soziales_kapital  
Barbara Unterlerchner, Bojana Bonić, Anna Aszódi. Frauen*spezifische Wohnungslosigkeit und  
Gewalt gegen Frauen*. Perspektiven und Entwicklungsvorschläge aus eorie und Praxis. soziales_  
kapital, Bd. 27 (2023). Rubrik: Werkstatt. Wien. Printversion: http://www.soziales-kapital.at/index.  
27. Ausgabe 2023  
Akademisierung Sozialer Arbeit  
Frauen*spezifische Wohnungslosigkeit und  
Gewalt gegen Frauen*  
Perspektiven und Entwicklungsvorschläge  
aus Theorie und Praxis  
Barbara Unterlerchner, Bojana Bonić & Anna Aszódi  
Zusammenfassung  
Das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen*  
und häuslicher Gewalt, die sogenannte Istanbul-Konvention, erkennt Gewalt gegen Frauen* als  
Menschenrechtsverletzung und Form der Diskriminierung an. Ihre Ratifizierung 2013 stellte einen  
großen Schritt für Frauenrechte in Österreich dar. Zehn Jahre später ist Männer*gewalt gegen  
Frauen* nach wie vor ein weit verbreitetes und tagesaktuelles Phänomen. Dies gilt auch für Gewalt  
gegen wohnungslose und obdachlose Frauen*, die häufig genauso unsichtbar ist wie weibliche*  
Wohnungslosigkeit selbst. Wohnungslose Frauen* sind aufgrund von strukturellen Ausschlüssen aus  
den Hilfesystemen, prekären Lebensumständen und den Auswirkungen mehrfacher Diskriminierung  
besonders gefährdet für geschlechtsspezifische Gewalt. Der folgende Artikel ist eine Aufforderung,  
über Maßnahmen innerhalb und außerhalb der Fachwelt zu reflektieren, durch die betroffenen  
Frauen* Zugang zu Schutz und Unterstützungssystemen gewährt wird und die wirksame Strategien  
zur Beendigung der Gewalt gegen wohnungs- und obdachlose Frauen* darstellen.  
Schlagworte: Gewalt gegen Frauen*, Wohnungslosenhilfe, frauen*gerechte Qualitätsstandards,  
frauen*spezifische Wohnungslosigkeit, Positionspapier, Intersektionalität, feministische Soziale  
Arbeit, Exklusion  
Abstract  
The Istanbul Convention on violence against women, adopted by the Council of Europe, recognizes  
violence against women* as a violation of human rights and a form of discrimination. Its ratification  
in Austria in 2013 marked a significant step for women’s rights. However, even ten years later,  
male violence against women* remains a prevalent phenomenon, including gender-based violence  
against homeless women*. These women* live under precarious circumstances and experience  
various forms of discrimination, particularly being excluded from social services, which makes them  
highly susceptible to violence. Their vulnerability often remains as invisible as homelessness of  
women* itself. The following article is an invitation to reflect on solutions for integrating all women*  
impacted by gender-based violence into a needs-based support system and to implement strategies  
that effectively put an end to gender-based violence against homeless women*.  
Keywords: violence against women*, homeless services, gender-informed quality standards,  
female* homelessness, statement, intersectionality, feminist social work, exclusion  
1
Eine Einführung anhand eines Fallbeispiels  
Frau L., 37 Jahre, lebt mit ihrem gewalttätigen Partner in prekären Verhältnissen. Sie wohnen zeitweise  
in einem Zimmer ohne Mietvertrag, kommen bei Bekannten unter oder schlafen in Stiegenhäusern.  
Frau L. lebt seit drei Jahren ohne Meldung in Wien, davor lebte sie in Ungarn. Sie arbeitete anfangs  
als Reinigungskraft, wurde allerdings wegen unentschuldigter Fehlzeiten – sie wollte aus Scham  
nicht mit sichtbaren Verletzungen in die Arbeit gehen – nach drei Monaten gekündigt. Auch ärztlich  
wollte sie sich aus Angst, dass das medizinische Personal Anzeige gegen ihren Partner erstattet,  
nicht versorgen lassen. Sie hat mittlerweile durch die erlittenen Verletzungen chronische Schmerzen  
in den Knien. Ihr Partner konsumiert illegalisierte Suchtmittel, auch Frau L. erhält solche von ihm,  
sie helfen ihr die Schmerzen zu lindern. Obwohl sich die Gewalt durch ihren Partner zunehmend  
verschlimmert, wendet sich Frau L. nicht an die Polizei. Sie hat Angst, aufgrund der fehlenden  
Anmeldebescheinigung ausgewiesen zu werden. Nach einem massiven Gewaltvorfall ruft sie beim  
Frauennotruf an. Dort wird sie an ein frauen*spezifischesi Tageszentrum der Wohnungslosenhilfe  
verwiesen. Am Weg dorthin hat Frau L. Angst, von Bekannten ihres Partners oder ihm selbst gesehen  
zu werden. Im Tageszentrum schildert sie ihre Situation einer Sozialarbeiterin. In ein Frauenhaus  
kann sie wegen ihrer Suchtthematik nicht. Nach Ungarn zurück kann sie auch nicht – dort würde sie  
weitere Gewalt und Obdachlosigkeit erwarten. In der „Szene“ kennen viele Frau L. und ihren Partner  
als Paar – sie kann sich im öffentlichen Raum kaum aufhalten, ohne erkannt zu werden. Daher kann  
Frau L. nirgends in der Wohnungslosenhilfe nächtigen, ohne dass ihr Partner davon erfährt. Sie weiß  
nicht, was sie tun soll.ii  
Gewalt an Frauen* ist ein gesamtgesellschaftliches Phänomen und betrifft Frauen* unabhängig von  
ihrem sozioökonomischen Hintergrund, Herkunft und Alter. Laut einer Prävalenzstudie erlebten im  
Untersuchungszeitraum von Oktober 2020 bis März 2021 23,47% der Frauen* zwischen 18 und  
74 Jahren in Österreich körperliche Gewalt innerhalb oder außerhalb von intimen Partnerschaften;  
15,25% waren von Androhungen körperlicher Gewalt betroffen (vgl. Statistik Austria 2021: 23).  
