Jakob Karas. Sozialhilfesysteme und deren Implikation für die Soziale Arbeit in Österreich. Salzburg  
undWienimVergleich.soziales_kapital,Bd.29(2024).Rubrik:JungeWissenschaſt.Wien.Printversion:  
29. Ausgabe 2024  
Klimagerechtigkeit und Soziale Arbeit in Österreich  
Sozialhilfesysteme und deren Implikation  
für die Soziale Arbeit in Österreich  
Salzburg und Wien im Vergleich  
Jakob Karas  
Zusammenfassung  
DieserArtikelanalysiertdieSozialhilfesystemeinSalzburgundWienundderenEinflussaufdieSoziale  
Arbeit. Beide Bundesländer haben entsprechend dem österreichischen Sozialhilfe-Grundsatzgesetz  
(SGG) eigene Ausführungsgesetze erlassen: das Salzburger Sozialunterstützungsgesetz (SUG)  
und das Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG). In Salzburg konzentriert sich die Soziale  
Arbeit auf die Vermittlung von Klient*innen zu Beschäftigungsprojekten, während in Wien der  
Fokus auf zielgruppenspezifischen Angeboten liegt. In beiden Bundesländern ist der Bedarf an  
Sozialarbeiter*innen höher als das verfügbare Personal, was die Betreuungsqualität beeinträchtigt.  
Der Artikel hebt die Bedeutung der Sozialen Arbeit als Vermittlerin zwischen staatlichen Vorgaben  
und den Bedürfnissen der Klient*innen hervor und fordert eine Erhöhung der Personalressourcen.  
Abschließend wird eine umfassende Analyse der Sozialhilfesysteme auf Bundesebene empfohlen,  
um Best-Practice-Beispiele zu identifizieren und die Effizienz der behördlichen Sozialen Arbeit zu  
verbessern.  
Schlagworte: Case Management, Sozialhilfe, Beschäftigungsprojekte, Zielgruppenarbeit, Wiener  
Mindestsicherung, Salzburger Sozialunterstützung  
Abstract  
This article presents an analysis of the social assistance systems in Salzburg and Vienna, with a  
particular focus on their impact on social work. In accordance with the Austrian Social Assistance  
Act (SGG), both federal states have enacted their own implementing legislation: the Salzburg Social  
Assistance Act (SUG) and the Vienna Minimum Income Act (WMG). In Salzburg, social work is  
oriented towards the referral of individuals to employment initiatives, whereas in Vienna the emphasis  
is on target-group specific services. In both provinces, the demand for social workers exceeds the  
available workforce, which affects the quality of support provided. The article emphasises the role  
of social work as a mediator between government requirements and the needs of clients and calls  
for an increase in human resources. Finally, a comprehensive analysis of social welfare systems  
at the federal level is recommended in order to identify best practice examples and improve the  
efficiency of governmental social work.  
Keywords: case management, social welfare, employment projects, targeted support work, vienna  
minimum income, salzburg social assistance  
1
Einleitung  
Am 1. Juni 2019 wurde von der österreichischen Bundesregierung das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz  
(SGG) beschlossen. Die Bundesländer wurden damit beauftragt, länderspezifische  
Ausführungsgesetze zu erlassen. Das Salzburger Sozialunterstützungsgesetz (SUG) trat 2021  
in Kraft; Wien hat das Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) und das SGG in Teilbereichen  
umgesetzt (vgl. Stadt Wien 2021: 13). Durch die Gesetzesänderungen ergeben sich Fragen zur  
Anpassung verwaltungspraktischer Abläufe. Damit in direktem Zusammenhang stehen die Aufgaben  
für die behördliche Soziale Arbeit in den Sozialämtern und mögliche veränderte Bedingungen für  
deren heterogene Zielgruppe. Da die Soziale Arbeit „sozialpolitische Programmatiken“ (Götsch/  
Kessl 2017: 191) reproduziert, ist sie bei der Etablierung eines erneuerten Sozialhilfegesetzes für  
politische Entscheidungsträger wichtig. Zudem sind für die Theoretiker*innen und Praktiker*innen  
der Sozialen Arbeit die Entwicklungen im Bereich der Sozialhilfe von Bedeutung, stehen diese  
doch im direkten Zusammenhang mit arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen. Die Profession kann  
in diesem Bereich auf das sozialpolitische System Einfluss nehmen. Veränderungen im Bereich  
der Sozialhilfe sind relevant für die Klient*innen, welche direkt von ihnen betroffen sind. Schließlich  
beeinflussen sie ausgezahlte Geldleistungen, welche das (Über-)Leben sicherstellen.  
