soziales_kapital
wissenschaftliches journal österreichischer fachhochschul-studiengänge soziale arbeit
Nr. 21 (2019) / Rubrik "Junge Wissenschaft" / Standort Graz
Printversion: http://www.soziales-kapital.at/index.php/sozialeskapital/article/viewFile/618/1099.pdf


Nicole Fuchshuber:

Ein Mensch ist ein Mensch, egal ob mit oder ohne Kopftuch

Zur Intersektion von weiblichem Geschlecht und islamischer Religion


1. Einleitung

In der 1989 erschienenen Ausgabe des University of Chicago Legal Forums definiert die amerikanische Juristin Kimberlé Crenshaw erstmals den Begriff der Intersectionality und beschreibt diesen anhand von Beispielen aus der Praxis (vgl. Crenshaw 1989). In dem Artikel erklärt Crenshaw den Begriff mit Hilfe dreier Gerichtsfälle, anhand derer das Problem intersektioneller Diskriminierungen verständlich dargestellt wird. So berichtet Crenshaw, dass bei einem dieser Gerichtsfälle im Jahr 1976 fünf schwarze Frauen das Unternehmen General Motors klagten. Sie warfen dem Unternehmen vor, vergangene Diskriminierungen von schwarzen Frauen aufrechtzuerhalten. Das Unternehmen hatte vor 1964 keine schwarzen Frauen eingestellt. Alle danach eingestellten schwarzen Frauen wurden bei einer großen Kündigungswelle entlassen, weil sich die Kündigungen nach der Betriebszugehörigkeitsdauer richteten. Das Gericht entschied damals für General Motors und gegen die Klägerinnen. Die Entscheidung, so legt Crenshaw dar, wurde damit begründet, dass die Frauen weder aufgrund ihres Geschlechts diskriminiert würden – die Firma hatte zu dieser Zeit Frauen, wohl bemerkt weiße Frauen, angestellt –, noch aufgrund ihrer Hautfarbe, weil zum Klagszeitpunkt auch Schwarze, wenngleich Männer, angestellt gewesen waren. Die Klägerinnen hoben dagegen hervor, dass sie aufgrund der Kombination ihrer Hautfarbe und ihres Geschlechts diskriminiert wurden: weil sie schwarze Frauen waren und keine rein rassistische oder rein sexistische Diskriminierung erlitten. Das Gericht gab jedoch damals an, dass „schwarze Frau“ kein geschützter Diskriminierungsgrund sei (vgl. Crenshaw 1989: 141f.).

Fast 30 Jahre nach Erscheinen von Crenshaws Artikel ist der Begriff der Intersektionalität weit verbreitet. Wieso ein intersektioneller Ansatz so wichtig ist, erklärt Crenshaw in dem TED TALK über „Die Notwendigkeit der Intersektionalität“ (2016). Crenshaw legt hier dar, dass ein Problem – eine intersektionelle Diskriminierung – vorerst erkannt und benannt werden muss, um behoben werden zu können. Wenn ein Problem keinen Namen hat, kann es nicht gesehen und somit nicht gelöst werden (vgl. TED 2016).

Nicht nur in US-Amerika, sondern auch in Europa gibt es heute zahlreiche Publikationen zur Thematik der Intersektionalität. So befassen sich mit der Materie zum Beispiel Sandra Smykalla und Dagmar Vinz (2016), Helma Lutz (2013), Katharina Walgenbach (2012), Gudrun-Axeli Knapp (2005) oder Cornelia Klinger (2007) – die Liste könnte noch sehr lange weitergeführt werden. Trotz der vielen Ansätze und Theorien stellen intersektionelle Diskriminierungen im Alltag nach wie vor ein häufiges und vielschichtiges Problem dar. Eine von vielen Arten intersektioneller Diskriminierungen ist die Benachteiligung muslimischer Frauen mit Kopftuch,1 die aufgrund der Überschneidung ihres Geschlechts und ihrer Religion Entwürdigungen und Erniedrigungen erfahren. Die Aktualität dieser Problematik zeigt sich zum Beispiel darin, dass die österreichische Bundesregierung erst Ende November 2018 durch eine 15a-Vereinbarung ein Kopftuchverbot in Kindergärten einstimmig beschlossen hat.2 Ein solches Verbot diskriminiert kopftuchtragende muslimische Mädchen in der Intersektion ihres Geschlechts und ihrer Religion, also als „muslimische Frauen“. Muslimische Jungen und Mädchen anderer Religionen erfahren diese Art der Diskriminierung nicht.