WährendsolcheStudienAufschlussüberdieHäufigkeitvonGewaltgegenFrauen*liefern,gibteskeine  
quantitativen Untersuchungen zur Prävalenz von Gewalt gegen Frauen* in prekären Lebenslagen,  
insbesondere wenn sie wohnungs- oder obdachlos sind. Die Praxis zeigt jedoch, dass Fälle wie  
der oben geschilderte keine Ausnahme sind. Von Wohnungslosigkeit und geschlechtsspezifischer  
Gewalt betroffene Frauen* bekommen keinen adäquaten Schutz vor Gewalt in den vorhandenen  
Hilfesystemen. Sie erfahren Ausschlüsse und werden selten mitgedacht, wenn es um die Errichtung  
von Angeboten oder Schutzmaßnahmen geht, die Gewalt verhindern oder dieser vorbeugen sollen.  
Zudem erreichen vorhandene Hilfesysteme betroffene Frauen* schwer bzw. wenden sie sich oftmals  
nicht an diese.  
In diesem Artikel diskutieren die Autorinnen* Hürden in den Hilfesystemen und schlagen  
Verbesserungen und Strategien vor, um den betroffenen Frauen* einen leichteren Zugang zu  
Unterstützung bei und Schutz vor Gewalt zu gewähren. Impulsgebend ist das Positionspapier der  
Bundesweiten Frauen*vernetzung zum Thema Gewalt gegen wohnungs- und obdachlose Frauen*,iii  
bei welchem die Autorinnen* als Verfasserinnen* mitgewirkt haben. Dieses enthält Forderungen an  
Trägerorganisationen der Wohnungslosenhilfen sowie an politische Entscheidungsträger_innen und  
Fördergeber_innen, um frauen*gerechte Qualitätsstandards zu erreichen und Versorgungslücken zu  
schließen.iv  
2
Frauen*spezifische Wohnungslosigkeit und geschlechtsspezifische  
Gewalt – ein Blick auf die aktuelle Forschung  
Studiendaten zeigen geschlechtsspezifische Unterschiede in den Armutsrisiken und strukturelle  
Diskriminierung von Frauen* – Österreich nimmt im EU-Vergleich den drittletzten Platz beim  
Gender-Pay-Gap ein (vgl. Europäische Kommission 2022). Frauen* verdienten demnach im Jahr  
2020 pro Stunde brutto 18,19% weniger als Männer*. Damit liegt Österreich deutlich über dem  
EU-Durchschnitt (13%). Die Daten der EU-SILC 2022 zu Armut und Armutsgefährdung zeichnen  
ebenfalls ein Bild der Ungleichheit. Frauen* sind überproportional oft von erheblichen materiellen  
und sozialen Benachteiligungen betroffen (vgl. Statistik Austria 2023). Steigende Wohnkosten (vgl.  
Statistik Austria 2022: 47ff.) erhöhen das Risiko der Wohnungs- und Obdachlosigkeit zusätzlich.  
Erfahrungen aus der Praxis mit frauen*spezifischer Wohnungslosigkeit und Forschungsergebnisse  
(vgl. u.a. Bonić 2022: 98–107; Bretherton/Mayock 2021: 5–6) zeigen einen direkten Zusammenhang  
von Abhängigkeitsbeziehungen, Gewaltdynamiken und Armutsrisiken. Gleichzeitig wird die  
Überschneidung von Wohnungslosigkeit und geschlechtsspezifischer Gewalt nur wenig diskutiert  
(vgl. Gerull/Österreich 2003: 28). Weibliche Wohnungslosigkeit stößt erst seit den 1990er Jahren  
auf das Interesse der Forschung. Erklärungsansätze hierfür sind u. a. die gesellschaftliche  
Marginalisierung von Frauen* (vgl. Steinert 1997: 23).  
Erfahrungen, die von Gewalt betroffene Frauen* in der Wohnungslosigkeit machen, sind von  
verschiedenenFormenvonDiskriminierungenunddarausresultierendenMultiproblemlagengeprägt.  