Dieser Artikel befasst sich mit der österreichischen Sozialhilfe. Anhand der Bundesländer  
Salzburg und Wien und deren diversen Gesetzeslagen zur Sozialhilfe sollen Unterschiede und  
Gemeinsamkeiten aufgeschlüsselt und der Aufgabenbereich der Sozialen Arbeit erfasst werden.  
Können Personen mit mehrdimensionalen Problemlagen, die Hauptzielgruppe der behördlichen  
Sozialen Arbeit (vgl. Haller/Jäggi/Beiser 2014a: 12), gleichermaßen unterstützt werden? Welche  
Möglichkeiten ergeben sich aus dem Betreuungsverhältnis für die Klient*innen? Zur Untersuchung  
und Analyse der beiden Systeme wurde eine umfassende Literaturrecherche vorgenommen. Zudem  
werden wissenschaftliche Erkenntnisse bestehender Forschungsarbeiten des Autors herangezogen  
(vgl. Karas 2021a; 2021b). Ziel ist es, die sich aus den beiden Sozialhilfesystemen ergebenden  
Arbeitsbereiche für die Soziale Arbeit darzustellen und die strukturellen Unterschiede, die je eigenen  
Rollen und Aufgaben der Sozialarbeiter*innen, das mögliche Unterstützungsangebot, die Effizienz  
sowie die Herausforderungen und Problemstellungen gegenüberzustellen. Die anschließende  
Diskussion und Interpretation ist der Ausgangspunkt für Empfehlungen und den Entwurf von  
Zukunftsperspektiven.  
2
Zuweisung zu Beschäftigungsprojekten in Salzburg  
In Salzburg ermöglicht das SUG im § 18a die standardmäßige Umsetzung der Sozialen Arbeit  
im Bundesland. Daneben ist die Soziale Arbeit unter § 8 Abs. 3 zum Einsatz der Arbeitskraft und  
unter den verzeichneten Sanktionen in § 8b Abs. 1 ff. genannt. Demzufolge wird die Soziale Arbeit  
zur Besprechung von Sanktionen bei Verweigerungen in die Verwaltungsarbeit einbezogen oder  
wenn Zweifel an der Arbeitsfähigkeit einer Person im Leistungsbezug bestehen (vgl. dazu auch  
Rossmann/Siladjev/Mitterbauer 2015: 20). In Salzburg wurde in den vergangenen Jahren ein  
umfangreiches System von Beschäftigungsprojekten am zweiten, geschützten, zeitlich befristeten  
Arbeitsmarkt etabliert. Die Soziale Arbeit ist für die Zuweisung zu den Projekten zuständig (vgl. §  
16 Abs. 1 ff. SUG; § 18 Abs. 1ff. SUG). Menschen mit mehrdimensionalen Problemlagen haben  
dabei die Chance, in niederschwelligen Beschäftigungsprojekten, welche von sozialen Diensten  
erbracht werden, eine Verbesserung der Lebensqualität zu erreichen (vgl. Sedmak/Gaisbauer/  
Gstach/Rohrauer/Schweiger 2014: 41). Ziel ist ein auf Dauer selbstbestimmtes und selbständiges  
Leben und damit die Vermeidung von langfristigen Folgekosten für das Sozialsystem (vgl. Kocher/  
Tischler/Gstach/Reiff 2017: 4).  
Die Soziale Arbeit wird in Salzburg dezentral in fünf Bezirkshauptmannschaften (BHs) im  
gesamten Bundesland aktiv. Derzeit arbeiten in Salzburg neun Sozialarbeiter*innen im Bereich  
der Sozialhilfe, vier am Magistrat Salzburg, zwei an der BH Salzburg Umgebung sowie jeweils  
eine*r in Hallein, Zell am See und St. Johann. Im Lungau ist bisher noch kein*e Sozialarbeiter*in  
angestellt;i seit 2021 ist die Anzahl um zwei Personen gestiegen (vgl. Karas 2021b: 3). Laut Statistik  
Austria (2024) wurden im Jahr 2023 etwa 7.787 Personen der Salzburger Bevölkerung durch die  
Sozialhilfe unterstützt. Dies macht bei einem Anteil von etwa achteinhalb vollzeitäquivalenten  
Sozialarbeiter*innenstellenii einen Schnitt von eins zu 916 Personen aus.  
Die Volksanwaltschaft hatte in einem umfassenden Bericht von 2001 festgestellt, dass die  
Salzburger Sozialhilfe Armut nicht bekämpft. Die starren Regularien der Salzburger Sozialhilfe, die  
zum damaligen Zeitpunkt auf dem in den frühen 70er Jahren geschaffenen Sozialhilfegesetz basierte,  
würde den Verbleib im Sozialhilfebezug sowie Unterversorgung begünstigen. Im Bericht wird auf die  
Unmöglichkeit der Zuweisung zu Betreuungsformen und die mangelnden Ressourcen hinsichtlich  
aktiver Arbeitsmarktpolitik hingewiesen, welche Personen mit Vermittlungsschwierigkeiten bei der  
Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt unterstützen könnten (vgl. VA 2001: 13–14). Im 2002  
erstellten Armutsbericht wurde die hohe Nicht-Inanspruchnahme der Salzburger Sozialhilfe kritisiert.  