Der folgende Artikel ist eine Zusammenfassung der Ergebnisse meiner Bachelorarbeit Ein intersektioneller Blick auf Diskriminierungen aus der Perspektive der Sozialen Arbeit. Am Beispiel der Intersektion von weiblichem Geschlecht und islamischer Religion (2018). Die Bachelorarbeit ist eine sozialpolitische Fallstudie, in welcher die oben beschriebene Problematik intersektioneller Diskriminierungen aufgrund des weiblichen Geschlechts und der islamischen Religionszugehörigkeit untersucht wird. Ziel der Arbeit ist es, auf diese Problematik aufmerksam zu machen und damit mehr Sensibilität für die schwierige Situation von kopftuchtragenden muslimischen Frauen in Österreich zu erreichen. Im Folgenden wird dargelegt, wie im Rahmen der empirischen Sozialforschung vorgegangen wurde und was die wesentlichen Ergebnisse sind.


2. Forschungsfrage und methodischer Zugang

Im Zuge der Bachelorarbeit wurde folgende Forschungsfrage behandelt: Wie zeigen sich Diskriminierungen in der Intersektion von weiblichem Geschlecht und islamischer Religion und wie kann die Soziale Arbeit dem begegnen? Es sollte also erforscht werden, wie sich die Intersektion von weiblichem Geschlecht und islamischer Religion äußert und in welcher Form sich intersektionelle Diskriminierungen zeigen. Darüber hinaus galt es, die österreichische Rechtslage in Bezug auf Regelungen zum Schutz vor Mehrfachdiskriminierungen zu untersuchen und durch eine Analyse vorherrschender westlicher Werte, Zuschreibungen und Einstellungen bewusst zu machen, was es für muslimische Frauen heißen kann, mit Kopftuch in Österreich zu leben. Ein Ziel der Arbeit sollte zusätzlich sein, auf Angebots- und Gesetzeslücken bezüglich der Antidiskriminierung aufmerksam zu machen und aufzuzeigen, in welchen Bereichen es einer Änderung bedarf, damit Betroffene eine adäquate Unterstützung erfahren können.

Um die Forschungsfrage bestmöglich beantworten zu können, wurde die Thematik aus unterschiedlichen Blickwinkeln betrachtet. Durch die Betroffenenperspektive wurde es ermöglicht, ein umfassendes und realistisches Bild des sozialen Sachverhalts zu rekonstruieren. Mit welchen Problematiken – verursacht durch intersektionelle Diskriminierungen – die Praxis der Sozialen Arbeit konfrontiert wird, wurde durch die Sicht einer Expertin in die Untersuchung miteinbezogen. Der Fragen nach den rechtlichen Rahmenbedingungen in Bezug auf Mehrfachdiskriminierungen wurde durch eine Analyse der österreichischen Rechtslage nachgegangen. Weiters konnten durch das Einbinden von Birgit Rommelspachers Anerkennung und Ausgrenzung (2002) Einblicke gewonnen werden, wie „der“ Islam und „das“ Kopftuch in westlichen Medien und Publikationen dargestellt werden. Schließlich fanden durch eine Intersektionale Mehrebenenanalyse aktuelle gesellschaftliche Strukturen sowie vorherrschende Normen und Werte Berücksichtigung.

Als Erhebungsinstrumente wurden ein Leitfadeninterview mit einer von intersektioneller Diskriminierung betroffenen muslimischen Frau3 sowie ein Expert*inneninterview mit einer Expertin aus dem Bereich der Antidiskriminierungsarbeit4 geführt. Die Auswertung des Betroffeneninterviews wurde nach der Methode der Intersektionalen Mehrebenenanalyse nach Gabriele Winker und Nina Degele (2010) durchgeführt. Diese Auswertungsmethode wurde ausgewählt, weil durch eine Analyse der drei Ebenen (Identitäts-, Repräsentations- und Strukturebene) herausgearbeitet werden kann, wie Diskriminierungen gebildet und aufrechterhalten werden (vgl. Winker/Degele 2010: 145). Weiters können durch eine Mehrebenenanalyse Erkenntnisse über die intersektionelle Diskriminierung im untersuchten Kontext gewonnen werden, die über den Einzelfall hinausgehen (vgl. Winker/Degele 2010: 93f.), da in die Analyse weiteres Datenmaterial eingebunden wird. In der Bachelorarbeit wurden Medienartikel, Gesetzestexte, Passagen des Interviews mit einer Expertin, theoretische Ansätze sowie der Koran als zusätzliches Datenmaterial herangezogen.