Abhängigkeits- und Gewaltdynamiken verstärken sich durch soziale Ausgrenzungserfahrungen, die  
Frauen* wegen ihrer nationalen und sozialen Herkunft, fehlenden finanziellen Ressourcen sowie  
aufgrund von Sucht- oder psychischen Erkrankungen erleben (vgl. Bonić 2022: 98). Mangels  
Perspektiven und Unterstützungsmöglichkeiten bedeutet die erlittene Gewalt für viele betroffene  
Frauen* entweder Wohnungslosigkeit oder das Verbleiben in einer Abhängigkeitsbeziehung (vgl.  
ebd.).SowohlinderPraxisalsauchinderFachliteraturwirdoftmalsbeschrieben,dasswohnungslose  
Frauen* für Hilfesysteme „schwer erreichbar“ sind (vgl. u.a. Aszódi/Bonić/Unterlerchner 2023: 3–5;  
Mayock/Bretherton 2016: 278–280; Bonić 2022: 100). Selbst wenn sie von Gewalt betroffen sind,  
sind sie mit Zugangsbarrieren zu Hilfesystemen konfrontiert und nehmen aus Scham oder aus  
Angst vor (bereits erlebter) Ablehnung und Stigmatisierung eher spät oder gar keine institutionelle  
Unterstützung an. Das Zusammenspiel von Ausschlüssen aus den Hilfe- und Sozialsystemen,  
fehlenden Angeboten und Perspektiven sowie dominierenden patriarchalen Machtstrukturen führt  
dazu, dass Frauen* vielfach verdeckt wohnungslos leben und folglich „unsichtbar“ bleiben (vgl. u.a.  
Bodenmüller 2020: 364; Bretherton/Mayock 2021: 4–5,). Dazu kommt, dass die Hürden zum Zugang  
zu Hilfesystemen umso größer werden, je mehr Diskriminierungserfahrungen sich überschneiden  
und einander beeinflussen (vgl. Bonić 2022: 99). Besonders vulnerable Gruppen sind Frauen* mit  
Migrationsgeschichte, Frauen* mit Sucht- oder psychischen Erkrankungen, Frauen* mit Kindern  
oder trans* Frauen u.a. (vgl. Fellinger/Schiller 2020: 33–34).  
3
Gewaltschutz und Aufenthaltsrecht: Rechtliche Rahmungen für die  
Bedarfe wohnungsloser, gewaltbetroffener Frauen*  
3.1 Gewaltschutz in Österreich und die Verortung wohnungsloser Frauen*  
In Österreich gibt es zahlreiche spezialisierte Opferunterstützungsdienste. Betroffene von  
Gewalt in der Familie oder weibliche* Betroffene von Sexualdelikten können in Österreich auf ein  
engmaschiges Netz an Unterstützungsleistungen zurückgreifen (vgl. Nachbaur/Unterlerchner 2016:  
149). Zudem war die Umsetzung des ersten und mehrfach novellierten Bundesgesetzes zum Schutz  
vor Gewalt in der Familie (GeSchG, BGBl. Nr. 759/1996) ein wichtiger Meilenstein und läutete einen  
Paradigmenwechsel ein. Seither müssen Gewalttäter_innen bei einer Gefährdung die gemeinsame  
Wohnung für eine bestimmte Zeit verlassen, unabhängig von Eigentumsverhältnissen. Auch wenn  
nicht explizit im Gesetz angeführt, war die Betroffenheit von Frauen* und Kindern von Männer*gewalt  
der Ausgangspunkt für das Gesetz, welches sich jahrzehntelangen politischen Kämpfen verdankte,  
die auf die Gleichstellung der Frauen* abzielten. Während in Österreich die Frauenhausbewegung  
erreichte, dass die Stellung der Frau* im Gesetz verbessert wurde,v gab es von Seiten der UNO  
und des Europarates mehrere Deklarationen und Übereinkommen, denen entsprechend Gewalt an  
Frauen* als Menschenrechtsverletzung anzuerkennen ist und denen zufolge Staaten für den Schutz  
der Opfer und die Beendigung der Gewalt Verantwortung tragen.vi  
Die letzte große Errungenschaft im Gewaltschutz ist das von Österreich ratifizierte  
Übereinkommen des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und  
häuslicher Gewalt 2011, die sogenannte Istanbul-Konvention. Die Istanbul-Konvention enthält  
neben dem Begriff „Gewalt gegen Frauen“ auch eine Definition der häuslichen Gewalt. Diese  
umfasst körperliche, sexuelle, psychische und wirtschaftliche Gewalt, die innerhalb der Familie, im  
Haushalt und zwischen verheirateten und geschiedenen Personen vorkommt. Es braucht keinen  
gemeinsamen Wohnsitz, um der Definition der häuslichen Gewalt zu entsprechen (vgl. Art 3 lit.b).  
Das Übereinkommen bestimmt außerdem ein Nicht-Diskriminierungsgebot in Artikel 4, demzufolge  
Maßnahmen zum Schutz der Rechte der Opfer auf nichtdiskriminierende Weise umzusetzen sind.  
Genannt werden hierbei bestimmte Merkmale von Personen, die keine Diskriminierung nach  
sich ziehen dürfen, wie etwa das biologische oder soziale Geschlecht, die nationale oder soziale  
Herkunft, die Geschlechtsidentität, das Vermögen oder auch ein Migrations-, Geflüchteten- oder  
sonstiger Status. Frauen*, die von Obdachlosigkeit betroffen sind, werden explizit im erläuternden  
Bericht zum Übereinkommen als besonders schutzbedürftige Personen genannt (vgl. Europarat  
2011:58).viiDasbedeutet,dasssichMaßnahmenundSchutzstandardsbesondersandenBedürfnissen  
jener Frauen* orientieren sollten, die sich außerhalb gesellschaftlicher Normvorstellungen bewegen  
und gerade deswegen einem besonderen Gewaltrisiko ausgesetzt sind.  
