenüber und höhlen die adäquate Verwirklichung von sozialen Rechten aus. (vgl. z. B. Bsirske/Busch 2015: 1–13, Papouschek 2013: 266f) In ihrem Grundlagenpapier „Mit Menschenrechten gegen Armut“ verweist die Armutskonferenz (2016) detailliert auf die strukturellen Defizite in Österreich hinsichtlich der Umsetzung von WSK-Rechten. (vgl. Armutskonferenz 2016: 5ff) Für Soziale Arbeit ist gerade vor dem Hintergrund dieser strukturellen Defizite der Rückgriff auf soziale Rechte im Zusammenhang mit Armutsbekämpfungsdebatten von Bedeutung, denn Armut stellt keine ausschließlich individualisierbare Problemlage dar, sondern eine staatliche Nicht-Einlösung von zu gewährleistenden grundlegenden Rechten von Menschen. Doch was impliziert dieser Umstand für Soziale Arbeit im Konkreten?


3.1 Das Mandat Sozialer Arbeit

Unweigerlich mit der Thematisierung von sozialen Grundrechten und Armut ist die Auseinandersetzung mit dem Mandat bzw. dem professionellen Auftrag der Sozialen Arbeit verbunden. Hierbei ist der Zusammenhang von Sozialer Arbeit und Menschenrechten bzw. Soziale Arbeit als Menschenrechtsprofession von Bedeutung. Nach Staub-Bernasconi (2007) ergibt sich durch den Fokus auf Menschenrechte die Ausformung eines Tripelmandates. (vgl. Staub-Bernasconi 2007: 21f) Neben der Verpflichtung gegenüber den Adressat_innen von Sozialer Arbeit und der Gesellschaft ergibt sich ein weiteres Mandat, welches gegenüber der eigenen Profession gilt. Staub-Bernasconi (2007) zufolge resultiert das Mandat auch aus der Notwendigkeit, (inter-)nationale Berufskodizes und Menschenrechte umzusetzen. Dieses dritte Mandat ist demnach auch ausschlaggebend dafür, mandatswidrige Aufträge an die Soziale Arbeit zurückzuweisen und das eigene professionelle Mandat selbst stärker zu definieren. Ein Aspekt, dem gerade im Zusammenhang mit Armutsproblematiken und dem Einfordern sozialer Rechte von marginalisierten Personen(gruppen) äußerst zentrale Bedeutung zukommt. Die Bezugnahme auf (soziale) Menschen- und Grundrechte und auf soziale Gerechtigkeit ist demzufolge „keine Sache des Beliebens, sondern ein Gebot von fundamentaler Bedeutung“, so auch Beuchat (2011) in seiner Arbeit über soziale Rechte und Soziale Arbeit in der Schweiz (Beuchat 2011: 60). Als wesentlicher Anknüpfungspunkt muss auch die Menschenwürde dienen, die bei Versagung und unzureichender Gewährleistung von sozialen Menschen- und Grundrechten verletzt wird. Die Menschenwürde ist zentraler Ausgangspunkt für Soziale Arbeit, wie auch der Deutsche Berufsverband für Soziale Arbeit in seinem Grundsatzpapier zur Profession Soziale Arbeit festschreibt. (vgl. DBSH 2009: 8)

Zur Sicherstellung von sozialen Menschenrechten von Adressat_innen Sozialer Arbeit sind aber nicht nur die Orientierung an einer menschenrechtlich ausgerichteten Profession von Bedeutung, sondern auch die Formen von Zusammenarbeit und Solidarisierung mit anderen. Soziale Arbeit muss sich mit zivilgesellschaftlichen Akteur_innen, beispielsweise aus dem Menschenrechtsbereich oder mit NGOs wie der Armutskonferenz, stärker vernetzen und in die politische Debatte einbringen. Wenn Armut von Sozialer Arbeit nicht ausschließlich als individuelles Problem bearbeitet werden soll, scheint es geboten, auch über solidarische Zusammenschlüsse mit armutsbetroffenen Menschen nachzudenken. Die Partizipation von Adressat_innen Sozialer Arbeit kann so verstärkt werden und armutsbetroffene Menschen können professionell dabei begleitet und unterstützt werden, sich zusammenzuschließen und in der öffentlichen Debatte eine eigene Stimme hinsichtlich ihrer Anliegen und Bedürfnisse zu formulieren. Dies wären auch wesentliche Schritte dahingehend, dass Soziale Arbeit sich ihres gesellschaftspolitischen Mandats bewusst ist und sich dafür engagiert, konkrete Menschen- und Grundrechte zu verwirklichen. Auch Prasad (2011) spricht sich in diesem Zusammenhang für ein explizit politisches Mandat der Sozialen Arbeit, ausgehend von Menschenrechten, aus. Dies hat ihr zufolge dann auch zur Konsequenz, dass mandatswidrige Aufträge, die an die Soziale Arbeit herangetragen werden, zurückgewiesen werden müssen. (vgl. ebd.: 14f)


3.2 Wissen und Umgang in Hinblick auf Soziale Rechte in der Praxis

Die Schärfung des Bewusstseins und das Wissen unter sozialarbeiterisch Tätigen und Adressat_innen von Sozialer Arbeit hinsichtlich rechtlichen Gewährung von sozialen Rechten ist ein entscheidender Schritt hin zur Stärkung von sozialen Rechten – anstatt eine Verteilung von Almosen ohne Rechtsanspruch zu verfolgen. Um dies zu verwirklichen, muss auf verschiedenen Ebenen angesetzt werden.

