Kathrin Bereiter & Stefan Kitzberger. „Das ist alles ein wenig – auf gut Deutsch – ein Eiertanz!.  
Bedarfe und Empfehlungen für die Unterbringung von rassifizierten Personen im österreichischen  
Maßnahmenvollzug. soziales_kapital, Bd. 29 (2024). Rubrik: Sozialarbeitswissenschaſt. Linz.  
29. Ausgabe 2024  
Klimagerechtigkeit und Soziale Arbeit in Österreich  
„Das ist alles ein wenig  
– auf gut Deutsch – ein Eiertanz!“  
Bedarfe und Empfehlungen für die  
Unterbringung von rassifizierten Personen im  
österreichischen Maßnahmenvollzug  
Kathrin Bereiter & Stefan Kitzberger  
Zusammenfassung  
Im österreichischen Maßnahmenvollzug werden psychisch erkrankte Straftäter*innen auf  
unbestimmte Zeit in speziellen forensisch-therapeutischen Zentren untergebracht und therapiert.  
Dabei steigt nicht nur die Anzahl der Insass*innen insgesamt, auch der Anteil an Personen  
mit nicht-österreichischer Staatszugehörigkeit wächst kontinuierlich. Ausgehend von dieser  
Beobachtung wird im vorliegenden Beitrag eine qualitative Studie präsentiert, die beleuchtet,  
mit welchen Herausforderungen die betroffenen Klient*innen und Mitarbeiter*innen im System  
Maßnahmenvollzug konfrontiert sind. Daraus werden Empfehlungen abgeleitet, die notwendig sind,  
um auf die veränderte Zusammensetzung der Insass*innen adäquat reagieren zu können.  
Schlagworte: rassifizierte Insass*innen, Maßnahmenvollzug, kritische Migrationsforschung,  
qualitative Forschung  
Abstract  
In the Austrian enforcement of measures, offenders with mental illnesses are housed and treated  
indefinitely in specialized forensic therapeutic centres. There has been an overall increase in the  
number of inmates, as well as a corresponding rise in the proportion of individuals with non-Austrian  
citizenship. This paper presents a qualitative study examining the challenges faced by both affected  
clients and staff within the preventive detention system. Based on the findings, recommendations  
are derived to address the changing composition of the inmate population effectively.  
Keywords: racialized inmates, austrian enforcement of measures, critical migration research,  
qualitative research  
1
Rassifizierte Personen im österreichischen Maßnahmenvollzug  
Das österreichische Justizsystem ist durch Zweispurigkeit gekennzeichnet: Im Zuge einer  
strafrechtlichen Verurteilung ist neben dem klassischen Strafvollzug eine weitere Form der  
Unterbringung, verbunden mit einem Freiheitsentzug, möglich. Diese Form der Unterbringung  
wird als Maßnahmenvollzug bezeichnet. Hier werden in forensisch-therapeutischen Zentren  
Straftäter*innenbehandeltundbetreut, diezumTatzeitpunktaneinerschwerwiegendenpsychischen  
Erkrankung litten. Nach der Anhaltung in diesen Zentren oder in forensischen Psychiatrien werden  
die Betroffenen meist in forensischen Nachsorgeeinrichtungen im Rahmen der Probezeit betreut,  
um sie dabei zu unterstützen, zukünftig ein deliktfreies Leben zu führen.  
Das System des Maßnahmenvollzugs steht schon länger in der Kritik, nicht zuletzt da die  
Anzahl der eingewiesenen Personen insgesamt und im Speziellen der Anteil an Untergebrachten,  
die nicht die österreichische Staatsangehörigkeit besitzen, stetig steigt. Zum Stichtag 1. Juni  
2024 befanden sich insgesamt 1418 Personen im Maßnahmenvollzug.i Dabei differenziert das  
österreichische Strafgesetzbuch zwischen zurechnungsunfähigen Straftäter*innen nach § 21 (1)  
und zurechnungsfähigen, aber dennoch psychiatrisch erkrankten Straftäter*innen nach § 21 (2).  