Die Realisierung dieser Standards lässt eine Orientierung an besonders vulnerablen Frauen*  
vermissen, wie das Monitoring der Umsetzung der Istanbul-Konvention zeigt. Bisher wurden  
Einrichtungen für wohnungslose Frauen* nicht von der Expert_innengruppe des Europarats, der  
Group of Experts on Action against Violence against Women and Domestic Violence (GREVIO), die  
für die Überwachung der Umsetzung der Konvention durch die Vertragsparteien verantwortlich  
ist, in die Evaluierung miteinbezogen (vgl. GREVIO 2017: 85–86). Bei der Erstellung des NGO-  
Schattenberichts über Maßnahmen zur Umsetzung der Istanbul-Konvention waren Organisationen  
der Wohnungslosenhilfe ebenfalls nicht beteiligt (vgl. NGO-Koalition GREVIO-Schattenbericht  
2016: 3). Während der Bericht auf drohende Obdachlosigkeit von Frauen* nach einer Trennung  
oder Scheidung als eine Folge von fehlenden Wohnprogrammen und leistbarem Wohnraum  
hinweist, stehen diejenigen Frauen*, die bereits ihre Wohnungen verloren haben und gleichzeitig  
von geschlechtsspezifischer Gewalt betroffen sind, nicht im Fokus (vgl. ebd.: 64).  
Die Gewaltschutzgesetze in Österreich regeln Schutzmaßnahmen durch Polizei,  
Schutzverfügungen im Zivilrecht, strafrechtliche Maßnahmen sowie die Rechte von Betroffenen  
in gerichtlichen Straf- oder Zivilverfahren. Kernstück des Gewaltschutzes ist das Betretungs-  
und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt (§ 38a SPG).viii Diese sicherheitspolizeiliche  
Schutzmaßnahme erfolgt nach oder vor einem wahrscheinlichen, gefährlichen Angriff auf  
Leben, Gesundheit oder Freiheit, insbesondere in einer Wohnung, in der die gefährdete Person  
lebt. Wenngleich eine Wohnung keine Voraussetzung für die Anwendung der polizeilichen  
Schutzmaßnahme ist, gilt diese dennoch als potentieller Ort der Gewaltausübung. Die Anzahl der  
jährlichen Betretungsverbote in Wohnungen zeigt, dass dies durchaus berechtigt ist: Im Jahr 2022  
wurden der Wiener Interventionsstelle 4.247 polizeiliche Betretungs- und Annäherungsverbote von  
der Polizei gemeldet (vgl. Interventionsstelle gegen Gewalt in der Familie 2023: 9).ix  
EineWohnungbzw.einWohnortistfolglichwesentlichfürdieidealtypischeInterventionskette:  
Ein Betretungs- und Annäherungsverbot für den „Gefährder“ durch die Polizei, anschließend ein  
Antrag der gefährdeten Person auf die zivilrechtliche einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt  
in Wohnungen (§382b EO) beim Zivilgericht, um dieses Verbot für bis zu sechs Monate zu verlängern;  
Unterstützung hierbei bieten dafür errichtete Gewaltschutzzentren. Solche Interventionsketten, die  
einen lückenlosen Schutz für von Gewalt betroffene Frauen* gewährleisten sollen, lassen sich also  
nur dann effektiv realisieren, wenn es einen Ort gibt, an dem Schutzzonen definiert werden und  
wo sich die Betroffenen dauerhaft aufhalten können. Für wohnungs- und obdachlose Frauen* ist  
es schwierig, durch dieselben sicherheitspolizeilichen Maßnahmen einen solchen Schutzraum zu  
erhalten.  
Auch im Strafprozessrecht werden „Opfer von Gewalt in Wohnungen“ denjenigen  
Opfergruppen zugeordnet, die als besonders schutzbedürftig gelten und folglich eine Reihe von  
strafprozessualen Schutz- und Schonungsrechten in Anspruch nehmen können, die anderen  
Opfergruppen nicht zukommen.x Der Ort der Gewalt als zentrales Element für eine Beurteilung  
der besonderen Schutzwürdigkeit eines Opfers war wohl der Versuch, Bestimmungen der EU-  
Opferschutz-Richtlinie (12/29/EU), die im Zuge des Strafprozessrechtsänderungsgesetz I 2016  
umgesetzt wurde, mit schon etablierten Standards der Gewaltschutzgesetze in Einklang zu bringen.  
Im Gegensatz zur nationalen Norm wird in der Richtlinie allerdings die Beziehung und Abhängigkeit  
des Opfers vom Täter hervorgehoben (Art. 22, Abs. 3). Gelungen ist die Umsetzung der Richtlinie ins  
österreichische Strafprozessrecht somit nicht, denn die Opfergruppen sind nicht deckungsgleich.  
Nicht jede Form von Gewalt gegen Frauen* geschieht in einer Wohnung (vgl. Nachbaur/Unterlerchner  
2016: 147).  
3.2 Aufenthaltsrecht und soziale Folgen  
Migrantische Frauen*, die von Obdach- und Wohnungslosigkeit betroffen sind, haben aufgrund  
aufenthaltsrechtlicher Schranken häufig kaum Zugang zu existenzsichernden Leistungen und  
leistbarem Wohnraum. Das betrifft nicht nur Drittstaatsangehörige ohne aufrechten Aufenthaltstitel,  
sondern auch EU- und EWR-Staatsbürgerinnen*, die ohne dokumentierte Erwerbstätigkeit vom  
Zugang zu sozialen Unterstützungsleistungen ausgeschlossen sind. Grundlage dafür ist die EU-  
Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der EU-Bürger_innen und ihrer Familienangehörigen. Sie  
ermöglicht EU-Bürger_innen, sich innerhalb der EU frei zu bewegen und aufzuhalten, sie erfordert  
bei einer Aufenthaltsdauer von mehr als drei Monaten in einem anderen EU-Mitgliedstaat aber  
auch, dass sie entweder angestellt oder selbstständig erwerbstätig sind oder für sich und  
Familienangehörige über ausreichende Existenzmittel verfügen und während ihres Aufenthalts  
keine Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen.xi Außerdem müssen sie über einen aufrechten  
Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen.  
