Jakob Karas. Sozialhilfesysteme und deren Implikation für die Soziale Arbeit in Österreich. Salzburg
undWienimVergleich.soziales_kapital,Bd.29(2024).Rubrik:JungeWissenschaſt.Wien.Printversion:
29. Ausgabe 2024
Klimagerechtigkeit und Soziale Arbeit in Österreich
Sozialhilfesysteme und deren Implikation
für die Soziale Arbeit in Österreich
Salzburg und Wien im Vergleich
Jakob Karas
Zusammenfassung
DieserArtikelanalysiertdieSozialhilfesystemeinSalzburgundWienundderenEinflussaufdieSoziale
Arbeit. Beide Bundesländer haben entsprechend dem österreichischen Sozialhilfe-Grundsatzgesetz
(SGG) eigene Ausführungsgesetze erlassen: das Salzburger Sozialunterstützungsgesetz (SUG)
und das Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG). In Salzburg konzentriert sich die Soziale
Arbeit auf die Vermittlung von Klient*innen zu Beschäftigungsprojekten, während in Wien der
Fokus auf zielgruppenspezifischen Angeboten liegt. In beiden Bundesländern ist der Bedarf an
Sozialarbeiter*innen höher als das verfügbare Personal, was die Betreuungsqualität beeinträchtigt.
Der Artikel hebt die Bedeutung der Sozialen Arbeit als Vermittlerin zwischen staatlichen Vorgaben
und den Bedürfnissen der Klient*innen hervor und fordert eine Erhöhung der Personalressourcen.
Abschließend wird eine umfassende Analyse der Sozialhilfesysteme auf Bundesebene empfohlen,
um Best-Practice-Beispiele zu identifizieren und die Effizienz der behördlichen Sozialen Arbeit zu
verbessern.
Schlagworte: Case Management, Sozialhilfe, Beschäftigungsprojekte, Zielgruppenarbeit, Wiener
Mindestsicherung, Salzburger Sozialunterstützung
Abstract
This article presents an analysis of the social assistance systems in Salzburg and Vienna, with a
particular focus on their impact on social work. In accordance with the Austrian Social Assistance
Act (SGG), both federal states have enacted their own implementing legislation: the Salzburg Social
Assistance Act (SUG) and the Vienna Minimum Income Act (WMG). In Salzburg, social work is
oriented towards the referral of individuals to employment initiatives, whereas in Vienna the emphasis
is on target-group specific services. In both provinces, the demand for social workers exceeds the
available workforce, which affects the quality of support provided. The article emphasises the role
of social work as a mediator between government requirements and the needs of clients and calls
for an increase in human resources. Finally, a comprehensive analysis of social welfare systems
at the federal level is recommended in order to identify best practice examples and improve the
efficiency of governmental social work.
Keywords: case management, social welfare, employment projects, targeted support work, vienna
minimum income, salzburg social assistance
1
Einleitung
Am 1. Juni 2019 wurde von der österreichischen Bundesregierung das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz
(SGG) beschlossen. Die Bundesländer wurden damit beauftragt, länderspezifische
Ausführungsgesetze zu erlassen. Das Salzburger Sozialunterstützungsgesetz (SUG) trat 2021
in Kraft; Wien hat das Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) und das SGG in Teilbereichen
umgesetzt (vgl. Stadt Wien 2021: 13). Durch die Gesetzesänderungen ergeben sich Fragen zur
Anpassung verwaltungspraktischer Abläufe. Damit in direktem Zusammenhang stehen die Aufgaben
für die behördliche Soziale Arbeit in den Sozialämtern und mögliche veränderte Bedingungen für
deren heterogene Zielgruppe. Da die Soziale Arbeit „sozialpolitische Programmatiken“ (Götsch/
Kessl 2017: 191) reproduziert, ist sie bei der Etablierung eines erneuerten Sozialhilfegesetzes für
politische Entscheidungsträger wichtig. Zudem sind für die Theoretiker*innen und Praktiker*innen
der Sozialen Arbeit die Entwicklungen im Bereich der Sozialhilfe von Bedeutung, stehen diese
doch im direkten Zusammenhang mit arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen. Die Profession kann
in diesem Bereich auf das sozialpolitische System Einfluss nehmen. Veränderungen im Bereich
der Sozialhilfe sind relevant für die Klient*innen, welche direkt von ihnen betroffen sind. Schließlich
beeinflussen sie ausgezahlte Geldleistungen, welche das (Über-)Leben sicherstellen.