Unterschiede zwischen den nach § 21 (1) StGB und § 21 (2) StGB eingewiesenen Personen zeigen  
sich u.a. hinsichtlich der diagnostizierten Erkrankungen. Ein Großteil der zurechnungsunfähigen  
Täter*innen zeigt eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis (80,9%). Bei den  
zurechnungsfähigen Täter*innen stellen hingegen Persönlichkeitsstörungen mit 71,8% die größte  
Diagnosegruppe dar (vgl. Stempkowski 2022: 209).  
Rund 23% aller Untergebrachten im Maßnahmenvollzug besitzen keine österreichische  
Staatsangehörigkeit. Von den Insass*innen ohne österreichische Staatsangehörigkeit sind rund 67%  
derPersonenlaut§21(1)StGB, rund33%gemäߧ21(2)StGBuntergebracht. Migrant*innensindbei  
den zurechnungsunfähigen Täter*innen also überrepräsentiert. Diese Überrepräsentation ist insofern  
nicht verwunderlich, als Prävalenzstudien zeigen, dass Erkrankungen aus dem schizophrenen  
Formenkreis bei rassifizierten Personen häufiger vorkommen als bei Mehrheitsangehörigen bzw.  
bei Personen, welche keine rassistische Diskriminierung erlebt haben (vgl. Cantor-Graae/Selten  
2005; Karlsen/Nazroo/McKenzie/Bhui/Weich 2005; Stompe/Keckeis 2017; Kluge/Aichberger/  
Heinz/Udeogu-Gözalan/Abdel-Fatah 2020). Dem gegenüber sind zurechnungsfähige Migrant*innen  
nach § 21 (2) StGB unterrepräsentiert, was u.a. damit zu erklären ist, dass sich Menschen mit  
Persönlichkeitsstörungen, welchedieHauptdiagnosenach§21(2)StGBdarstellt, beiderFestnahme  
in der Regel nicht auffällig verhalten. Einer eingeschränkten Kommunikation mit Migrant*innen ist es  
laut Stompe und Keckeis (2017) darüber hinaus geschuldet, dass diese Personen weniger häufig  
begutachtet werden, was schlussendlich zu einer Verurteilung in den Strafvollzug führen kann.  
Bis dato gibt es kaum Studien, die sich mit rassifizierten Personen im Maßnahmenvollzug  
beschäftigen. Diese Beobachtung war der Ausgangspunkt für zwei Lehrforschungsprojekte,ii welche  
von den Autor*innen dieses Beitrags angeleitet wurden und die im Folgenden vorgestellt werden. In  
den Projekten wurde mittels qualitativer Methoden exploriert, ob und wie die Kategorie Migration/  
Rassifizierung die Betreuung, Behandlung und Unterbringung von Klient*innen im System des  
österreichischen Maßnahmenvollzugs beeinflusst und welche Maßnahmen im System getroffen  
werden müssen, um diesen migrationsspezifischen Herausforderungen begegnen zu können. Diese  
Fragestellungen impliziert eine methodologische Ausrichtung, die dem Paradigma der kritischen  
Migrationsforschung folgt (vgl. Mecheril/Arens/Olalde/Melter 2013).  