EU-Bürger_innen,diedieseVoraussetzungennichterfüllen,sindvomVersorgungsangebotfür  
obdach-undwohnungslosePersonen,abseitsvonniederschwelligenBasisversorgungseinrichtungen,  
ausgeschlossen (vgl. Kühne/Füchslbauer 2021: 236–238). Zudem haben EU-Bürger_innen nur dann  
einen uneingeschränkten Anspruch auf die Mindestsicherung, wenn sie sich als Arbeitnehmer_  
innen in Österreich aufhalten oder schon länger als fünf Jahre rechtmäßig in Österreich  
wohnen.xii Dasselbe gilt für den Zugang zu Gemeindewohnungen der Stadt Wien sowie einer  
Förderung im Rahmen der Wiener Wohnungslosenhilfe.xiii Die Folge sind häufig prekäre  
Lebensumstände, die sich aus der engen Verwobenheit von fehlenden Arbeitsmöglichkeiten und  
Aufenthaltstiteln, fehlender materieller Grundsicherung und Versicherungsschutz ergeben und  
nicht selten Obdachlosigkeit als Folge haben (vgl. VWWH 2022: 13). Eine „freiwillige Rückkehr“ ins  
HerkunftslandistfürvielebetroffeneFrauen*keineOption,dasieGewalt-undDiskriminierungsrisiken  
sowie Perspektivenlosigkeit ausgesetzt wären. Die fehlenden langfristigen Unterstützungsleistungen  
bei Arbeitslosigkeit und ein Mangel an leistbaren Wohnmöglichkeiten verhindern häufig,  
dass betroffene Frauen* einen adäquaten Gewaltschutz bekommen (vgl. Kühne/Füchslbauer  
2021: 239).  
4
Zugänge zu den Hilfesystemen und deren Bedeutung für die  
Soziale Arbeit  
Imanfangsbeschriebenen,fiktivenFallvonFrauL.gibtesaufgrundihrerHerkunft,ihrerSuchterkrankung  
und ihres sozialen Status’ kaum Unterstützungsmöglichkeiten und Schutzperspektiven. Die  
HandlungsoptionenvonFrauL. undihrenbetreuendenSozialarbeiterinnen*sindstarkeingeschränkt.  
Eine adäquate Unterstützung, die ihr den Ausstieg aus ihrer Gewaltbeziehung und prekären  
Lebenslage ermöglicht, ist unter den gegebenen Voraussetzungen kaum realisierbar.  
In Hilfesystemen gibt es eine klare Trennung zwischen der Wohnungslosenhilfe und dem  
Gewaltschutzbereich (vgl. Bretherton/Mayock 2021: 43). Trotz der Anerkennung in der Fachliteratur,  
dass frauen*spezifische Wohnungslosigkeit und geschlechtsspezifische Gewalt eng miteinander  
zusammenhängen, werden die Problemlagen häufig getrennt voneinander betrachtet, was zur Folge  
haben kann, dass betroffene Frauen* keine adäquate Unterstützung bekommen (vgl. ebd.). Durch  
Bewertungen und Gewichtungen der jeweiligen Problemlagen – Wohnungslosigkeit und Gewalt  
– wird teilweise entschieden, inwiefern betroffene Frauen* Unterstützung in den Hilfesystemen  
finden. Diese Gewichtung erfasst die Erfahrungen betroffener Frauen* nicht adäquat, denn die  
Problemlagen bedingen sich gegenseitig und beeinflussen einander (vgl. Bonić 2022: 102). Für eine  
bedarfsgerechte Unterstützung müssen Hilfesysteme komplexe Zusammenhänge zwischen den  
sich überschneidenden, wechselwirkenden Diskriminierungen erkennen und sichtbar machen. Eine  
feministisch-intersektionale Perspektive ist dabei essenziell (vgl. Mayock/Bretherton/Baptista 2016:  
146).FeministischeSozialeArbeitfördertdurchihreAnsätzeaufinstitutionellerundindividuellerEbene  
Empowerment-Prozesse von betroffenen Frauen*. Es geht darum, die Problemlagen betroffener  
Frauen* nicht zu individualisieren, sondern diese im Kontext gesellschaftlicher Ungleichverhältnisse  
zu denken (vgl. Dietz 2000: 374).  
Wohnungslose und von Gewalt betroffene Frauen* werden durch Zugangsbarrieren  
und diskriminierende Erfahrungen in den Hilfesystemen, in Ämtern und Behörden, in  
Gesundheitseinrichtungen und sonstigen Institutionen stigmatisiert, abgelehnt und häufig nicht  
ernst genommen. Als Reaktion nehmen betroffene Frauen* Angebote der Hilfesysteme oft nicht  
an (vgl. Bretherton/Mayock 2021: 6). Um solchen Ausschlusserfahrungen zu begegnen, eignen  
sich niederschwellige Angebote. Wesentlich dabei ist eine einladende, akzeptierende Haltung,  
die einen hohen Grad an Selbstbestimmung und Gestaltung des Betreuungsrahmens zulässt.  