Dieser Artikel befasst sich mit der österreichischen Sozialhilfe. Anhand der Bundesländer
Salzburg und Wien und deren diversen Gesetzeslagen zur Sozialhilfe sollen Unterschiede und
Gemeinsamkeiten aufgeschlüsselt und der Aufgabenbereich der Sozialen Arbeit erfasst werden.
Können Personen mit mehrdimensionalen Problemlagen, die Hauptzielgruppe der behördlichen
Sozialen Arbeit (vgl. Haller/Jäggi/Beiser 2014a: 12), gleichermaßen unterstützt werden? Welche
Möglichkeiten ergeben sich aus dem Betreuungsverhältnis für die Klient*innen? Zur Untersuchung
und Analyse der beiden Systeme wurde eine umfassende Literaturrecherche vorgenommen. Zudem
werden wissenschaftliche Erkenntnisse bestehender Forschungsarbeiten des Autors herangezogen
(vgl. Karas 2021a; 2021b). Ziel ist es, die sich aus den beiden Sozialhilfesystemen ergebenden
Arbeitsbereiche für die Soziale Arbeit darzustellen und die strukturellen Unterschiede, die je eigenen
Rollen und Aufgaben der Sozialarbeiter*innen, das mögliche Unterstützungsangebot, die Effizienz
sowie die Herausforderungen und Problemstellungen gegenüberzustellen. Die anschließende
Diskussion und Interpretation ist der Ausgangspunkt für Empfehlungen und den Entwurf von
Zukunftsperspektiven.
2
Zuweisung zu Beschäftigungsprojekten in Salzburg
In Salzburg ermöglicht das SUG im § 18a die standardmäßige Umsetzung der Sozialen Arbeit
im Bundesland. Daneben ist die Soziale Arbeit unter § 8 Abs. 3 zum Einsatz der Arbeitskraft und
unter den verzeichneten Sanktionen in § 8b Abs. 1 ff. genannt. Demzufolge wird die Soziale Arbeit
zur Besprechung von Sanktionen bei Verweigerungen in die Verwaltungsarbeit einbezogen oder
wenn Zweifel an der Arbeitsfähigkeit einer Person im Leistungsbezug bestehen (vgl. dazu auch
Rossmann/Siladjev/Mitterbauer 2015: 20). In Salzburg wurde in den vergangenen Jahren ein
umfangreiches System von Beschäftigungsprojekten am zweiten, geschützten, zeitlich befristeten
Arbeitsmarkt etabliert. Die Soziale Arbeit ist für die Zuweisung zu den Projekten zuständig (vgl. §
16 Abs. 1 ff. SUG; § 18 Abs. 1ff. SUG). Menschen mit mehrdimensionalen Problemlagen haben
dabei die Chance, in niederschwelligen Beschäftigungsprojekten, welche von sozialen Diensten
erbracht werden, eine Verbesserung der Lebensqualität zu erreichen (vgl. Sedmak/Gaisbauer/
Gstach/Rohrauer/Schweiger 2014: 41). Ziel ist ein auf Dauer selbstbestimmtes und selbständiges
Leben und damit die Vermeidung von langfristigen Folgekosten für das Sozialsystem (vgl. Kocher/
Tischler/Gstach/Reiff 2017: 4).
Die Soziale Arbeit wird in Salzburg dezentral in fünf Bezirkshauptmannschaften (BHs) im
gesamten Bundesland aktiv. Derzeit arbeiten in Salzburg neun Sozialarbeiter*innen im Bereich
der Sozialhilfe, vier am Magistrat Salzburg, zwei an der BH Salzburg Umgebung sowie jeweils
eine*r in Hallein, Zell am See und St. Johann. Im Lungau ist bisher noch kein*e Sozialarbeiter*in
angestellt;i seit 2021 ist die Anzahl um zwei Personen gestiegen (vgl. Karas 2021b: 3). Laut Statistik
Austria (2024) wurden im Jahr 2023 etwa 7.787 Personen der Salzburger Bevölkerung durch die
Sozialhilfe unterstützt. Dies macht bei einem Anteil von etwa achteinhalb vollzeitäquivalenten
Sozialarbeiter*innenstellenii einen Schnitt von eins zu 916 Personen aus.