3. Ergebnisse der empirischen Untersuchung

Bezüglich der Frage, wie sich Diskriminierungen aufgrund der Intersektion von weiblichem Geschlecht und islamischer Religion zeigen, stellte sich Folgendes heraus: Diese Art der Intersektion äußert sich im untersuchten Kontext durch intersektionelle Diskriminierungen, die in unterschiedlichen Formen in Erscheinung treten, angefangen von Beschimpfungen und Beleidigungen über Attacken und die Nichtberücksichtigung für einen Job oder eine Wohnung bis hin zu Verunglimpfungen in den Medien und Unterdrückungen durch die Politik. Letzteres äußert sich, wie die Untersuchung zeigte, vor allem durch diskriminierende Gesetze oder Aussagen von Politiker*innen, die unter dem Vorwand der Gleichberechtigung muslimischen Frauen vorschreiben, wie sie sich zu kleiden haben und ihnen somit eine Selbstbestimmung verwehren. Die interviewte Betroffene erlebte Diskriminierungen auf der Straße, in öffentlichen Verkehrsmitteln, in der Schule, bei der Lehrstellensuche oder bei Behörden. In Anbetracht des herrschenden gesellschaftlichen Klimas kann vermutet werden, dass viele Diskriminierungen ein Ausdruck einer vorherrschenden Islamfeindlichkeit sind, die insbesondere muslimische Frauen zu spüren bekommen (vgl. Fuchshuber 2018: 57).

Die Untersuchung bezog sich auf die Erfahrungen einer betroffenen Frau. Die hinzugezogene Fachliteratur und das Interview mit einer Expertin zeigen aber, dass es auch anderen muslimischen Frauen ähnlich ergeht. Auch wenn die Erlebnisse teilweise voneinander abweichen, sind doch die Zuschreibungen, denen muslimische Frauen begegnen, und die Art, wie sich die Diskriminierungen äußern, also in Form von Beschimpfungen, Beleidigungen usw., doch oft sehr ähnlich (vgl. Fuchshuber 2018: 57).

Um zu verstehen, was betroffene Frauen erleben und was es bedeutet, in Österreich ein Kopftuch zu tragen, wurden vorherrschende westliche Zuschreibungen und Einstellungen in Bezug auf das Kopftuch beleuchtet. Anhand der Erläuterungen von Birgit Rommelspacher (2002), aber auch in den Interviews mit der Betroffenen und mit der Expertin sowie durch zusätzliches Datenmaterial, beispielsweise einen ORF.at-Artikel (ORF 2018), wurde ersichtlich, dass „die“ westlichen Zuschreibungen „den“ muslimischen Frauen gegenüber häufig durch negative Vorurteile gekennzeichnet sind. Vorurteile, die im Rahmen der Untersuchung erhoben wurden, sind unter anderem, dass die Frauen rückständig und unselbständig seien, keine Arbeitsmotivation hätten und zum Tragen des Kopftuches gezwungen würden. Außerdem gibt es die Einstellung, dass das Kopftuch ein Zeichen der Selbstausgrenzung, der mangelnden Integrationsbereitschaft, der frühzeitigen Sexualisierung und ein Symbol der Differenz sei. Das Kopftuch stehe dafür, dass die Frauen aus dem Ausland kommen, also nicht hierher gehörig, sondern fremd seien und nur den Sozialstaat ausnutzen würden. Die Unterdrückung durch ihre Männer sei gegen die österreichischen verfassungsrechtlichen Grundwerte und Bildungsziele und gegen die Gleichstellung von Mann und Frau. Darüber hinaus ist die Einstellung vorhanden, dass Mädchen und Frauen, welche ein Kopftuch tragen, nichtgläubige Kinder oder Kinder anderer Religionen beeinflussen könnten (vgl. Fuchshuber 2018: 26ff.; 43ff.; 58).