Dadurch könnten Frauen* verlässliche Beziehungen an einem Ort ohne Verbindlichkeiten und  
Erwartungsdruck erfahren (vgl. Steckelberg 2016: 453). Dies ermöglicht Reparaturarbeit an  
gescheiterten Beziehungen zum Hilfesystem (vgl. Mayrhofer 2012: 153).  
5
Verbesserungen und Lösungen – der Blick aus der Praxis  
Das Positionspapier der Bundesweiten Frauen*vernetzung zum Thema Gewalt gegen wohnungs-  
und obdachlose Frauen* formuliert eine Reihe an Verbesserungsvorschlägen, die auf bereits  
vorhandenen Hilfssystemen aufbauen. Die Autorinnen* greifen in diesem Artikel drei Ansätze  
heraus, die eine starke Hebelwirkung für die operative Arbeit der Wohnungslosenhilfe und von  
Gewaltschutzeinrichtungen haben können:  
1. Wohnungs- und obdachlose Frauen* sind derzeit keine explizite Zielgruppe von  
gewaltschutzbezogenen Maßnahmen und Initiativen. Das zeigt sich einerseits an  
ihrer fehlenden Sichtbarkeit im Diskurs der letzten Jahre, wenn es um die hohe  
Anzahl an Gewaltvorfällen und Femiziden in Österreich geht. Andererseits sind bis  
dato noch keine Wohnungsloseneinrichtungen aktiv bei der Kontrolle der Umsetzung  
von geltenden menschenrechtlichen Standards beteiligt. Es gilt, dieses Versäumnis  
nachzuholen und Risiken und Bedarfe wohnungs- und obdachloser Frauen* an  
die Expert_innengruppe des Europarats (GREVIO) zu berichten. Auch im NGO  
Schattenbericht über Maßnahmen zur Umsetzung der Istanbul-Konvention sollten  
diese durch Vertreter_innen der Wohnungslosenhilfen sichtbar gemacht werden.  
Frauen*spezifische Einrichtungen – auch solche der Wohnungslosenhilfe – müssen  
auf allen Ebenen in die politische Maßnahmen(findung) eingebunden werden, um bei  
der Prävention von Gewalt gegen Frauen* mitzuwirken.  
2. Eine langfristige, sichere Wohnmöglichkeit ist eine grundlegende Voraus-  
setzung, um betroffenen Frauen* einen Schutzraum zu ermöglichen und aus  
Gewalt- und Abhängigkeitsverhältnissen auszusteigen. Gewaltbetroffene Frauen*  
sollen daher immer, unabhängig von aufenthaltsrechtlichen Regulierungen, als  
Härtefall behandelt und im Rahmen der Wohnungslosenhilfe gefördert bzw. finanziert  
werden. So müssen sie möglichst rasch eine Notwohnung bis zur Stabilisierung ihrer  
Lebenssituation erhalten oder eine Wohnung im Rahmen von Housing First (mit  
dem Angebot einer mobilen sozialarbeiterischen Betreuung) erhalten. Dafür ist es  
notwendig, dass ausreichend leistbarer Wohnraum für Housing First Wohnungen  
vorhanden ist und davon mindestens 50% den speziellen Bedarfen von Frauen*  
entsprechen(vgl. Aszódietal. 2023:7). EinrichtungendesstationärenGewaltschutzes  
müssen mit ausreichenden Kapazitäten und Ressourcen zur Verfügung stehen, um  
hochgefährdeten Frauen* in Multiproblemlagen einen Zugang sowie einen  
temporären Schutz vor weiterer Gewalt zu gewährleisten, unabhängig von Sucht-  
oder psychischen Erkrankungen.  
3. Auf der Ebene der Hilfseinrichtungen selbst sind regelmäßige Vernetzungen und  
die Verbesserung der Schnittstellenarbeit zwischen Wohnungslosenhilfe und  
Gewaltschutz erforderlich, mit dem Ziel einer bedarfsgerechten Versorgung und  
Beratung wohnungsloser Frauen*, die von Gewalt betroffen sind. Denkbar wären  
gegenseitige Schulungen zu den Risiken und Folgen von weiblicher* Wohnungs- und  
Obdachlosigkeit und geschlechtsspezifischer Gewalt, die Entwicklung neuer  
Standards und Interventionen sowie Fallkonferenzen mit weiteren relevanten  
Akteur_innen bei besonders gefährdeten Frauen*.  
6
Conclusio  
Die in diesem Artikel dargestellten Zusammenhänge und Verschränkungen von Problemlagen,  
die weibliche* Wohnungslosigkeit und Gewalt gegen Frauen* begünstigen, zeigen deutlich, dass  
Lösungen und Verbesserungsmaßnahmen auf unterschiedliche Ebenen ansetzen müssen. In einem  
ersten Schritt müssen betroffene Frauen* als Trägerinnen* von Rechten anerkannt werden, aus  
denen Ansprüche auf Schutz vor Gewalt abgeleitet werden, und zwar unabhängig von Herkunft,  
Aufenthaltsstatus, Meldestatus, gesundheitlicher Verfassung sowie sozioökonomischer Lage.  