2
Zielsetzung der Studie und methodologische Zugänge  
In Erhebungen des Ministeriums für Justiz lässt sich nachlesen, dass die im Maßnahmenvollzug  
Untergebrachten aus 69 verschiedenen Staaten kommen, wobei der größte Anteil (55%) aus  
Ländern im Nahen und Mittleren Osten kommt, gefolgt von südosteuropäischen Ländern (42%). Was  
diese Statistiken auf ganz grundlegende Weise zeigen, ist also, dass das zuständige Ministerium  
zwischen Straftäter*innen mit und ohne österreichische Staatsangehörigkeit unterscheidet. Im  
Gegensatz dazu verwendet die folgend vorgestellte Studie einen theoretischen Zugang, welcher  
prominent durch die Critical Whiteness Studies (vgl. u.a. Amesberger/Halbmayr 2008; Ayim/  
Oguntoya/Schultz 1986; Tissberger 2017) etabliert wurde. Daher wird in der vorliegenden Studie  
der Begriff der rassifizierten Person verwendet. Dieser impliziert bereits sprachlich, dass Menschen  
durch die rassistische Strukturierung der Gesellschaft als vermeintlich ‚Andere‘ konstruiert werden  
(Othering). Staatszugehörigkeiten sagen nämlich wenig darüber aus, ob eine Person von Rassismus  
und Diskriminierung betroffen ist oder nicht. Ein*e weiße*r Maßnahmenklient*in mit deutscher  
Staatsangehörigkeit wird wohl nicht von rassistischer Diskriminierung betroffen sein, selbst wenn  
sie*er laut Definition in die Gruppe der Migrant*innen im Maßnahmenvollzug fällt. Demgegenüber ist  
anzunehmen,dassein*eschwarze*rUntergebrachte*rtrotzderösterreichischenStaatsangehörigkeit  
von Rassismus und Othering betroffen sein wird. Rassifizierung bezeichnet folglich einen Prozess,  
in dem rassistisches Wissen erzeugt wird, auf dessen Grundlage Differenzierungen von Menschen  
vorgenommen werden, die dann als zugehörig oder nicht-zugehörig zu bestimmten Gruppen  
positioniert werden (vgl. Velho 2015: 19). Mit rassifizierten Personen sind in dieser Forschung  
demzufolge Menschen gemeint, die von der weißen* Mehrheitsgesellschaft als nicht-weiß*  
wahrgenommen werden.  
Ein zentrales Anliegen der Forschungsprojekte war, die betroffenen Personen selbst  
zu Wort kommen zu lassen, was u.a. mittels einer Perspektiventriangulation (vgl. Denzin 2017;  
Gabriel 2019; Rieker 2008) ermöglicht wurde. Eine Grundannahme der qualitativen Forschung ist,  
dass sich „soziale Wirklichkeit […] als Ergebnis gemeinsam in Interaktion hergestellter Bedeutung  
und Zusammenhängen verstehen“ (Flick/Kardorff/Steinke 2007: 14) lässt. Soziale Wirklichkeit ist  
somit prozesshaft und kontextbezogen. In diesem Sinne findet diese Forschung im Kontext einer  
sogenannten postmigrantischen Gesellschaft (vgl. Foroutan 2016; Hill/Yildiz 2018):  
„Das Postmigrantische verweist auf die Tatsache, dass auch Kinder und Enkelkinder  
von Migrant*innen noch die Erfahrung von Othering, des Ausschlusses und der  
Diskriminierung machen müssen und ‚Ausländer*innen‘ genannt werden, unabhängig  
davon, ob sie in Österreich aufgewachsen und sozialisiert sind, sich als  
Österreicher*innen  
identifizieren  
und/oder  
die  
österreichische  
Staats-  
bürger*innenschaft haben. Das Postmigrantische verweist also nicht nur auf  
das ‚nach der Migration‘.“ (ogsa AG Migrationsgesellschaft 2021: 12)  
Mit dem Begriff der postmigrantischen Gesellschaft wird signalisiert, dass in modernen  
Gesellschaften Migration längst allgegenwärtig ist, obwohl sie in den öffentlichen Diskursen  
nicht selten als ein besonderes oder außergewöhnliches Phänomen behandelt wird. Auch  
die kritische Migrationsforschung (vgl. Mecheril et al. 2013) will solch defizitäre Perspektiven  
auf „Migrationsandere“ (Mecheril/Castro-Varela/Dirim/Kalpaka/Melter 2010: 17) überwinden.  