Bei der Untersuchung konnten nur wenige das Kopftuch befürwortende Einstellungen erfasst werden. Diese sind zum Beispiel, dass das Kopftuch für Emanzipation und Selbstbestimmung stehe und ein Zeichen dafür sei, dass sich die Frauen für ihre persönlichen Einstellungen und Überzeugungen stark machen. Gerade das Bekenntnis drücke ihre Eigenständigkeit und ihren persönlichen Standpunkt aus. Die Entscheidung zum Kopftuch sei ein selbstbestimmter Akt und ein Zeichen dafür, dass die Frauen ihren eigenen Weg zwischen dem traditionellen Islam ihrer Eltern und der westlichen Gesellschaft finden wollen (vgl. Fuchshuber 2018: 27; 47; 58f.).

Im Rahmen der Bachelorarbeit wurde folglich festgestellt, dass „der“ westliche Blick mit vielen Vorurteilen belastet ist. Einige davon sind das Kopftuch ablehnend und manche sind das Kopftuch befürwortend, aber selten werden die Frauen selbst nach ihrer Meinung gefragt.

„Der“ westliche Blick gehört natürlich mit Vorsicht betrachtet. „Den“ Westen gibt es nicht und auch in Österreich denken nicht alle Menschen gleich. In dieser Fallstudie wurde versucht, verschiedene Quellen heranzuziehen, um eine möglichst umfangreiche Sicht zu erhalten. Wenn von „dem“ Islam oder „den“ muslimischen Frauen die Rede ist, gilt es gleichermaßen zu beachten, dass es verschiedene Strömungen innerhalb des Islams gibt und keine pauschalisierten Aussagen über muslimische Frauen getroffen werden können.

Um die Diskriminierungen gegenüber kopftuchtragenden Frauen besser verstehen zu können, war es auch notwendig, die österreichische Rechtslage in den Blick zu nehmen. Relevant für die Analyse der österreichischen Rechtslage erschien besonders das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG). Die Durchsicht dieses Gesetzes ergab, dass rechtlich in den Fällen einer intersektionellen Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und der Religion nicht ausreichend vorgegangen werden kann. Der Diskriminierungsgrund der Religion ist nur in der Arbeitswelt geschützt, jedoch finden viele Diskriminierungen im Alltag statt. Geschlechtsspezifische Diskriminierungsgründe sind durch das Gleichbehandlungsgesetz auch in anderen Bereichen geschützt. Eine intersektionelle Diskriminierung mit der Begründung rechtlich geltend zu machen, dass eine geschlechtsspezifische Diskriminierung vorliegt, stellt sich jedoch als sehr schwierig heraus: Wird eine muslimische Frau zum Beispiel bei der Wohnungssuche diskriminiert, ist es vermutlich schwierig vor Gericht zu begründen, dass sie aufgrund ihres Geschlechts die Wohnung nicht bekommen hat. Eine Diskriminierung aufgrund der Religion würde vermutlich leichter zu argumentieren sein, jedoch ist der Diskriminierungsgrund Religion im Alltag nicht geschützt (vgl. Fuchshuber 2018: 21f.; 44; 59).

Mehrfachdiskriminierungen werden im Gleichbehandlungsgesetz nur in Zusammenhang mit eventuellen Schadenersatzbemessung genannt, werden dort jedoch nicht näher erläutert. Wie also eine Person, die von Mehrfachdiskriminierung betroffen ist, rechtlich geschützt werden kann, ist im Gleichbehandlungsgesetz nicht eindeutig beschrieben. Aufgrund ihrer Komplexität sind Mehrfachdiskriminierungen außerdem vor Gericht schwer einklagbar. Muslimischen Frauen, die aufgrund der Intersektion von Geschlecht und Religion Erniedrigungen und Entwürdigungen erfahren, fehlt demnach ein gesetzlicher Schutz. Eine Folgerung in der Bachelorarbeit ist entsprechend, dass eine gesetzliche Änderung zu Gunsten der Betroffenen darin bestehen könnte, den Schutz vor Diskriminierungen auszubauen, indem mehr Anwendungsbereiche5 und mehr diskriminierte Merkmale6 in österreichische Gesetze aufgenommen und geregelt werden (vgl. Fuchshuber 2018: 23; 60; 67).