Für Erstinformation und nachgehende Betreuung ständen keine Sozialarbeiter*innen zur Verfügung  
(vgl. Schoibl/Bohm 2002: 24–25).  
In den folgenden Jahren kam es zu einer ersten Aufstockung von Personal und der  
Bereitstellung zusätzlicher finanzieller Mittel für arbeitsmarktpolitische Projekte für unterschiedliche  
Zielgruppen (vgl. Salzburger Armutskonferenz 2008: 8–9). 2014 wurde von Sedmak et al. (2014:  
16) die geringe Anzahl an Sozialarbeiter*innen bei gleichzeitig hohem Betreuungsaufwand für  
die Zielgruppe beschrieben. Im Bericht der Salzburger Armutskonferenz von 2018 wurde die  
Einführung von niederschwelligen Beschäftigungsprojekten positiv hervorgehoben (vgl. Salzburger  
Armutskonferenz 2018: 22). Die gegenwärtige Soziale Arbeit fungiert in den Sozialämtern als  
Unterstützungsorgan der Verwaltungsmitarbeiter*innen. Die Betreuungsarbeit ist auf jene Personen  
beschränkt, welche von einer materiellen Notlage bedroht oder unmittelbar betroffen sind (vgl.  
Rossmannetal.2013:9,20).HilfeninbesonderenLebenslagen(HibL)werdenvondenReferent*innen  
bearbeitet, welche für die Auszahlung der Salzburger Sozialunterstützung verantwortlich sind.  
Im Fall von Unklarheiten wird die Soziale Arbeit herangezogen. Eine Auszahlung der HibL erfolgt  
durch die Referent*innen.iii Aufgrund der geringen Personalressourcen kommt es mit dem Ansatz  
des Case Managements hinsichtlich einer koordinierten Ziel- und Hilfeplanung zu Auslagerungen.  
Gleichzeitig werden bestimmten Klient*innen Unterstützungsmöglichkeiten vorenthalten, da die  
geringen Personalkapazitäten mit Selektionstendenzen einhergehen (vgl. Karas 2021a: 24). Mit §  
18a wurden zwar einheitliche Kriterien für die Soziale Arbeit geschaffen, doch bestehen bisher  
keine Regelungen darüber, wann und wie die Referent*innen die Soziale Arbeit im Hilfe- und  
Betreuungsprozess einzubeziehen haben (vgl. ebd.: 14).  
3
Zielgruppenspezifische Unterstützungsleistungen in Wien  
Wien erbringt mit dem Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) durch die Magistratsabteilung  
40 (MA 40) den gesetzlichen Auftrag der Sozialhilfe auf Länderebene. § 14a des WMG definiert  
die „Teilnahme an Gesprächen der Sozialarbeit“. Neben der Hilfeplanung, welche mit einer  
Unterstützungsvereinbarung einhergehen kann, wird im Gesetz auch die Vermittlung an externe  
Stellen im Sinne des Case Managements explizit benannt. Eine zusätzliche Aufgabe besteht in  
der Überprüfung der Förderwürdigkeit auf HibL sowie deren Auszahlung. Die Soziale Arbeit ist in  
sozialen und finanziellen Notlagen der Klient*innen gefragt und bietet Beratung und Unterstützung,  
auch wenn die Personen nicht zur Zielgruppe der Wiener Mindestsicherung (WMS) zählen (vgl. MA  
40 2018: 11).  
Die Stadt Wien setzt einen besonderen Fokus auf die Wohnungs- und Energiesicherung, für  
welche sie umfangreiches Wissen und Mittel bereitstellt (vgl. §§ 2, 2b, 14a Abs. 1 WMG). Dieser  
Bereich ist als Teil der Existenzsicherung bereits 1996 als feste Maßnahme etabliert worden, um  
steigende Obdachlosigkeit und überfüllte Obdachlosenunterkünfte zu verhindern (vgl. Kitzman  
2011: 302). Zudem finden verstärkt (Re-)Integrationsmaßnahmen junger Erwachsener in Arbeit,  
Ausbildung und Beschäftigung statt (vgl. WMG § 8 Abs. 2 Zi. 2–8; RH 2017 119–120). Gleichzeitig  
besteht ein Interesse daran, den politisch organisierten Gemeindebau, welcher häufig von Personen  
mit Mindestsicherungsbezug bewohnt wird, zu entlasten sowie Menschen eingehend zu beraten  
und ihnen Handlungsoptionen zu bieten, um Armut und soziale Ausgrenzung zu verhindern (vgl.  