Entsprechend gilt es, gesellschaftliche Herrschaftsstrukturen, welche zu einer Behinderung der  
Möglichkeiten von Menschen führen, zu analysieren. Kritische Analysen sollen in Folge dazu  
verwendetwerden,VeränderungendieserstrukturellenBedingungenvorzunehmen.Gesellschaftliche  
Strukturen werden also nicht als determiniert und unveränderbar wahrgenommen, sondern als  
Resultat machtvoller Diskurse (vgl. Butler 1991; Foucault 1991 [1970]). Der Maßnahmenvollzug  
selbst ist Produkt hegemonialer (Sicherheits- Gefährlichkeits-)Diskurse und auf Grund dessen  
stetiger Veränderung unterworfen. Das Ziel von kritischen (Migrations-)Forschungen ist es, keinen  
defizitären Blick auf migrantisch markierte Subjekte zu richten, sondern die Strukturen kritisch zu  
beleuchten, in denen sich jene Personen bewegen müssen. Dieser Perspektive folgend wird der  
Fokus darauf gerichtet, wie sich das System Maßnahmenvollzug verändern muss, um auch für die  
Zielgruppe der rassifizierten Personen förderliche Bedingungen zu schaffen.  
Zur ersten explorativen Annäherung an die Fragestellung, ob und wie die Kategorie Migration  
die Betreuung im System des Maßnahmenvollzugs beeinflusst, wurden qualitativ problemzentrierte  
Interviews nach Witzel (1982, 2022) mit Professionist*innen (Sozialarbeiter*innen, Psycholog*innen,  
Ärzt*innen) sowie mit betroffenen Klient*innen in forensisch-therapeutischen Zentren und in  
forensischen Nachsorgeeinrichtungen geführt. Insgesamt wurden in dieser Phase der Studie 36  
Interviews durchgeführt. Die Datenauswertung erfolgte mittels der strukturierenden Inhaltsanalyse  
nach Kuckartz (2016). Die Erkenntnisse, welche in dieser ersten Forschungsphase gewonnen  
wurden, wurden im Rahmen dreier Fokusgruppen (vgl. Morgan/Spanish 1984) präsentiert und mit  
Akteur*innen im Feld der Forensik diskutiert und weiterentwickelt.  
Für die Zusammenstellung der Fokusgruppen wurde auf die Methode der  
Perspektiventriangulation zurückgegriffen, um Sichtweisen verschiedener beteiligter Gruppen  
analysieren zu können (vgl. Rieker 2008: 1585). Im Anschluss wurden die Gruppen der  
Erfahrungsexpert*innen (rassifizierte Klient*innen), der Professionist*innen (Beschäftigte,  
die im System Maßnahmenvollzug direkt mit rassifizierten Klient*innen arbeiten) und der  
Entscheidungsträger*innen (Leitungspersonen von Justiz-, Maßnahmenvollzugsanstalten  
und Nachsorgeeinrichtungen, Vertreter*in des Ministeriums für Justiz) gebildet. Die konkrete  
Zusammenstellung der 24 Teilnehmenden an den Fokusgruppen erfolgte anhand des theoretischen  
Samplings nach Strauss und Corbin (1996). Zur Auswertung der Daten der Fokusgruppen wurde  
ebenfalls auf die Inhaltsanalyse nach Kuckartz (2016) zurückgegriffen. Insgesamt wurden im Zuge  
der qualitativen Forschung die Erfahrungen von 60 Betroffenen aus elf verschiedenen forensischen  
Einrichtungen aus fünf österreichischen Bundesländern einbezogen.  