Auch wenn menschenrechtliche Übereinkommen das bereits tun, sind explizite Bekenntnisse  
notwendig, die in der Folge auch umgesetzt werden müssen. Um Frauen* einen Ausstieg aus  
Armut und Gewaltspiralen zu erleichtern, bedarf es eines strukturellen Wandels: bestehende  
Ungleichheiten müssen in Hinblick auf die sozio-ökonomische Situation und hinsichtlich des  
Zugangs zu Hilfesystemen beseitigt werden. Nationale aufenthaltsrechtliche Schranken dürfen  
nicht menschenrechtliche Verpflichtungen aushebeln. Nur dann kann es gelingen, wohnungslosen  
Frauen* Schutz vor und Hilfe bei geschlechtsspezifischer Gewalt zu gewähren. Besonders  
vulnerable Gruppen wie sogenannte „nicht anspruchsberechtigte“ Frauen*, psychisch kranke oder  
suchtkranke Frauen*, die von Mehrfachdiskriminierungen betroffen sind, müssen nachdrücklich  
berücksichtigt werden.  
Um wohnungslose, von Gewalt betroffene Frauen* als besonders vulnerable Zielgruppe  
im Gewaltschutzdiskurs sichtbar zu machen, braucht es eine verstärkte Zusammenarbeit von  
sozialen Einrichtungen. Um dies erreichen zu können, sind jedoch ein fachlicher Austausch  
und Kooperation in Einzelfällen nicht ausreichend. Gewaltschutz und Maßnahmen zur  
Verhinderung von Wohnungslosigkeit müssen verschränkt gedacht werden und erfordern eine  
Verantwortungsübernahme auf politischer Ebene. So sind Institutionen gefordert, die in ihren  
Ressorts Zuständigkeiten für Schutz und Sicherheit, Frauenangelegenheiten, soziale Sicherheit  
sowie Wohnungslosenhilfe innehaben, zusammenzuarbeiten und Lösungen zu finden. Unter  
Einbeziehung von sozialen Einrichtungen mit Erfahrungswissen und von Bedarfserhebungen bei  
betroffenen Frauen* müssen Standards, Schnittstellen und Interventionsmechanismen erarbeitet  
werden, die sowohl präventiv wirken als auch den betroffenen Frauen* ermöglichen, an das  
vorhandene Hilfssystem anzudocken. Zudem sind solche Prozesse auf Bundes- und Landesebene  
mit ausreichenden budgetären Mitteln auszustatten, die eine Erarbeitung und Durchführung von  
Schutz- und Unterstützungsmaßnahmen nachhaltig sichern.  
Um von Gewalt betroffenen, wohnungslosen Frauen* den Zugang zu Wohnversorgung  
zu gewähren, müssen Zugangsbeschränkungen zum leistbaren Wohnraum sowie zu  
Unterstützungsangeboten bei Wohnungsverlust gelockert werden. Nicht zuletzt ist Österreich  
nicht nur dem Gewaltschutz, sondern auch dem Menschenrecht auf Wohnen verpflichtet. Vor dem  
Hintergrund marktwirtschaftlicher Dynamiken ist hierbei das Zusammenspiel mehrerer Faktoren  
notwendig: Es muss ausreichend leistbarer Wohnraum geschaffen und nachhaltig gesichert werden.  
Dazu müssen rechtliche und strukturelle Rahmenbedingungen garantieren, dass betroffene Frauen*  
Zugang zu eben diesem bekommen. Zudem muss der Zugang zu Unterstützung sichergestellt  
sein, wenn individuelle Schwierigkeiten auftreten und die Gefahr besteht, etwa auf Grund von  
Gewaltbeziehungen, die eigene Wohnung zu verlieren. Die jeweiligen Einflussmöglichkeiten und  
Verantwortungen liegen derzeit in unterschiedlichen Zuständigkeitsbereichen. Eine enge und  
koordinierte Zusammenarbeit von Akteur_innen aus Politik, Sozial- und Immobilienwirtschaft ist zur  
Erreichung dieser Ziele notwendig (vgl. Lenart/Unterholzner/Unterlerchner 2023: 75).  
In der Forschung zu Gewalt gegen wohnungs- und obdachlose Frauen* ist es von Bedeutung,  
dass betroffene Frauen* und ihre Perspektiven und Erfahrungen sichtbar gemacht und ihre Expertise  
anerkannt wird. Gleichzeitig soll die strukturell-politische sowie gesellschaftliche Dimension  
ihrer Ausschlüsse und Diskriminierungserfahrungen im Blick behalten werden, um vorhandene  
Missstände zu analysieren und relevante Akteur_innen in die Verantwortung zu nehmen.  
Schlussendlich ist die Soziale Arbeit als Profession gefragt, betroffenen Frauen*  
niederschwellige Beratung und Begleitung, basierend auf Freiwilligkeit und Lebensweltorientierung  
anzubieten. Zugleich sollen Professionist_innen auf der Grundlage fachlicher Reflexion und einer  
parteilichen Haltung auf die oft nicht ausreichend erfüllten Schutz- und Sicherheitsbedürfnisse  
wohnungsloser, gewaltbetroffener Frauen* hinweisen. Durch eine feministisch-intersektionale  
Perspektive auf Gewalt an wohnungslosen Frauen* können unterdrückende, benachteiligende  
Systeme in der Sozialen Arbeit und den gesellschaftlichen Verhältnissen reflektiert und benannt  
werden. Die Reproduktion von diskriminierenden Praktiken und dominanten Normen in der Arbeit  
mit betroffenen Frauen* (vgl. Heite/Vorrink 2013: 247–248) müssen dabei erkannt und in einen  
politischen Diskurs getragen werden. Die Soziale Arbeit kann eine federführende Rolle einnehmen,  
die Interessen der betroffenen Frauen* und ihre Bedarfslagen sichtbar zu machen und ein  
Bewusstsein dafür zu schaffen, dass sie Trägerinnen* von Rechten sind.  