Die Volksanwaltschaft hatte in einem umfassenden Bericht von 2001 festgestellt, dass die
Salzburger Sozialhilfe Armut nicht bekämpft. Die starren Regularien der Salzburger Sozialhilfe, die
zum damaligen Zeitpunkt auf dem in den frühen 70er Jahren geschaffenen Sozialhilfegesetz basierte,
würde den Verbleib im Sozialhilfebezug sowie Unterversorgung begünstigen. Im Bericht wird auf die
Unmöglichkeit der Zuweisung zu Betreuungsformen und die mangelnden Ressourcen hinsichtlich
aktiver Arbeitsmarktpolitik hingewiesen, welche Personen mit Vermittlungsschwierigkeiten bei der
Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt unterstützen könnten (vgl. VA 2001: 13–14). Im 2002
erstellten Armutsbericht wurde die hohe Nicht-Inanspruchnahme der Salzburger Sozialhilfe kritisiert.
Für Erstinformation und nachgehende Betreuung ständen keine Sozialarbeiter*innen zur Verfügung
(vgl. Schoibl/Bohm 2002: 24–25).
In den folgenden Jahren kam es zu einer ersten Aufstockung von Personal und der
Bereitstellung zusätzlicher finanzieller Mittel für arbeitsmarktpolitische Projekte für unterschiedliche
Zielgruppen (vgl. Salzburger Armutskonferenz 2008: 8–9). 2014 wurde von Sedmak et al. (2014:
16) die geringe Anzahl an Sozialarbeiter*innen bei gleichzeitig hohem Betreuungsaufwand für
die Zielgruppe beschrieben. Im Bericht der Salzburger Armutskonferenz von 2018 wurde die
Einführung von niederschwelligen Beschäftigungsprojekten positiv hervorgehoben (vgl. Salzburger
Armutskonferenz 2018: 22). Die gegenwärtige Soziale Arbeit fungiert in den Sozialämtern als
Unterstützungsorgan der Verwaltungsmitarbeiter*innen. Die Betreuungsarbeit ist auf jene Personen
beschränkt, welche von einer materiellen Notlage bedroht oder unmittelbar betroffen sind (vgl.
Rossmannetal.2013:9,20).HilfeninbesonderenLebenslagen(HibL)werdenvondenReferent*innen
bearbeitet, welche für die Auszahlung der Salzburger Sozialunterstützung verantwortlich sind.
Im Fall von Unklarheiten wird die Soziale Arbeit herangezogen. Eine Auszahlung der HibL erfolgt
durch die Referent*innen.iii Aufgrund der geringen Personalressourcen kommt es mit dem Ansatz
des Case Managements hinsichtlich einer koordinierten Ziel- und Hilfeplanung zu Auslagerungen.
Gleichzeitig werden bestimmten Klient*innen Unterstützungsmöglichkeiten vorenthalten, da die
geringen Personalkapazitäten mit Selektionstendenzen einhergehen (vgl. Karas 2021a: 24). Mit §
18a wurden zwar einheitliche Kriterien für die Soziale Arbeit geschaffen, doch bestehen bisher
keine Regelungen darüber, wann und wie die Referent*innen die Soziale Arbeit im Hilfe- und
Betreuungsprozess einzubeziehen haben (vgl. ebd.: 14).
3
Zielgruppenspezifische Unterstützungsleistungen in Wien
Wien erbringt mit dem Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) durch die Magistratsabteilung
40 (MA 40) den gesetzlichen Auftrag der Sozialhilfe auf Länderebene. § 14a des WMG definiert
die „Teilnahme an Gesprächen der Sozialarbeit“. Neben der Hilfeplanung, welche mit einer
Unterstützungsvereinbarung einhergehen kann, wird im Gesetz auch die Vermittlung an externe
Stellen im Sinne des Case Managements explizit benannt. Eine zusätzliche Aufgabe besteht in
der Überprüfung der Förderwürdigkeit auf HibL sowie deren Auszahlung. Die Soziale Arbeit ist in
sozialen und finanziellen Notlagen der Klient*innen gefragt und bietet Beratung und Unterstützung,
auch wenn die Personen nicht zur Zielgruppe der Wiener Mindestsicherung (WMS) zählen (vgl. MA
40 2018: 11).