3
Migrationsspezifische Herausforderungen im System Maßnahmen-  
vollzug  
VonHerausforderungen,diesichaufgrundderKategorieMigrationergeben,wurdesowohlseitensder  
interviewten Professionist*innen als auch Klient*innen berichtet. Es zeigt sich, dass Sprachbarriereniii  
eine der größten Schwierigkeiten darstellen – was wenig verwundert, wenn bedacht wird, dass  
Sprache eines der zentralsten therapeutischen Instrumente ist und der Maßnahmenvollzug dem  
Prinzip ‚Therapie statt Strafe‘ folgt. „Mir ist das völlig wurscht, woher er ist, aber sprachlich natürlich  
macht es einen Unterschied“ (Bereiter/Kitzberger 2022: 245), bringt es ein*e Professionist*in im  
Interview auf den Punkt. Denn aufgrund des Berufsethos in helfenden Berufen betonen zwar alle, die  
im System arbeiten, dass sie die Klient*innen gleich behandeln, dennoch zeigt sich, dass strukturelle  
Bedingungen dazu führen, dass Unterschiede in der Betreuung gemacht werden (müssen) – nicht  
zuletzt aufgrund der sprachlichen Bedingtheit der Tätigkeit. Durch diese entsteht eine strukturelle  
Diskriminierung der Personen, welche über weniger ausgeprägte Deutschkenntnisse verfügen, da  
es an mehrsprachigen Therapeut*innen, Psychiater*innen, Sozialarbeiter*innen, Psycholog*innen,  
Pflegekräften und Justizwachebeamt*innen mangelt. Aufgrund dessen können Klient*innen nicht an  
Gruppen- und/oder Gesprächstherapien oder anderen resozialisierenden Angeboten teilnehmen,  
was sich negativ auf die Entlassung auswirken kann. Eine Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug  
erfolgt nämlich erst, wenn  
„nach der Aufführung und der Entwicklung des Angehaltenen in der Anstalt, nach  
seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und nach seinen  
Aussichten auf ein redliches Fortkommen anzunehmen ist, daß die Gefährlichkeit,  
gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, nicht mehr besteht.“ (STGB § 47  
(2))  
Der Einsatz von Dolmetscher*innen, durch den dieser Benachteiligung entgegengewirkt  
werden könnte, ist nicht flächendeckend und nicht in allen notwendigen Sprachen möglich.  
Dieser Umstand wird von allen Akteur*innen als schwerwiegend erlebt, denn die Einweisung  
in den Maßnahmenvollzug erfolgt auf unbestimmte Zeit und somit potenziell lebenslang. Die  
Entscheidung zur Unterbringung in einer freiheitsentziehenden vorbeugenden Maßnahme wird  
mittels psychiatrischer Gefährlichkeitsgutachten getroffen, welche grundlegend auf sprachlichem  
Austausch basieren. Selbst wenn zur Gutachtenerstellung Dolmetscher*innen hinzugezogen  
werden – was nicht zwingend vorgeschrieben ist –, kann es zu Übersetzungsproblemen kommen.  
Diese Teilung in Straf- und Maßnahmenvollzug existiert nicht in allen gerichtlichen Systemen  
dieser Welt, daher kann nicht nur den Insass*innen, sondern auch den Dolmetscher*innen das  
entsprechende Vokabular fehlen. In den Interviews und Fokusgruppen wurde wiederholt berichtet,  
dass Klient*innen selbst nach der bedingten Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug noch nicht  
verstanden haben, warum sie eingewiesen wurden und was die Unterbringung rechtlich für sie  
bedeutet. Dolmetscher*innen werden zudem, wenn überhaupt, zu gerichtlichen Terminen und  
Gutachten-Erstellungen hinzugezogen; bei Betreuungs- und Therapiegesprächen werden sie kaum  
bis gar nicht eingesetzt. Dieser Umstand ist bedenklich, denn das Ziel des Maßnahmenvollzugs  
ist die Reduktion der Gefährlichkeit der Eingewiesenen mittels Therapien und psychosozialer  
Betreuungsangebote. Wie dieses Ziel bei Personen mit weniger ausgeprägten Kenntnissen in der  
Mehrheitssprache erreicht werden kann, bleibt offen.  
Neben den sprachlichen Herausforderungen wirken sich insbesondere aufenthaltsrechtliche  
BestimmungennegativaufrassifiziertePersonenausundkönnenimschlimmstenFallsogardazuführen,  
dass Insass*innen nicht entlassen werden. Klient*innen ohne gesichertem aufenthaltsrechtlichen  
Status (bspw. negativer Asylbescheid, Aberkennungsverfahren) wird die bedingte Entlassung aus  
dem Maßnahmenvollzug erschwert, da meist keine finanzielle und sozialrechtliche Absicherung  
vorliegt. Nachsorgeeinrichtungen, die mit der weiteren Betreuung der Betroffenen gesetzlich betraut  
sind, lehnen die Aufnahme von Personen mit fehlenden Aufenthaltstiteln allerdings häufig ab.  