Kitzman 2011: 293–296).  
Die Stadt Wien bietet in vier Sozialzentren (SZ), dezentral und nach Bezirkszuteilung, sowie  
in zwei Zielgruppenzentren (ZGZ), zentral und nach Zielgruppenzuteilung, ein sozialarbeiterisches  
Beratungsangebotan.AndenStandortenarbeitensowohlReferent*innenalsauchSozialarbeiter*innen  
(vgl. Stadt Wien 2023a). Bei einer Anzahl von insgesamt 179.604 unterstützten Klient*innen im Jahr  
2023 in der WMS (vgl. Statistik Austria 2024) beschäftigt die Stadt Wien nach Personalaufstockung  
(vgl. Riesenfelder/Weber 2023: 112) etwa 130 vollzeitäquivalente Sozialarbeiter*innen.iv Dies macht  
einen Schnitt von eins zu 1.382 Personen aus. In der Vergangenheit arbeitete die Soziale Arbeit  
getrennt von der für die Auszahlung der Sozialhilfe zuständigen Verwaltung in unterschiedlichen  
Zentren. Um den gegenseitigen Austausch zu verbessern, kam es zur Zusammenlegung der  
Bereiche zu bezirkszentrierten Kleinzentren und in weiterer Folge zu den bis heute bestehenden  
Sozialzentren (vgl. Diebäcker/Hammer 2009: 15–16). Diese Umstrukturierung zu immer größeren  
Sozialzentren wird von Theoretiker*innen kritisch betrachtet. Eine Anonymisierung von Klient*innen,  
längere Wartezeiten sowie eine notwendige Priorisierung von Klient*innenanfragen sind die Folge  
dieser Entwicklung. Der Fokus wird zunehmend auf die Selbständigkeit der Klient*innen ausgerichtet  
(vgl. Dawid/Heitzmann 2022: 135). In der MA 40 sind 2017 etwa 700 Mitarbeiter*innen beschäftigt  
(vgl. MA 40 2018: 3). Aufgrund der großen Anzahl von Bezieher*innen der WMS lässt sich ein hoher  
sozialarbeiterischer Bedarf ableiten.  
Für junge Erwachsene, Personen mit Wohnungssicherungsbedarf, Obdachlose und  
Dauerleistungsbezieher*innen wurden nach dem Erscheinen des Rechnungshofberichts zur  
Wiener Mindestsicherung von 2017, welcher unter anderem Kritik am uneinheitlichen Umgang mit  
der Gesetzeslage geübt hatte, eigene Zielgruppenzentren entwickelt (vgl. RH 2017: 27–28; AMS  
Wien 2021; Stadt Wien 2023b; MA 40 2024). Diese fokussieren auf die zielgruppenspezifischen  
Problemlagen der Klient*innen. Im ZGZ für junge Erwachsene, dem ZGZ U25, wird insbesondere  
daran gearbeitet, die Verweildauer der jungen Mindestsicherungsbezieher*innen zu verkürzen, und  
es wird eine enge Kooperation mit dem AMS forciert (vgl. RH 2017: 119–120; Stadt Wien 2023b).  
Dabei gelten für junge Erwachsene im Mindestsicherungsbezug geringere Mindeststandards,  
um Arbeitsanreize zu schaffen (vgl. WMG § 8 Abs. 2 Zi. 2–8). Das ZGZ Erdbergstraße, zuständig  
für Wohnungssicherung, Obdachlose und Dauerleistungsbezieher*innen, erbringt unter anderem  
spezifische, dem Gesetz entsprechende Aufgaben der Wohnungssicherung für die Zielgruppe  
(vgl. RH 2017: 132; MA 40: 2024). Damit kann ein einheitliches Vorgehen gewährleistet und einer  
willkürlichen Auszahlung der HibL vorgebeugt werden (vgl. RH 2017: 74).  
4
Höhe der Sozialhilfeleistungen machen Krisenintervention notwendig  
Die Zielgruppe für die Soziale Arbeit ist in beiden Bundesländern gleich (vgl. Bogner/Grössenberger  
2018: 20–22; Haller/Jäggi/Beiser 2014b: 14; Dawid/Heitzmann 2022: 122–130). In Wien kann die  
SozialeArbeitauchfürKlient*innen,welchenichtzumanspruchsberechtigtenPersonenkreisderWMS  
zählen, Beratungs- und Unterstützungsleistungen anbieten. Die Höhe der WMS und der Salzburger  
SozialunterstützungorientiertsichamNetto-AusgleichszulagenrichtsatzfürPensionsbezieher*innen;  
für 2024 besteht ein Mindeststandard für Alleinstehende in der Höhe von EUR 1.155,84 monatlich  
(vgl. Stadt Wien 2024; Land Salzburg 2024). Dieser Richtsatz kann Armut allerdings nicht  
entgegenwirken. Die Leistungen befinden sich deutlich unter der Armutsgefährdungsschwelle, was  
zu materieller Deprivation führt und soziale und kulturelle Exklusion zur Folge haben kann (vgl.  