Die Stadt Wien setzt einen besonderen Fokus auf die Wohnungs- und Energiesicherung, für
welche sie umfangreiches Wissen und Mittel bereitstellt (vgl. §§ 2, 2b, 14a Abs. 1 WMG). Dieser
Bereich ist als Teil der Existenzsicherung bereits 1996 als feste Maßnahme etabliert worden, um
steigende Obdachlosigkeit und überfüllte Obdachlosenunterkünfte zu verhindern (vgl. Kitzman
2011: 302). Zudem finden verstärkt (Re-)Integrationsmaßnahmen junger Erwachsener in Arbeit,
Ausbildung und Beschäftigung statt (vgl. WMG § 8 Abs. 2 Zi. 2–8; RH 2017 119–120). Gleichzeitig
besteht ein Interesse daran, den politisch organisierten Gemeindebau, welcher häufig von Personen
mit Mindestsicherungsbezug bewohnt wird, zu entlasten sowie Menschen eingehend zu beraten
und ihnen Handlungsoptionen zu bieten, um Armut und soziale Ausgrenzung zu verhindern (vgl.
Kitzman 2011: 293–296).
Die Stadt Wien bietet in vier Sozialzentren (SZ), dezentral und nach Bezirkszuteilung, sowie
in zwei Zielgruppenzentren (ZGZ), zentral und nach Zielgruppenzuteilung, ein sozialarbeiterisches
Beratungsangebotan.AndenStandortenarbeitensowohlReferent*innenalsauchSozialarbeiter*innen
(vgl. Stadt Wien 2023a). Bei einer Anzahl von insgesamt 179.604 unterstützten Klient*innen im Jahr
2023 in der WMS (vgl. Statistik Austria 2024) beschäftigt die Stadt Wien nach Personalaufstockung
(vgl. Riesenfelder/Weber 2023: 112) etwa 130 vollzeitäquivalente Sozialarbeiter*innen.iv Dies macht
einen Schnitt von eins zu 1.382 Personen aus. In der Vergangenheit arbeitete die Soziale Arbeit
getrennt von der für die Auszahlung der Sozialhilfe zuständigen Verwaltung in unterschiedlichen
Zentren. Um den gegenseitigen Austausch zu verbessern, kam es zur Zusammenlegung der
Bereiche zu bezirkszentrierten Kleinzentren und in weiterer Folge zu den bis heute bestehenden
Sozialzentren (vgl. Diebäcker/Hammer 2009: 15–16). Diese Umstrukturierung zu immer größeren
Sozialzentren wird von Theoretiker*innen kritisch betrachtet. Eine Anonymisierung von Klient*innen,
längere Wartezeiten sowie eine notwendige Priorisierung von Klient*innenanfragen sind die Folge
dieser Entwicklung. Der Fokus wird zunehmend auf die Selbständigkeit der Klient*innen ausgerichtet
(vgl. Dawid/Heitzmann 2022: 135). In der MA 40 sind 2017 etwa 700 Mitarbeiter*innen beschäftigt
(vgl. MA 40 2018: 3). Aufgrund der großen Anzahl von Bezieher*innen der WMS lässt sich ein hoher
sozialarbeiterischer Bedarf ableiten.
Für junge Erwachsene, Personen mit Wohnungssicherungsbedarf, Obdachlose und
Dauerleistungsbezieher*innen wurden nach dem Erscheinen des Rechnungshofberichts zur
Wiener Mindestsicherung von 2017, welcher unter anderem Kritik am uneinheitlichen Umgang mit
der Gesetzeslage geübt hatte, eigene Zielgruppenzentren entwickelt (vgl. RH 2017: 27–28; AMS
Wien 2021; Stadt Wien 2023b; MA 40 2024). Diese fokussieren auf die zielgruppenspezifischen
Problemlagen der Klient*innen. Im ZGZ für junge Erwachsene, dem ZGZ U25, wird insbesondere
daran gearbeitet, die Verweildauer der jungen Mindestsicherungsbezieher*innen zu verkürzen, und
es wird eine enge Kooperation mit dem AMS forciert (vgl. RH 2017: 119–120; Stadt Wien 2023b).
Dabei gelten für junge Erwachsene im Mindestsicherungsbezug geringere Mindeststandards,
um Arbeitsanreize zu schaffen (vgl. WMG § 8 Abs. 2 Zi. 2–8). Das ZGZ Erdbergstraße, zuständig
für Wohnungssicherung, Obdachlose und Dauerleistungsbezieher*innen, erbringt unter anderem
spezifische, dem Gesetz entsprechende Aufgaben der Wohnungssicherung für die Zielgruppe
(vgl. RH 2017: 132; MA 40: 2024). Damit kann ein einheitliches Vorgehen gewährleistet und einer
willkürlichen Auszahlung der HibL vorgebeugt werden (vgl. RH 2017: 74).