Ohne einen Nachbetreuungsplatz in einer dieser spezialisierten Einrichtungen wird eine bedingte  
Entlassung in der Regel nicht befürwortet, was zu einer längeren Anhaltung führt. Gleichzeitig ist in  
vielen Fällen eine freiwillige Rückkehr ins Herkunftsland nicht möglich. Denn bei einer Entlassung  
muss jedenfalls sichergestellt werden, dass entsprechende gefährlichkeitsreduzierende Therapien  
und Betreuungsangebote in den jeweiligen Ländern absolviert werden können, was häufig nicht  
der Fall ist. Dies führt zu einer paradoxen Situation, die von einer*m Professionist*in mit dem  
titelgebenden Zitat beschrieben wurde: „Das ist alles ein wenig – auf gut Deutsch – ein Eiertanz!“  
(Bereiter/Kitzberger 2022: 221).  
Personen, die aufgrund ihrer Prognose und ihrer Entwicklung längst aus dem  
Maßnahmenvollzug entlassen werden könnten, kommen also weder frei noch können sie  
abgeschoben werden bzw. freiwillig in das Herkunftsland rückkehren. Es liegt auf der Hand, dass  
dieser Umstand eine der schwerwiegendsten migrationsspezifischen Herausforderungen darstellt.  
Ein Land wie Österreich, welches die Menschenrechte ratifiziert hat, muss dringend Schritte setzen,  
um diese bedenkliche Praxis zu verändern.  
4
Empfehlungen für die forensische Arbeit mit rassifizierten Klient*innen  
Ziel der Studien war es, einerseits die aktuelle Situation hinsichtlich der Betreuung, Behandlung  
und Unterbringung von rassifizierten Personen zu explorieren und andererseits konkrete  
Maßnahmenempfehlungen abzuleiten, die bei genügend politischem Willen umsetzbar wären,  
um die Situation für die Betroffenen zu verbessern und den Prinzipien einer menschenrechtlichen  
Anhaltung gerecht zu werden. Im Folgenden werden die wichtigsten Empfehlungen entlang der  
Themenstränge 1.) professionelle Haltung, 2.) Abbau von Sprachbarrieren, 3.) Nachbetreuung und  
4.) aufenthaltsrechtliche Situation dargestellt.  
4.1 Professionelle Haltung  
Die Haltung der Professionist*innen ist ein essenzieller Aspekt, der über Einstellungen und  
Werte definiert wird und schlussendlich das konkrete Handeln gegenüber den Untergebrachten  
mitbestimmt. Eine adäquate professionelle Haltung setzt das Frei-Sein von Vorurteilen und  
selektierenden Denkmustern sowie ein Verständnis gegenüber der stigmatisierenden Biografie  
und der Lebenswelt der behandelten Personen voraus. Die heutige postmigrantische Gesellschaft  
ist geprägt von Verschiedenheit und Vielfalt. Das Einnehmen diversitätsbewusster Perspektiven  
ist somit ein wichtiges Qualitätskriterium. Eine solche Haltung, also eine verinnerlichte Offenheit  
gegenüber und Anerkennung von Differenz und Vielfalt, ist vor allem in der Betreuungsarbeit mit  
migrantisch markierten Menschen unumgänglich (vgl. Schröer 2007: 80–85).  