Globisch/Madlung 2017: 328, 340; Statistik Austria 2023: 4–5). Gleichzeitig machen aufgrund der  
Überprüfung der Subsidiarität und der notwendigen Antragstellung in Wien etwa 33 Prozent der  
Anspruchsberechtigten ihre Ansprüche nicht geltend (vgl. Heuberger 2021: 3, 22). Dies erhöht die  
Wichtigkeit von Krisenintervention in der sozialarbeiterischen Praxis, welche in den Bundesländern  
unterschiedlich umgesetzt wird.  
Während in Salzburg der Fokus auf der Zuweisung zu bedarfsangepassten  
Beschäftigungsprojekten für die Zielgruppe liegt, kommt es in Wien zur Zuweisung zum  
zielgruppenorientierten Angebot. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Zugang  
zu Beschäftigungsprojekten das langfristige politische Ziel der zukünftigen Aufnahme einer  
Beschäftigung am ersten Arbeitsmarkt und die Loslösung von Leistungen der Sozialhilfe in Salzburg  
begünstigt. Zudem können die Kosten für die öffentliche Hand reduziert werden, wenn an den  
individuellen Problemlagen und der Selbstermächtigung umfassend gearbeitet wird (vgl. Buchner/  
Gaisbauer 2020: 195–196; Kocher et al. 2017: 2–5). In Wien wiederum kann der Zugang, über  
Maßnahmen der Wohnungssicherung Unterstützungsangebote zu setzen, nicht nur langfristige  
Exklusionsdynamiken, sondern auch die Folgekosten der Stadt Wien reduzieren. Zudem können  
kostengünstige Mietwohnungen erhalten bleiben, die den Wohnungsmarkt stabilisieren und zu  
den – im österreichweiten Vergleich – niedrigen Mieten in der Bundeshauptstadt beitragen (vgl.  
BMSGPK 2022: 4; Kitzman 2011: 295). Junge Erwachsene werden in Wien durch eine umfassende  
Unterstützung und individuelle Begleitung, kombiniert mit den reduzierten Mindeststandards,  
dazu angeregt, eine Arbeit aufzunehmen oder eine Ausbildung zu beginnen. Die Reduktion von  
staatlichen Leistungen ist das langfristige Ziel entsprechender Unterstützungsmaßnahmen (vgl.  
RH 2017: 119–120). Das in der U25 etablierte übergreifende Fallmanagement für Klient*innen mit  
multiplen Problemlagen, welches zwischen AMS-Berater*innen und Sozialarbeiter*innen der MA 40  
stattfindet, hat die Integration in Arbeit und Beschäftigung zum Ziel (vgl. Riesenfelder/Weber 2023:  
110–111). Die Evaluator*innen betonen die Wichtigkeit von niederschwelligen Projekten, welche die  
individuellen psychischen Problemstellungen junger Erwachsener priorisiert bearbeiten, bevor eine  
Arbeitsaufnahme erfolgt. Dafür wäre allerdings auch mehr Personal notwendig (vgl. ebd.: 115–116).  
5
Abläufe und Prüfung der HibL-Förderung  
Der Unterstützungsbedarf im Bereich der Sozialen Arbeit übersteigt in beiden Bundesländern  
die Kapazitäten des derzeit vorhandenen Personals; die Betreuungsqualität nimmt im Zuge des  
erhöhten Beratungsbedarfs ab (vgl. Rossmann et al. 2013: 37). Auslagerungstendenzen, die Arbeit  
im Sinne des Case Managements und die Selektion der Kund*innen bestätigen dies (vgl. Dawid/  
Heitzmann 2022: 135). Die Soziale Arbeit hat in Wien aufgrund der personellen Größe einen wichtigen  
Stellenwert. Sie hat eigene Tätigkeitsbereiche, eine eigene Leitungsstruktur und arbeitet autonom  
von der Verwaltung (vgl. RH 2017: 108). Die klaren Zielvorgaben machen eine hohe Einflussnahme  
der Sozialarbeiter*innen auf die Klient*innen notwendig (vgl. Müller de Menezes 2012: 269).  