4
Höhe der Sozialhilfeleistungen machen Krisenintervention notwendig
Die Zielgruppe für die Soziale Arbeit ist in beiden Bundesländern gleich (vgl. Bogner/Grössenberger
2018: 20–22; Haller/Jäggi/Beiser 2014b: 14; Dawid/Heitzmann 2022: 122–130). In Wien kann die
SozialeArbeitauchfürKlient*innen,welchenichtzumanspruchsberechtigtenPersonenkreisderWMS
zählen, Beratungs- und Unterstützungsleistungen anbieten. Die Höhe der WMS und der Salzburger
SozialunterstützungorientiertsichamNetto-AusgleichszulagenrichtsatzfürPensionsbezieher*innen;
für 2024 besteht ein Mindeststandard für Alleinstehende in der Höhe von EUR 1.155,84 monatlich
(vgl. Stadt Wien 2024; Land Salzburg 2024). Dieser Richtsatz kann Armut allerdings nicht
entgegenwirken. Die Leistungen befinden sich deutlich unter der Armutsgefährdungsschwelle, was
zu materieller Deprivation führt und soziale und kulturelle Exklusion zur Folge haben kann (vgl.
Globisch/Madlung 2017: 328, 340; Statistik Austria 2023: 4–5). Gleichzeitig machen aufgrund der
Überprüfung der Subsidiarität und der notwendigen Antragstellung in Wien etwa 33 Prozent der
Anspruchsberechtigten ihre Ansprüche nicht geltend (vgl. Heuberger 2021: 3, 22). Dies erhöht die
Wichtigkeit von Krisenintervention in der sozialarbeiterischen Praxis, welche in den Bundesländern
unterschiedlich umgesetzt wird.
Während in Salzburg der Fokus auf der Zuweisung zu bedarfsangepassten
Beschäftigungsprojekten für die Zielgruppe liegt, kommt es in Wien zur Zuweisung zum
zielgruppenorientierten Angebot. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Zugang
zu Beschäftigungsprojekten das langfristige politische Ziel der zukünftigen Aufnahme einer
Beschäftigung am ersten Arbeitsmarkt und die Loslösung von Leistungen der Sozialhilfe in Salzburg
begünstigt. Zudem können die Kosten für die öffentliche Hand reduziert werden, wenn an den
individuellen Problemlagen und der Selbstermächtigung umfassend gearbeitet wird (vgl. Buchner/
Gaisbauer 2020: 195–196; Kocher et al. 2017: 2–5). In Wien wiederum kann der Zugang, über
Maßnahmen der Wohnungssicherung Unterstützungsangebote zu setzen, nicht nur langfristige
Exklusionsdynamiken, sondern auch die Folgekosten der Stadt Wien reduzieren. Zudem können
kostengünstige Mietwohnungen erhalten bleiben, die den Wohnungsmarkt stabilisieren und zu
den – im österreichweiten Vergleich – niedrigen Mieten in der Bundeshauptstadt beitragen (vgl.
BMSGPK 2022: 4; Kitzman 2011: 295). Junge Erwachsene werden in Wien durch eine umfassende
Unterstützung und individuelle Begleitung, kombiniert mit den reduzierten Mindeststandards,
dazu angeregt, eine Arbeit aufzunehmen oder eine Ausbildung zu beginnen. Die Reduktion von
staatlichen Leistungen ist das langfristige Ziel entsprechender Unterstützungsmaßnahmen (vgl.
RH 2017: 119–120). Das in der U25 etablierte übergreifende Fallmanagement für Klient*innen mit
multiplen Problemlagen, welches zwischen AMS-Berater*innen und Sozialarbeiter*innen der MA 40
stattfindet, hat die Integration in Arbeit und Beschäftigung zum Ziel (vgl. Riesenfelder/Weber 2023:
110–111). Die Evaluator*innen betonen die Wichtigkeit von niederschwelligen Projekten, welche die
individuellen psychischen Problemstellungen junger Erwachsener priorisiert bearbeiten, bevor eine
Arbeitsaufnahme erfolgt. Dafür wäre allerdings auch mehr Personal notwendig (vgl. ebd.: 115–116).