In den Fokusgruppen wurde speziell von den Entscheidungsträger*innen betont, dass  
sie ihre Mitarbeitenden motivieren, ihre Haltung und Einstellung in Teambesprechungen und  
Supervisionen zu reflektieren. Mitarbeitende wiederum wünschen sich, dass Aus,- Fort- und  
Weiterbildungen in Hinblick auf die Themenfelder Flucht und Migration angeboten werden. Aus  
theoretischer Sicht ist zudem zu empfehlen, Rahmenbedingungen zu schaffen, die es ermöglichen,  
die eigene Verstrickung in die rassistische Gesellschaftsmatrix und deren (unbewusste) Auswirkung  
auf das konkrete professionelle Handeln zu reflektieren. Auffallend ist, dass die Professionist*innen  
und Entscheidungsträger*innen wiederholt betonen, dass es essenziell sei, alle Personen gleich zu  
behandeln, in Folge aber zahlreiche Beispiele erwähnen, in denen rassifizierte Personen aufgrund  
von strukturellen und institutionellen Bedingungen nicht gleichbehandelt werden können. Dieser  
Umstand ist nicht nur im System Maßnahmenvollzug relevant, da rassifizierte Personen auch in  
anderenBereichenüberandereZugängeundMöglichkeitenverfügenundentsprechendauchandere  
Bedingungen vorfinden – was eine Gleichbehandlung ausschließt. Daher gilt es, ein Bewusstsein für  
die Privilegien des eigenen Weißseins* zu entwickeln und Rassismus als gesamtgesellschaftliches,  
strukturelles Phänomen zu betrachten, in das jeder Mensch in unterschiedlichem Ausmaß verstrickt  
ist (vgl. Tißberger 2020).  
4.2 Abbau von Sprachbarrieren  
Damit rassifizierte Betroffene die Ziele der vorbeugenden Maßnahmen erreichen können, braucht es  
differenzierte Therapie- und Betreuungsangebote, die unabhängig von der Erstsprache in Anspruch  
genommen werden können. Jedoch beginnen die sprachlichen Herausforderungen bereits vor der  
gerichtlichen Einweisung in den Maßnahmenvollzug, wie ein*e Teilnehmer*in beschreibt:  
„Ich würde bereits davor, vor Inhaftierung, also bei der Entscheidung, ob eine  
Einweisung in den Maßnahmenvollzug überhaupt notwendig ist, ansetzen. Es  
wäre sinnvoll, Gutachter zu beauftragen, welche auch die Muttersprache der  
zu begutachtenden Person beherrschen. Nur so können eventuelle Verzerrungen  
Falsch-Einschätzungen etc. reduziert bzw. aufgehoben werden. Leider ist dies immer  
wieder der Fall, wodurch Migrant*innen in den Maßnahmenvollzug eingewiesen  
werden, obwohl sie die Hälfte der Begutachtung nicht verstanden haben.“ (Bereiter  
Kitzberger 2025)  
Und ein*e weitere*r Teilnehmer*in ergänzt treffend:  
„Also ich glaube, wenn man Leute mit Migrationshintergrund und nicht-deutscher  
Muttersprache im Maßnahmenvollzug einweist, dann muss man halt Geld in die  
Hand nehmen. […] Man muss ihnen die Möglichkeit geben, das zu verstehen. Das  
geht nur in der Muttersprache.“ (Bereiter/Kitzberger 2025)  
Dem Gesagten ist vollkommen zuzustimmen, denn die Einweisung in den Maßnahmenvollzug  
wird auf unbestimmte Dauer ausgesprochen und ist somit ein massiver Eingriff in die persönliche  
Freiheit. Es müssen daher von der Einweisung bis zur Entlassung Bedingungen geschaffen  
werden, die auch für rassifizierte Personen faire und verständliche Gerichtsverfahren, Gutachten  
und Therapieangebote ermöglichen. Dass es dafür einen vermehrten Ressourceneinsatz  
brauchen wird, ist klar. Eine gesetzlich verankerte Verpflichtung, Dolmetscher*innen im Zuge der  
Gerichtsverhandlungen und der Gutachtenerstellung beizuziehen, ist dringend empfohlen. Hierzu  
wird es notwendig sein, ein breiteres Angebot an verschiedensprachigen Dolmetscher*innen  
aufzubauen. Ratsam wäre, Ausbildungen aus anderen Ländern unbürokratischer zu nostrifizieren  
und im Inland für ausreichende und leistbare Ausbildungsplätze zu sorgen. Dies ist ebenso in Bezug  
auf die Ausbildung von Therapeut*innen zu beachten. Die Therapieausbildung in Österreich wird  
nach wie vor mehrheitlich von weißen* Angehörigen der „Dominanzgesellschaft“ (Rommelspacher  
1998) absolviert, nicht zuletzt, weil diese mit hohen Kosten verbunden ist. Aktuell wird die  
Therapieausbildung in Österreich reformiert. Ab dem Jahr 2026 soll die Ausbildung an öffentlichen  
Universitäten möglich sein, was einen kostengünstigeren Zugang gewährleisten soll (vgl. BMBWF  
2024).  