Wie im Rechnungshofbericht von 2017 verdeutlicht wird, sind in der Vergangenheit  
Geldleistungen für HibL in Wien nach keinem stringenten Muster ausbezahlt worden (vgl. RH 2017:  
74). HibL werden in Wien von den Sozialarbeiter*innen selbständig bearbeitet und seit 2016 nach  
einem persönlichen Gespräch und dem Abschluss des Ermittlungsverfahrens an die Klient*innen  
ausbezahlt. Die „besonderen persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die  
Bedingungen für die Hilfegewährung“ (ebd.: 74) werden dokumentiert. Im Vergleich zu Salzburg,  
wo die Sozialarbeiter*innen keine HibL-Bearbeitung durchführen, ist in Wien die Frage der Macht  
hinsichtlich der Gewährung von privathoheitsverwalteten Leistungen, wie sie die HibL darstellt,  
in jedem Fall kritisch zu reflektieren: Es besteht die Gefahr willkürlicher Vorgehensweisen (vgl.  
WMG § 1 Abs. 7, 39). Im Zuge der Überprüfung der HibL durch den Stadtrechnungshof Wien 2020  
wurde eine Empfehlung zur Umsetzung des Vieraugenprinzips bei der HibL-Abwicklung im Bereich  
der Sozialen Arbeit ausgesprochen, die in weiterer Folge auch umgesetzt wurde. Hinsichtlich der  
Prozessabläufe und fachlichen Qualitätsstandards, welche in Dienstanweisungen definiert werden,  
ist laut Stellungnahme der Stadt Wien Objektivität und Gleichstellung im Förderungsprozess  
sichergestellt. Die Soziale Arbeit sei zudem einem umfassenden Strukturwandel unterzogen worden,  
nachdem es zu einem Ausbau von Mitarbeiter*innen-Einschulungen gekommen war. Die Einführung  
einer Aktenkontrolle für die Soziale Arbeit stellt eine langfristige Qualitätskontrolle sicher (vgl. SRH  
Wien 2020: 42–46). Die Salzburger Sozialunterstützung wurde bisher weder durch den Salzburger  
Landesrechnungshof noch durch den Rechnungshof auf die Auszahlung und Administration der  
HibL-Förderungen überprüft.  
6
Ein Vierfachmandat der Sozialen Arbeit am Sozialamt?  
Die Soziale Arbeit tritt gegenüber ihrem Auftraggeber und ihren Klient*innen auf und hat durch  
dieses doppelte Mandat beide Positionen angemessen zu berücksichtigen (vgl. Globisch/Madlung  
2017: 324). Silvia Staub-Bernasconi (2007: 199–202) entwickelte das doppelte Mandat zu einem  
Trippelmandat weiter. Das bedeutet, dass die Soziale Arbeit als Profession die Menschenrechte als  
Legitimationsbasis hat. Haller, Jäggi und Beiser (2013) ergänzen das Trippelmandat noch um eine  
vierte Dimension und spalten die Rolle des Auftraggebers auf: Entsprechend dem Vierfachmandat  
soll die behördliche Soziale Arbeit am Sozialamt die gesellschaftlichen und politischen Erwartungen  
sowie die Vorgaben der Institution Sozialamt berücksichtigen. Die Überlegung von Haller et al.  
basiert auf den Prämissen, dass soziale Bedürftigkeit Abhängigkeitsdynamiken erzeugt und dass die  
Machtverhältnisse ungleich verteilt sind (vgl. ebd.: 11; Haller et al. 2014a: 13). Das Vierfachmandat  
verweistsomitaufdienotwendigerweiseintersubjektivePerspektive, welchedieSozialarbeiter*innen  
im behördlichen Kontext der Sozialhilfe einnehmen müssen. Primäres Ziel stellt dabei das Lösen  
der privaten Problemstellungen der Klient*innen dar, um ein Loslösen von Sozialhilfeleistungen zu  
bewirken (vgl. Dawid/Heitzmann 2022: 131–134). Der „Schlüssel zum Erfolg“ (ebd.: 133, Herv.i.O.)  
besteht dabei darin, einerseits die Intensität von Vertrauen im Sinne einer professionellen Beziehung  
und andererseits die Hilfe in Form praktischer Lösungen abzuwägen (vgl. ebd.: 133).  
Nach dem Ansatz des Vierfachmandats zu arbeiten, ist laut Müller de Menezes (2012: 348–  
349) allerdings nur dann möglich, wenn das Wissen über Soziale Arbeit im gesamtorganisationalen  
Kontext als wichtig betrachtet wird und die entsprechenden Ressourcen vorhanden sind. Doch  
übernimmt die Soziale Arbeit gegenüber der Verwaltung eine machtlose Position. Sie kann nur  
dort wirken, wo sie sich von anderen Fachbereichen abgrenzen kann: bei den individuellen  
Problemsituationen ihrer Klient*innen. Sozialarbeiter*innen setzen hier ihr erlerntes Wissen ein, um  
die Stärken bei den Klient*innen und deren Umwelt zu finden (vgl. Pantucek 2012: 175–176).  