5
Abläufe und Prüfung der HibL-Förderung
Der Unterstützungsbedarf im Bereich der Sozialen Arbeit übersteigt in beiden Bundesländern
die Kapazitäten des derzeit vorhandenen Personals; die Betreuungsqualität nimmt im Zuge des
erhöhten Beratungsbedarfs ab (vgl. Rossmann et al. 2013: 37). Auslagerungstendenzen, die Arbeit
im Sinne des Case Managements und die Selektion der Kund*innen bestätigen dies (vgl. Dawid/
Heitzmann 2022: 135). Die Soziale Arbeit hat in Wien aufgrund der personellen Größe einen wichtigen
Stellenwert. Sie hat eigene Tätigkeitsbereiche, eine eigene Leitungsstruktur und arbeitet autonom
von der Verwaltung (vgl. RH 2017: 108). Die klaren Zielvorgaben machen eine hohe Einflussnahme
der Sozialarbeiter*innen auf die Klient*innen notwendig (vgl. Müller de Menezes 2012: 269).
Wie im Rechnungshofbericht von 2017 verdeutlicht wird, sind in der Vergangenheit
Geldleistungen für HibL in Wien nach keinem stringenten Muster ausbezahlt worden (vgl. RH 2017:
74). HibL werden in Wien von den Sozialarbeiter*innen selbständig bearbeitet und seit 2016 nach
einem persönlichen Gespräch und dem Abschluss des Ermittlungsverfahrens an die Klient*innen
ausbezahlt. Die „besonderen persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die
Bedingungen für die Hilfegewährung“ (ebd.: 74) werden dokumentiert. Im Vergleich zu Salzburg,
wo die Sozialarbeiter*innen keine HibL-Bearbeitung durchführen, ist in Wien die Frage der Macht
hinsichtlich der Gewährung von privathoheitsverwalteten Leistungen, wie sie die HibL darstellt,
in jedem Fall kritisch zu reflektieren: Es besteht die Gefahr willkürlicher Vorgehensweisen (vgl.
WMG § 1 Abs. 7, 39). Im Zuge der Überprüfung der HibL durch den Stadtrechnungshof Wien 2020
wurde eine Empfehlung zur Umsetzung des Vieraugenprinzips bei der HibL-Abwicklung im Bereich
der Sozialen Arbeit ausgesprochen, die in weiterer Folge auch umgesetzt wurde. Hinsichtlich der
Prozessabläufe und fachlichen Qualitätsstandards, welche in Dienstanweisungen definiert werden,
ist laut Stellungnahme der Stadt Wien Objektivität und Gleichstellung im Förderungsprozess
sichergestellt. Die Soziale Arbeit sei zudem einem umfassenden Strukturwandel unterzogen worden,
nachdem es zu einem Ausbau von Mitarbeiter*innen-Einschulungen gekommen war. Die Einführung
einer Aktenkontrolle für die Soziale Arbeit stellt eine langfristige Qualitätskontrolle sicher (vgl. SRH
Wien 2020: 42–46). Die Salzburger Sozialunterstützung wurde bisher weder durch den Salzburger
Landesrechnungshof noch durch den Rechnungshof auf die Auszahlung und Administration der
HibL-Förderungen überprüft.
6
Ein Vierfachmandat der Sozialen Arbeit am Sozialamt?
Die Soziale Arbeit tritt gegenüber ihrem Auftraggeber und ihren Klient*innen auf und hat durch
dieses doppelte Mandat beide Positionen angemessen zu berücksichtigen (vgl. Globisch/Madlung
2017: 324). Silvia Staub-Bernasconi (2007: 199–202) entwickelte das doppelte Mandat zu einem
Trippelmandat weiter. Das bedeutet, dass die Soziale Arbeit als Profession die Menschenrechte als
Legitimationsbasis hat. Haller, Jäggi und Beiser (2013) ergänzen das Trippelmandat noch um eine
vierte Dimension und spalten die Rolle des Auftraggebers auf: Entsprechend dem Vierfachmandat
soll die behördliche Soziale Arbeit am Sozialamt die gesellschaftlichen und politischen Erwartungen
sowie die Vorgaben der Institution Sozialamt berücksichtigen. Die Überlegung von Haller et al.