Einerseits ist es erforderlich, Menschenrechten im Allgemeinen und sozialen Rechten im Besonderen bereits in der sozialarbeiterischen Ausbildung als fixem curricularem Bestandteil Raum zu geben. Studierende der Sozialen Arbeit würden somit schon zu Beginn ihrer Berufskarrieren ein entsprechendes Wissen mitbringen und könnten in der Fallarbeit Problemlagen auch unter dem Aspekt der Verletzung von (sozialen) Rechten analysieren und danach handeln. Entsprechende Schulungen im Rahmen von Fort- und Weiterbildungen sowie eine grundsätzliche Menschenrechtssensibilisierung für langjährige Praktiker_innen wären andererseits die konsequente Weiterführung dessen. Dies würde der Verfestigung eines Bewusstseins für soziale Rechte und in weiterer Folge für das Entwickeln einer entsprechenden Haltung im Sinne einer Menschenrechtsprofession dienen. Rechtliches Wissen, besserer Zugang zu Rechtsquellen und rechtliche Argumentationen sowie fundiertes Wissen über Ethikkodizes stärken die Profession Soziale Arbeit ganz allgemein und erweitern vor allem ihre professionelle Argumentationsstärke (nach außen hin sowie anderen Professionen gegenüber) beträchtlich. (vgl. Eckstein/Gharwal 2016: 13f)

Aber nicht nur das konkrete Wissen und die Entwicklung eines Bewusstseins für soziale Rechte erscheinen für die Arbeit von (angehenden) Sozialarbeiter_innen im Zusammenhang mit Armutsproblematiken von Bedeutung. Kooperationen mit anderen Berufsgruppen sind ebenso wichtig. Hier ist besonders an Jurist_innen bzw. Anwält_innen zu denken, die mithilfe von Sozialarbeiter_innen und Adressat_innen Sozialer Arbeit strategische Prozesse führen könnten, um eine „Armutsgesetzgebung“ (z. B. Mindestsicherungsgesetze), die gegen Grund- und Menschenrechte von Personen(gruppen) verstößt, rechtlich zu Fall zu bringen.


4. Fazit

Die vorhergehend angeführten völkerrechtlichen Abkommen, die Österreich ratifiziert und zu deren Umsetzung sich Österreich verpflichtet hat, stellen sogenanntes soft law dar, weil den Staaten und sohin auch Österreich erstens ein großer Umsetzungsspielraum eröffnet wird und zweitens wenige Durchsetzungsmechanismen existieren, um Staaten bei unzureichender Umsetzung oder Nicht-Erfüllung unmittelbar in die Pflicht nehmen zu können. Dies zeigt sich beispielsweise ganz offensichtlich im Hinblick auf die aktuellen Veränderungen im Bereich der Mindestsicherungsgesetze, deren jetzige und geplante Regelungen der Verwirklichung eines angemessenen Lebensstandards sowie entsprechender sozialer Sicherung für alle entgegenstehen. Die damit verbundenen Fragen nach Gleichheit und sozialer Gerechtigkeit sind virulenter denn je.

Für eine Soziale Arbeit, die sich den Menschenrechten und der Förderung von Gleichheit und sozialer Gerechtigkeit verschrieben hat (vgl. DBSH 2014) impliziert dies, dass soziale Probleme auch durch eine rechtliche Brille analysiert werden müssen. Dies ist wiederum nur möglich, wenn Praktiker_innen dafür entsprechend sensibilisiert und ausgebildet werden. Darüber hinaus muss sich die Profession Soziale Arbeit mit ihrem eigenen Mandat wieder stärker auseinandersetzen und die gesellschaftspolitische Dimension ihrer Arbeit herausstreichen. Soziale Arbeit muss sich in den politischen Diskurs mit ihrer Expertise einbringen, um den Gesetzgeber und Politiker_innen in die Pflicht zu nehmen und den Finger darauf zu legen, dass Armut und prekäre Existenzen keine naturgegebenen Zustände sind und auch kein individuelles Problem darstellen, sondern ein gesellschaftlich-strukturelles und letztlich politisches.


Verweise
1 Unter diesem Titel fand auch die 2. NÖ-Armutskonferenz am 06. Juni 2018 statt: Details unter http://www.noe-armutsnetzwerk.at/aktivitaeten/.
2 Der Begriff „Rasse“ wird in älteren Menschenrechtsdokumenten durchgängig verwendet. Das [sic!] soll im Beitrag verdeutlichen, dass es sich um einen essentialisierenden Begriff handelt, der hier nur als Originalzitat zur Verwendung kommt.


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Über die Autorin

Mag.a Nina Eckstein, MA
Nina.Eckstein@gmx.at

ist Juristin und Sozialarbeiterin. Sie arbeitet als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Legal Gender Studies Institut an der Johannes Kepler Universität Linz und lehrt an der FH Campus Wien und an der FH St. Pölten. Sie forscht zu Menschen- und Grundrechten u.a. von Menschen mit Behinderung sowie zu den Themen Antidiskriminierung, Armut und soziale Rechte sowie Soziale Arbeit als Menschenrechtsprofession.