Salzburg und Wien haben eigene Paragraphen für den Bereich der Sozialen Arbeit im Gesetz  
verankert. Die Wichtigkeit von Sozialer Arbeit im behördlichen Kontext der Sozialhilfe scheint im  
Bereich der Sozialpolitik also bereits anerkannt zu werden. Das Literaturreview zeigt diesbezüglich  
eineindeutigesBild:SozialeArbeitwirktunderöffnetMöglichkeitenfürderenKlient*innen. Dashaben  
auch die beiden Bundesländer Salzburg und Wien erkannt und die Anzahl an Sozialarbeiter*innen  
trotz sinkender Klient*innenzahlen im Bereich der Mindestsicherung und Sozialhilfe aufgestockt  
(vgl. Statistik Austria 2024; Riesenfelder/Weber 2023: 112).v  
Insgesamt zeigt sich, dass es von politischen Entscheidungen abhängt, wie  
die landesspezifischen Ausführungsgesetze verfasst werden. Geht es primär um die  
Arbeitsmarktintegration oder das ganzheitliche Auffangnetz, welches die Sozialhilfe bieten soll, um  
ein stückweises Loslösen von wohlfahrtsstaatlichen Sozialhilfeleistungen zu begünstigen? Ist das  
Ziel der Politik, Personen durch die Weiterleitung in Beschäftigungsprojekte von der Sozialhilfe  
unabhängig zu machen oder sie langfristig lediglich unabhängig von Länderleistungen zu machen,  
wie sie die Sozialhilfe ist? Eine tiefgreifendere Auseinandersetzung mit Sozialhilfesystemen auf  
Bundesebene sowie über die Ländergrenzen hinaus wäre wünschenswert, um Best-Practice-  
Beispiele aufgreifen zu können, welche Veränderungsmöglichkeiten für die bestehende Umsetzung  
aufzeigen. Besonders Personen mit multiplen Problemlagen, die Hauptzielgruppe der behördlichen  
Sozialen Arbeit, benötigen umfassende Unterstützung, die nachgehend und niederschwellig  
funktioniert. Im Zuge zunehmender Ökonomisierungsbestrebungen im Verwaltungssektor ist es  
wichtig für die Soziale Arbeit, ihre Notwendigkeit durch Dokumentation, Statistiken und deren  
Auswertung sowie Interpretation und durch Aktenprüfung und Dienstanweisungen beleg- und  
nachweisbar zu machen. Doch droht sie dabei, sich nicht mehr auf das zu fokussieren, was sie  
eigentlich „kann“ und wo sie sich von der Verwaltung unterscheidet: die Beschäftigung mit den  
individuellen Problemlagen ihrer Klient*innen. Durch Ambiguitätstoleranz, gegenseitigen Respekt  
und Verständnis für individuelle Lebensentwürfe schafft sie Veränderungen. Dies funktioniert  
allerdings nur mit dem entsprechenden Betreuungsschlüssel, der jedoch weder in Wien noch in  
Salzburg gegeben ist, wodurch das Ziel der umfassenden, individuellen Unterstützung verfehlt wird.  
Die Wirkungsstudie zur WMS kommt zum Schluss, dass nicht nur ‚schwere Fälle‘ eine  
persönliche Betreuung brauchen, sondern auch viele weitere Menschen, die im Betreuungsnetz  
der Sozialen Arbeit nie andocken (können) (vgl. Dawid/Heitzmann 2022: 135). Viele Klient*innen  
wünschen sich laut der begleitenden Evaluierung des ZGZ U25 eine sozialarbeiterische  
Beratung, können diese aber aufgrund der knappen Personalressourcen nur bedingt in Anspruch  
nehmen. Zu wenig Personal führt zudem zu Zeitmangel in der Beratung, was gute Beratung und  
Unterstützung schwierig macht. Intensives Fallmanagement zahlt sich allerdings aus und führt laut  
einer Studie des WIFO zu mehr Vermittlungen an Lehrausbildungen, Aus- und Weiterbildungen  
sowie Beschäftigungsprojekte (vgl. Eppel/Mahringer 2021: 42–46). Durch eine vertiefende  
Auseinandersetzung mit der Zielgruppe der Sozialen Arbeit am Sozialamt könnten auch Bedarfe  
für Unterstützungsangebote besser erhoben werden. Schlussendlich muss durch gezielte  
Teamentwicklung die Arbeitsfähigkeit und Arbeitsmotivation der Mitarbeiter*innen aufrechterhalten  
und die laufende Personalfluktuation sowie eine eventuelle Überarbeitung ausgelotet und so die  
Gesundheit der Mitarbeiter*innen gefördert werden (vgl. Riesenfelder/Weber 2023: 106, 109–112).  