basiert auf den Prämissen, dass soziale Bedürftigkeit Abhängigkeitsdynamiken erzeugt und dass die
Machtverhältnisse ungleich verteilt sind (vgl. ebd.: 11; Haller et al. 2014a: 13). Das Vierfachmandat
verweistsomitaufdienotwendigerweiseintersubjektivePerspektive, welchedieSozialarbeiter*innen
im behördlichen Kontext der Sozialhilfe einnehmen müssen. Primäres Ziel stellt dabei das Lösen
der privaten Problemstellungen der Klient*innen dar, um ein Loslösen von Sozialhilfeleistungen zu
bewirken (vgl. Dawid/Heitzmann 2022: 131–134). Der „Schlüssel zum Erfolg“ (ebd.: 133, Herv.i.O.)
besteht dabei darin, einerseits die Intensität von Vertrauen im Sinne einer professionellen Beziehung
und andererseits die Hilfe in Form praktischer Lösungen abzuwägen (vgl. ebd.: 133).
Nach dem Ansatz des Vierfachmandats zu arbeiten, ist laut Müller de Menezes (2012: 348–
349) allerdings nur dann möglich, wenn das Wissen über Soziale Arbeit im gesamtorganisationalen
Kontext als wichtig betrachtet wird und die entsprechenden Ressourcen vorhanden sind. Doch
übernimmt die Soziale Arbeit gegenüber der Verwaltung eine machtlose Position. Sie kann nur
dort wirken, wo sie sich von anderen Fachbereichen abgrenzen kann: bei den individuellen
Problemsituationen ihrer Klient*innen. Sozialarbeiter*innen setzen hier ihr erlerntes Wissen ein, um
die Stärken bei den Klient*innen und deren Umwelt zu finden (vgl. Pantucek 2012: 175–176).
Salzburg und Wien haben eigene Paragraphen für den Bereich der Sozialen Arbeit im Gesetz
verankert. Die Wichtigkeit von Sozialer Arbeit im behördlichen Kontext der Sozialhilfe scheint im
Bereich der Sozialpolitik also bereits anerkannt zu werden. Das Literaturreview zeigt diesbezüglich
eineindeutigesBild:SozialeArbeitwirktunderöffnetMöglichkeitenfürderenKlient*innen. Dashaben
auch die beiden Bundesländer Salzburg und Wien erkannt und die Anzahl an Sozialarbeiter*innen
trotz sinkender Klient*innenzahlen im Bereich der Mindestsicherung und Sozialhilfe aufgestockt
(vgl. Statistik Austria 2024; Riesenfelder/Weber 2023: 112).v
Insgesamt zeigt sich, dass es von politischen Entscheidungen abhängt, wie
die landesspezifischen Ausführungsgesetze verfasst werden. Geht es primär um die
Arbeitsmarktintegration oder das ganzheitliche Auffangnetz, welches die Sozialhilfe bieten soll, um
ein stückweises Loslösen von wohlfahrtsstaatlichen Sozialhilfeleistungen zu begünstigen? Ist das
Ziel der Politik, Personen durch die Weiterleitung in Beschäftigungsprojekte von der Sozialhilfe
unabhängig zu machen oder sie langfristig lediglich unabhängig von Länderleistungen zu machen,
wie sie die Sozialhilfe ist? Eine tiefgreifendere Auseinandersetzung mit Sozialhilfesystemen auf
Bundesebene sowie über die Ländergrenzen hinaus wäre wünschenswert, um Best-Practice-
Beispiele aufgreifen zu können, welche Veränderungsmöglichkeiten für die bestehende Umsetzung
aufzeigen. Besonders Personen mit multiplen Problemlagen, die Hauptzielgruppe der behördlichen
Sozialen Arbeit, benötigen umfassende Unterstützung, die nachgehend und niederschwellig
funktioniert. Im Zuge zunehmender Ökonomisierungsbestrebungen im Verwaltungssektor ist es
wichtig für die Soziale Arbeit, ihre Notwendigkeit durch Dokumentation, Statistiken und deren
Auswertung sowie Interpretation und durch Aktenprüfung und Dienstanweisungen beleg- und
nachweisbar zu machen. Doch droht sie dabei, sich nicht mehr auf das zu fokussieren, was sie
eigentlich „kann“ und wo sie sich von der Verwaltung unterscheidet: die Beschäftigung mit den
individuellen Problemlagen ihrer Klient*innen. Durch Ambiguitätstoleranz, gegenseitigen Respekt
und Verständnis für individuelle Lebensentwürfe schafft sie Veränderungen. Dies funktioniert
allerdings nur mit dem entsprechenden Betreuungsschlüssel, der jedoch weder in Wien noch in
Salzburg gegeben ist, wodurch das Ziel der umfassenden, individuellen Unterstützung verfehlt wird.