Eine weitere wichtige gesetzliche Regelung, die im Rahmen der Fallstudie beachtet wurde, war die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 14. März 2017 zur Rechtssache C-157/15, die das sichtbare Tragen eines politischen, philosophischen oder religiösen Zeichens am Arbeitsplatz behandelt.7 In der Bachelorarbeit stellte sich heraus, dass die EuGH-Entscheidung nicht selten als Berechtigung zur Einführung eines Kopftuchverbots missverstanden wird. Eine ausführliche Durchsicht der EuGH-Entscheidung führte aber zu dem Schluss, dass ein reines Kopftuchverbot ohne das Verbieten anderer religiöser Symbole bzw. ohne sachlich gerechtfertigtes Ziel, wie zum Beispiel einer Unternehmenspolitik der religiösen Neutralität, eine Diskriminierung darstellt (vgl. Fuchshuber 2018: 24f.; 50ff.; 59).

Im Rahmen der Untersuchung wurde des Weiteren erhoben, wo Angebotslücken in Bezug auf die Prävention von Diskriminierungen vorhanden sind.8 Die Untersuchung ergab, dass nicht ausreichend Angebote vorhanden sind, welche betroffene Personen darin unterstützen, weiteren Diskriminierungen gestärkt entgegenzutreten. Notwendig wären Initiativen, bei denen daran gearbeitet wird, das Selbstwertgefühl von Personen, welche Diskriminierungen erlebt haben, zu stärken und sie in ihrer Selbstermächtigung bzw. ihrem Empowerment zu bekräftigen. Die angestrebte Selbsthilfe kann sowohl darin bestehen, dass die Frauen persönliche Coping-Strategien entwickeln, um die Diskriminierungserfahrungen besser bewältigen zu können, als auch darin, dass die Frauen nach einer erlebten Entwürdigung aktiv werden und sich professionelle Hilfe, zum Beispiel in Form einer (Rechts-)Beratung oder einer psychologischen Beratung, suchen. Damit könnte vermieden werden, dass sich die Frauen durch wiederholte Diskriminierungen mehr und mehr erniedrigt fühlen und sich folglich irgendwann zurückziehen (vgl. Fuchshuber 2018: 69).

In der Fallstudie zeigte sich, dass die interviewte Frau lange nicht gewusst hatte, dass sie im Fall von Diskriminierungen professionelle Unterstützung in Anspruch nehmen kann. Auch als sie darüber informiert wurde, dass es Hilfeleistungen wie die Antidiskriminierungsstelle oder andere Beratungsstellen gibt, suchte sie keine Unterstützung auf. Einerseits äußerte sie die Befürchtung, dass sich die Einrichtung in Folge bei der Täterin oder dem Täter melden würde und dies auf sie selbst zurückfallen könnte. Andererseits sei sie dadurch verunsichert, dass sie gar nicht beweisen könne, diskriminiert worden zu sein (vgl. Fuchshuber 2018: 69). In Beratungseinrichtungen für Antidiskriminierung können reine (Rechts-)Beratungen ohne folgende Interventionsschritte in Anspruch genommen werden. Die Betroffenen müssen vor den Berater*innen keine Diskriminierung belegen. Die professionellen Berater*innen unterstützen Betroffene darin, das Erlebte zu beweisen. Auch wenn dies nicht immer möglich ist, steht eine betroffene Frau somit nicht alleine da. Anhand dieses Beispiels wird deutlich, dass es Lücken in der Bewusstseinsarbeit und der aufsuchenden Sozialarbeit gibt. Es braucht noch mehr Sozialarbeiter*innen, die gezielt Betroffene aufsuchen, die nicht von sich aus Hilfe holen. Zudem bedarf es mehr Community-Arbeit, welche die Menschen in ihrer Lebenswelt über die Angebote Sozialer Arbeit im Bereich der Antidiskriminierung informiert. Eine andere Möglichkeit wäre, diese Informationen vermehrt an Schulen zu verbreiten, um bereits junge Leute erreichen zu können. Schüler*innen sollten darüber informiert werden, was Einzel- und Mehrfachdiskriminierungen sind, wo sich betroffene Personen hinwenden können, welche Angebote es gibt und auch darüber, was es heißen kann, selbst Täter*in zu werden (vgl. Fuchshuber 2018: 69).