Einen wichtigen Veränderungsvorschlag kann der vorliegende Artikel somit bereits jetzt liefern: Im  
Zuge des hohen Beratungs- und Betreuungsbedarfs sind die Arbeitskräfte der Sozialen Arbeit an  
den Sozialämtern deutlich aufzustocken.  
Verweise  
i Schriftliche Korrespondenz vom 14. Juli 2024 mit einer*m Mitarbeiter*in der BH Salzburg Umgebung über die Anzahl der angestellten  
Sozialarbeiter*innen im Bereich der Sozialunterstützung in Salzburg.  
ii  
Schriftliche Korrespondenz vom 27. September 2024 mit einer*m Mitarbeiter*in der BH Salzburg Umgebung über die Anzahl an  
vollzeitäquivalenten Sozialarbeiter*innen im Bereich der Sozialunterstützung in Salzburg.  
iii  
Schriftliche Korrespondenz vom 17. Juli 2024 mit einer*m Mitarbeiter*in der BH Salzburg Umgebung über die Verfahrensweise der  
HibL-Antragstellung in Salzburg.  
iv Telefonische Korrespondenz vom 25. September 2024 mit einer*m Mitarbeiter*in der Stadt Wien über die Anzahl der vollzeitäquivalenten  
Stellen der Sozialen Arbeit in der Magistratsabteilung 40.  
v
Angaben zusätzlich komplettiert durch schriftliche Korrespondenz vom 14. Juli 2024 mit einer*m Mitarbeiter*in der BH Salzburg  
Umgebung über die Anzahl der angestellten Sozialarbeiter*innen im Bereich der Sozialunterstützung in Salzburg.  
Literaturverzeichnis  
u25/historie (30.09.2024).  
BMSGPK – Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (2022):  
Teuerungsbedingte Delogierungsprävention und Wohnungs- sowie Energiesicherung. Richtlinie  
zur Umsetzung des § 1 Abs. 1 Z. 1 Bundesgesetzes über einen Ausgleich inflationsbedingt hoher  
Lebenshaltungs-undWohnkosten.(Lebenshaltungs-undWohnkosten-Ausgleichs-GesetzLWA-G).  
Bogner, Stefan/Grössenberger, Ines (2018): Mindestsicherung im Fokus. Zur Situation von  
Mindestsicherungsbezieherinnen und -beziehern im Bundesland Salzburg. Ergebnisse einer  
Buchner, Elisabeth/Gaisbauer, Helmut (2020): Aufbau der Arbeitsfähigkeit und Erhöhung von  
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Stufenmodell. In: SWS-Rundschau, 2/60, S. 189–210.  
Dawid, Evelyn/Heitzmann, Karin (2022): Wirkung der Wiener Mindestsicherung auf Bezieher*innen.  
Endbericht. Economics of inequality (INEQ), Wirtschaftsuniversität Wien. https://www.wu.ac.at/  
Dawid_01.pdf (30.09.2024).  
Diebäcker, Marc/Hammer, Elisabeth (2009): Zur Rolle von Sozialer Arbeit im Staat. Skizzen aus  
regulationstheoretischer und Foucault’scher Perspektive. In: Kurswechsel 3/2019, S. 11–25.  
Eppel, Rainer/Mahringer, Helmut (2021): Die Effekte einer intensivierten Betreuung gering  
qualifizierter Jugendlicher mit Mindestsicherungsbezug. Evidenz aus der experimentellen Einführung  
eines Fallmanagements im Arbeitsmarktservice Wien. https://www.wifo.ac.at/wp-content/uploads/  
Globisch, Claudia/Madlung, Fabian (2017): Aktivierende Sozialpolitik zwischen Systemimperativ  
und Eigensinn: Eine Untersuchung der Effekte und Aneignungen der Bedarfsorientierten  
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Über den Autor  
Jakob Josef Karas, MA  
Ist derzeit in Leitungsfunktion im Bereich der Behindertenhilfe tätig. Bisherige Arbeitsschwerpunkte  
liegen in der niederschwelligen sowie behördlichen Sozialen Arbeit. Im Bereich der Sozialpolitik  
und Sozialhilfe kam es bereits zu wissenschaftlichen Auseinandersetzungen. Der Autor ist  
bestrebt, zukünftig ein Doktoratsstudium zu absolvieren und einer weiterfolgenden Lehr- und  
Forschungstätigkeit nachzugehen.