Die Wirkungsstudie zur WMS kommt zum Schluss, dass nicht nur ‚schwere Fälle‘ eine
persönliche Betreuung brauchen, sondern auch viele weitere Menschen, die im Betreuungsnetz
der Sozialen Arbeit nie andocken (können) (vgl. Dawid/Heitzmann 2022: 135). Viele Klient*innen
wünschen sich laut der begleitenden Evaluierung des ZGZ U25 eine sozialarbeiterische
Beratung, können diese aber aufgrund der knappen Personalressourcen nur bedingt in Anspruch
nehmen. Zu wenig Personal führt zudem zu Zeitmangel in der Beratung, was gute Beratung und
Unterstützung schwierig macht. Intensives Fallmanagement zahlt sich allerdings aus und führt laut
einer Studie des WIFO zu mehr Vermittlungen an Lehrausbildungen, Aus- und Weiterbildungen
sowie Beschäftigungsprojekte (vgl. Eppel/Mahringer 2021: 42–46). Durch eine vertiefende
Auseinandersetzung mit der Zielgruppe der Sozialen Arbeit am Sozialamt könnten auch Bedarfe
für Unterstützungsangebote besser erhoben werden. Schlussendlich muss durch gezielte
Teamentwicklung die Arbeitsfähigkeit und Arbeitsmotivation der Mitarbeiter*innen aufrechterhalten
und die laufende Personalfluktuation sowie eine eventuelle Überarbeitung ausgelotet und so die
Gesundheit der Mitarbeiter*innen gefördert werden (vgl. Riesenfelder/Weber 2023: 106, 109–112).
Einen wichtigen Veränderungsvorschlag kann der vorliegende Artikel somit bereits jetzt liefern: Im
Zuge des hohen Beratungs- und Betreuungsbedarfs sind die Arbeitskräfte der Sozialen Arbeit an
den Sozialämtern deutlich aufzustocken.
Verweise
i Schriftliche Korrespondenz vom 14. Juli 2024 mit einer*m Mitarbeiter*in der BH Salzburg Umgebung über die Anzahl der angestellten
Sozialarbeiter*innen im Bereich der Sozialunterstützung in Salzburg.
ii
Schriftliche Korrespondenz vom 27. September 2024 mit einer*m Mitarbeiter*in der BH Salzburg Umgebung über die Anzahl an
vollzeitäquivalenten Sozialarbeiter*innen im Bereich der Sozialunterstützung in Salzburg.
iii
Schriftliche Korrespondenz vom 17. Juli 2024 mit einer*m Mitarbeiter*in der BH Salzburg Umgebung über die Verfahrensweise der
HibL-Antragstellung in Salzburg.
iv Telefonische Korrespondenz vom 25. September 2024 mit einer*m Mitarbeiter*in der Stadt Wien über die Anzahl der vollzeitäquivalenten
Stellen der Sozialen Arbeit in der Magistratsabteilung 40.
v
Angaben zusätzlich komplettiert durch schriftliche Korrespondenz vom 14. Juli 2024 mit einer*m Mitarbeiter*in der BH Salzburg
Umgebung über die Anzahl der angestellten Sozialarbeiter*innen im Bereich der Sozialunterstützung in Salzburg.
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VA – Volksanwaltschaft (2001): Zweiundzwanzigster und Dreiundzwanzigster Bericht der
Über den Autor
Jakob Josef Karas, MA
Ist derzeit in Leitungsfunktion im Bereich der Behindertenhilfe tätig. Bisherige Arbeitsschwerpunkte
liegen in der niederschwelligen sowie behördlichen Sozialen Arbeit. Im Bereich der Sozialpolitik
und Sozialhilfe kam es bereits zu wissenschaftlichen Auseinandersetzungen. Der Autor ist
bestrebt, zukünftig ein Doktoratsstudium zu absolvieren und einer weiterfolgenden Lehr- und
Forschungstätigkeit nachzugehen.