Es bräuchte darüber hinaus mehr sozialpolitische und kritische Sozialarbeit sowie mehr Bewusstseinsbildung, um das allgemeine Bewusstsein in Bezug auf das folgende Problem zu schärfen: Einerseits wird muslimischen Frauen vorgeworfen, dass sie unterdrückt sind, und andererseits werden sie unterdrückt, indem über ihre Köpfe hinweg bestimmt wird, ob sie das Kopftuch tragen dürfen oder nicht. Diese Paradoxie weist auf eine Lücke in der Bewusstseinsbildung hin. Sollte es nicht eigentlich darum gehen, welcher Ansicht die Kopftuchträgerinnen selbst sind? Durch eine Kampagne könnte darauf aufmerksam gemacht werden, was muslimische Frauen über das Kopftuch denken und über die Kopftuchdebatten zu sagen haben. Durch eine Bewusstseinsarbeit könnte auch kritisch in Frage gestellt werden, ob Differenzen unbedingt negativ sein müssen (vgl. Fuchshuber 2018: 69f.). Müssen zum Beispiel Kinder vor einer Differenz wirklich geschützt werden oder würde sie die Auseinandersetzung mit etwas Neuem einfach nur dazu bringen, über den Tellerrand zu schauen und Menschen zu respektieren, egal wie sie aussehen, welches Geschlecht sie haben oder welcher Religion sie angehören?

Abschließend kann festgehalten werden, dass durch eine rein rechtliche Unterstützung Betroffenen nicht immer ausreichend geholfen ist. Eine rechtliche Beratung, in welcher eine Betroffene über ihre Rechte aufgeklärt und dabei unterstützt wird, eine Diskriminierung vor Gericht geltend zu machen, ist – um nicht falsch verstanden zu werden – sehr wichtig. Diskriminierungen sind jedoch auf verschiedenen Ebenen folgenreich und bedürfen somit einer Intervention in verschiedenen Bereichen. Ein interdisziplinäres Team in der Antidiskriminierungsarbeit könnte Betroffene neben einer rechtlichen Hilfe darin unterstützen, eine erlebte Diskriminierung psychisch zu verarbeiten. Auch eine Intervention in Form der Unterstützung bei der Arbeits- oder Wohnungssuche könnte Betroffenen helfen, eine erlebte Diskriminierung besser zu verarbeiten (vgl. Fuchshuber 2018: 70).

Die Ergebnisse vervollständigend, hat die Analyse der Identitäts-, Repräsentations- und Strukturebene ergeben, dass sich die drei Ebenen gegenseitig beeinflussen und sich somit wechselseitig bedingen. Die gegenseitige Beeinflussung verursacht das Weiterbestehen von intersektionellen Diskriminierungen (vgl. Fuchshuber 2018: 62).

Die Erkenntnisse der Untersuchung sind auf die Situation von muslimischen Frauen, welche ein Kopftuch tragen, begrenzt. Diese Einschränkung ist gegeben, weil sich die verwendeten Quellen auf muslimische Frauen mit Kopftuch beziehen und daher nicht erforscht wurde, ob muslimische Frauen ohne Kopftuch mit denselben Problemen konfrontiert sind. Abschießend gilt auch hier noch einmal zu sagen, dass es sicherlich nicht allen kopftuchtragenden muslimischen Frauen gleich ergeht.


4. Fazit

Intersektionelle Diskriminierungen aufgrund der Überschneidung von weiblichem Geschlecht und islamischer Religionszugehörigkeit haben sich in der Untersuchung als ein Problem erwiesen, gegen welches nicht ausreichend vorgegangen wird bzw. unter den vorherrschenden Strukturen erst gar nicht ausreichend vorgegangen werden kann. Die Thematik ist zurzeit wohl aktueller denn je und muss unbedingt weiter thematisiert werden. Denn, wie Crenshaw bereits festgestellt hat, ein Problem muss benannt werden, um behoben werden zu können (vgl. TED 2016).