Verweise  
i Der in diesem Artikel verwendete Frauen*-Begriff umfasst alle Menschen mit der Eigendefinition Frau*.  
ii Der beschriebene Fall ist fiktiv und auf Basis von Erfahrungswerten der Autorinnen* aus der Praxis gebildet worden.  
iii  
Die „Bundesweite Frauen*vernetzung“ entstand im Rahmen der Frauen-Vorvernetzung der BAWO-Fachtagung im Jahr 2021. Die  
Frauen-Vorvernetzung findet vor dem Kernprogramm der Fachtagung statt und dient als Forum, um frauen*spezifische Themen der  
österreichischen Wohnungslosenhilfe zu thematisieren sowie bundesweiten Austausch unter Fachmitarbeiter*innen zu ermöglichen. Im  
Rahmen der Vernetzung fand als Jahresthema 2021–2022 ein fachlicher Austausch zum Thema Gewalt gegen wohnungslose Frauen*  
sowie über Möglichkeiten und Grenzen des Gewaltschutzes inner- und außerhalb der österreichischen Wohnungslosenhilfen statt.  
iv  
In Österreich gibt es kein einheitliches Hilfesystem, in dem wohnungs- und obdachlose Menschen Unterstützung finden. Im vorliegenden  
Artikel beschränken sich die Autorinnen* bei ihrer Analyse auf die Bundeshauptstadt Wien.  
v
Ein wichtiger Meilenstein war dabei die Familienrechtsreform 1975 (BGBl. Nr. 412/197), die in weiterer Folge dazu führte, dass die  
rechtliche Stellung des Ehemannes als Familienoberhaupt beseitigt wurde.  
vi  
Dazu gehören beispielsweise das „Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau“ (CEDAW), die „UN-  
Erklärung über die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen“ und die „Deklaration zur Eliminierung jeder Form von Gewalt an Frauen“  
(1993), die „Peking-Deklaration“ und Aktionsplattform, 4. Weltfrauenkonferenz 1995.  
vii Neben Obdachlosigkeit werden weitere Merkmale erwähnt, die auch im Zusammenhang mit Wohnungs- bzw. Obdachlosigkeit auftreten  
und eine Vulnerabilität verursachen, z.B.: „Konsumenten [sic!] toxischer Substanzen, […] Angehörige einer ethnischen oder nationalen  
Minderheit, Migrantinnen und Migranten – insbesondere Migrantinnen/Migranten und Flüchtlinge ohne Papiere“ (Europarat 2011: 58).  
viii Vgl. 1. GeSchG, BGBl. Nr. 759/1996, 2. GeSchG, BGBl. I Nr. 40/2009, 3. GeSchG, BGBl. I Nr. 105/2019.  
ix 77% der Opfer, die Schutz durch ein Betretungs- und Annäherungsverbot erhalten haben, sind weiblich*; knapp 88% der weggewiesenen  
Personen sind männlich*(vgl. Interventionsstelle gegen Gewalt in der Familie 2023: 16).  
x § 66a StPO, BGBl. I Nr. 223/2022.  
xi Art 7 Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der EU-Bürger*innen und ihrer Familienangehörigen, sich innerhalb der EU frei zu bewegen  
und aufzuhalten.  
xii Vgl. 2 § 5 Abs 2 Z 2 Wiener Mindestsicherungsgesetz iVm §§ 51 Abs 1 und 53a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz.  
xiii Vgl. Voraussetzungen für den Erhalt des Wiener Wohntickets unter https://wohnservice-wien.at/service/faqs (Stand: Jänner 2022), sowie  
Punkt 4.1. g) 2. und 3. der Förderrichtlinie für die Unterstützung obdach- oder wohnungsloser Menschen: https://www.fsw.at/downloads/  
foerderwesen_anerkennung/foerderrichtlinien/spezifische/  
(Stand 20.8.2023).  
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Über die Autorinnen  
Mag.a Barbara Unterlerchner, MA  
Juristin und Kriminologin in Wien, hat langjährige Erfahrung als Beraterin und Trainerin zu Gewalt-  
schutz, Opferrechten und Gleichbehandlungsfragen. Derzeit arbeitet sie als Referentin für Grund-  
lagen und Policy Arbeit mit dem Schwerpunkt Sozialpolitik und Recht bei der Sozialorganisation  
neunerhaus.  
Bojana Bonić, MA  
Sozialarbeiterin in Wien, (frühere) Arbeitsbereiche: frauen*spezifische Wohnungslosenhilfe,  
Wohnungslosenhilfe für Familien und Soziale Arbeit mit gewaltbetroffenen, jungen Frauen*;  
Masterarbeit zum Thema frauen*spezifische Wohnungslosigkeit und Gewalt in Paarbeziehungen  
gegen Frauen*.  
Anna Aszódi, BA  
Sozialarbeiterin in Wien, war als studentische Forschungsassistenz an der FH Campus Wien  
tätig, im Zuge dessen Mitarbeit in diversen Forschungsprojekten des Department Soziales. Sie  
arbeitet derzeit im Chancenhaus des Arbeiter-Samariterbund Wien (Wiener Wohnungslosenhilfe,  
Schwerpunkt Frauen*beratung und -betreuung) und studiert Soziologie im Master.