Durch die intersektionellen Diskriminierungen werden kopftuchtragende muslimische Frauen aus der Gesellschaft ausgeschlossen. Ihnen wird es erschwert bis fast unmöglich gemacht, sich ein Leben in Österreich aufzubauen. Was ist mit dem Menschen, der das Kopftuch trägt? Was ist mit den Gefühlen dieser Person? Ist die Frau nur wegen ihres Kopftuches weniger wert und verdient sie deshalb keinen Respekt? Mit Sicherheit nicht. An dieser Stelle möchte ich Sie, liebe Leser*innen, dazu einladen, sich über Ihre eigenen Einstellungen und Zuschreibungen kopftuchtragenden muslimischen Frauen gegenüber Gedanken zu machen. Jede einzelne Person kann dazu beitragen, dass sich die vorherrschenden Repräsentationen, also Werte, Normen, Vorurteile und Stereotype, ändern.


Verweise
1 Im Folgenden wird der Begriff Kopftuch verwendet, weil dieser geläufig ist. Mit Kopftuch ist in diesem Artikel eine Kopfbedeckung gemeint, welche Gesicht und Hände nicht bedeckt. Im arabischen wird diese Art der Verhüllung als Hidschab bezeichnet (vgl. Enzyklopädie des Islam 2006).
2 An dieser Stelle sei auf den Beschluss des Nationalrates vom 21.11.2018 hingewiesen. In der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/19 bis 2021/22 heißt es im Artikel 3 (1): „Um die bestmögliche Entwicklung und Entfaltung aller Kinder sicherzustellen, ist in elementaren Bildungseinrichtungen Kindern das Tragen weltanschaulich oder religiös geprägter Bekleidung zu verbieten, die mit der Verhüllung des Hauptes verbunden ist.“ (Beschluss des Nationalrates 2018) Nach der EuGH-Entscheidung vom 14. März 2017 zur Rechtssache C-157/15, die das sichtbare Tragen eines politischen, philosophischen oder religiösen Zeichens am Arbeitsplatz behandelt, (vgl. Europäischer Gerichtshof 2017) müsste eine solche Formulierung eine mittelbare Diskriminierung darstellen, weil durch die Formulierung nur eine einzelne Religion benachteiligt wird.
3 Das Betroffeneninterview wurde am 04.04.2018 von Nicole Fuchshuber mit einer von intersektioneller Diskriminierung betroffenen muslimischen Frau geführt.
4 Das Expert*inneninterview wurde am 24.05.2018 von Nicole Fuchshuber mit einer Expertin aus der Praxis der Antidiskriminierungsarbeit geführt.
5 Damit ist gemeint, dass die diskriminierten Merkmale nicht nur in der Arbeitswelt, sondern auch in anderen Bereichen des Alltags einen Schutz erfahren sollen.
6 Personen können aufgrund verschiedener Merkmale diskriminiert werden. Im Gleichbehandlungsgesetz sind jedoch nur wenige Merkmale vor Diskriminierungen geschützt. Es wäre sehr wünschenswert, weitere Merkmale, wie zum Beispiel den sozialen Status oder genetische Merkmale, in das Gleichbehandlungsgesetz aufzunehmen.
7 Hintergrund der Entscheidung war der Rechtsstreit zwischen einer muslimischen Arbeitnehmerin und einem belgischen Unternehmen. Die Klage ging bis zum EuGH. Der EuGH kam zu dem Schluss, „dass das Verbot, ein islamisches Kopftuch zu tragen, das sich aus einer internen Regel eines privaten Unternehmens ergibt, die das sichtbare Tragen jedes politischen, philosophischen oder religiösen Zeichens am Arbeitsplatz verbietet, keine unmittelbare Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung im Sinne dieser Richtlinie darstellt. Eine solche interne Regel eines privaten Unternehmens kann hingegen eine mittelbare Diskriminierung […] darstellen, wenn sich erweist, dass die dem Anschein nach neutrale Verpflichtung […] tatsächlich dazu führt, dass Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung in besonderer Weise benachteiligt werden […].“ (Europäischer Gerichtshof 2017)
8 Das Aufmerksam-Machen auf die Angebotslücken soll nicht heißen, dass die vorhandenen Unterstützungsleistungen nicht gut sind. In der Bachelorarbeit wird viel eher aufgezeigt, wo ein Bedarf an weiteren Angeboten besteht, und es werden Empfehlungen abgegeben, wie diese Lücken gefüllt werden könnten, damit Betroffene eine zusätzliche Unterstützung erfahren können.


Literatur

Beschluss des Nationalrates (2018): Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/19 bis 2021/22. https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVI/BNR/BNR_00100/fname_722956.pdf (29.11.2018).

Bundesgesetz über die Gleichbehandlung (Gleichbehandlungsgesetz – GlBG), BGBl. I Nr. 66/2004, idF. BGBl. I Nr. 40/2017.

Crenshaw, Kimberlé (1989): Demarginalizing the Intersection of Race and Sex. A Black Feminist Critique of Antidiscrimination Doctrine, Feminist Theory and Antiracist Politics. In: University of Chicago Legal Forum, Jahrgang 1989 (8), S. 139–167.

Enzyklopädie des Islam (2006): Verhüllung [hidschab]. http://www.eslam.de/begriffe/v/verhuellung.htm (29.11.2018).

Europäischer Gerichtshof (2017): Urteil des EuGHs vom 14.03.2017, Rechtssache C-157/15, Samira Achbita gegen G4S Secure Solutions NV. http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=188852&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=9327525 (29.01.2019).

Fuchshuber, Nicole (2018): Ein intersektioneller Blick auf Diskriminierungen aus der Perspektive der Sozialen Arbeit. Am Beispiel der Intersektion von weiblichem Geschlecht und islamischer Religion. Unveröffentlichte Bachelorarbeit an der FH JOANNEUM, Studiengang Soziale Arbeit.

Klinger, Cornelia/Knapp, Gudrun-Axeli/Sauer, Birgit (Hg.) (2007): Achsen der Ungleichheit. Zum Verhältnis von Klasse, Geschlecht und Ethnizität. Frankfurt am Main: Campus.

Knapp, Gudrun-Axeli (2005): ‚Intersectionality‘ – ein neues Paradigma feministischer Theorie? Zur transatlantischen Reise von ‚Race, Class, Gender‘. In: Feministische Studien, Jahrgang 23 (1), S. 68–81.

Lutz, Helma/Herrera Vivar, María Theresa/Supik, Linda (Hg.) (2013): Fokus Intersektionalität. Bewegungen und Verortungen eines vielschichtigen Konzepts. 2., überarb. Aufl. Wiesbaden: Springer VS.

ORF (2018): Kleiners Budget und Kopftuchverbot. https://orf.at/stories/2446533/2446532/ (12.07.2018).

Republik Österreich Parlament (2018): Kopftuchverbot in Kindergärten einstimmig beschlossen. https://www.parlament.gv.at/PAKT/PR/JAHR_2018/PK1311/ (29.11.2018).

Rommelspacher, Birgit (2002): Anerkennung und Ausgrenzung. Deutschland als multikulturelle Gesellschaft. Frankfurt am Main: Campus.

Smykalla, Sandra/Vinz, Dagmar (Hg.) (2016): Intersektionalität zwischen Gender und Diversity. Theorien, Methoden und Politiken der Chancengleichheit. 4. Aufl. Münster: Westfälisches Dampfboot.

TED (Oktober 2016): Kimberlé Crenshaw: Die Notwendigkeit der Intersektionalität. https://www.ted.com/talks/kimberle_crenshaw_the_urgency_of_intersectionality/transcript?newComment=&language=de (30.06.2018).

Walgenbach, Katharina (2012): Gender als interdependente Kategorie. Neue Perspektiven auf Intersektionalität, Diversität und Heterogenität. 2., durchgesehene Aufl. Opladen: Budrich.

Winker, Gabriele/Degele, Nina (2010): Intersektionalität. Zur Analyse sozialer Ungleichheiten. 2. Aufl. Bielefeld: transcript.


Über die Autorin

Nicole Fuchshuber, BA

Abschluss des Bachelorstudiengangs Soziale Arbeit an der FH JOANNEUM Graz, Oktober 2018
Derzeit arbeitet sie als Sozialpädagogische Betreuerin in einer Wohngemeinschaft und ist Studentin des berufsbegleitenden Masterstudiengangs Soziale Arbeit an der FH JOANNEUM Graz