Um (unbewusste) kulturrassistische stereotype Vorverurteilungen vermeiden zu können,  
empfiehlt sich in Situationen, in denen weitreichende Entscheidungen getroffen werden, der  
Einsatz des Vier-Augen Prinzips. Das bedeutet, dass – zusätzlich zu eventuellen Dolmetscher*innen  
– mindestens zwei qualifizierte Personen bei der Gutachtenerstellung beteiligt sind; in  
Tätigkeitsbereichen, die stark in das Leben der Betroffenen eingreifen, wie bspw. in der Kinder-  
und Jugendhilfe, ist dieses Prinzip bereits eingeführt worden. Um diese Empfehlung umsetzen  
zu können, braucht es die Verwirklichung einer schon seit längerem diskutierten Forderung: Für  
die Gutachtenerstellung sollten nicht nur gerichtlich beeidete sachverständige Psychiater*innen  
beauftragt werden, sondern auch andere Berufsgruppen wie bspw. klinische Psycholog*innen.  
Selbstverständlich ist es nicht möglich, in jeder Alltagssituation oder für jedes  
Betreuungsgespräch Dolmetsch zu finanzieren. Diesbezüglich ist sowohl der Einsatz von  
Videodolmetsch, der niederschwelliger und rascher verwirklichbar ist, als auch das Heranziehen  
von Zwei-Wege-Übersetzungsgeräten anzuraten. Die Zwei-Wege-Übersetzungsgeräte, von denen  
Teilnehmende der Fokusgruppen berichten, ermöglichen eine Kommunikation in Alltagssituationen  
und tragen so insbesondere zum Beziehungsaufbau bei. In den Fokusgruppen wurde jedoch  
deutlich, dass nur wenige Einrichtungen diese Geräte nutzen und/oder die Teilnehmer*innen nicht  
über diese Möglichkeit informiert sind. Diesbezüglich ist zu empfehlen, dass das Ministerium für  
Justiz als zuständige Behörde den Einsatz der Zwei-Wege-Übersetzungsgeräte flächendeckend  
anregt und finanziert.  
Darüber hinaus gibt es einfach umsetzbare Maßnahmen, welche dazu beitragen  
können, sprachliche Diskriminierungen zu verringern. Aktuell existieren keine mehrsprachigen  
Aufklärungsbroschüren zum System Maßnahmenvollzug und auch Informationen in leichter oder  
einfacher Sprache sind nicht erhältlich. ‚Einfache Sprache‘ bedeutet, dass Texte in klarer und  
leicht verständlicher Sprache verfasst und mit passenden optischen Grafiken hinterlegt sind (vgl.  
Kellermann 2014). Texte in leichter Sprache sind u.a. hilfreich für Menschen, welche komplizierte  
Sachverhalte nicht gut verarbeiten können oder über kognitive Beeinträchtigungen verfügen, was  
auf eine nicht unbedeutende Anzahl an Maßnahmenuntergebrachten zutrifft. Für Analphabet*innen  
können Basisinformationen zur gesetzlichen Grundlage des Maßnahmenvollzugs, den Zielen und  
dem Zweck der Maßnahme, den Betreuungsvereinbarungen usw. in mehrsprachigen Videoclips  
zu Verfügung gestellt werden. Da die Staatsangehörigkeit der Insass*innen statistisch erhoben  
wird, sind die häufigsten gesprochenen Sprachen bekannt und es bedarf eines einmaligen  
Ressourceneinsatzes, um diese Materialien zu erstellen.  
In manchen forensischen Zentren existieren sogenannte Peer- bzw. Buddy-Beratungs-  
Systeme. „Aber jetzt primär ist es eine Art Buddy-System, also es wird sich gegenseitig im  
Haftraum besucht, um Deutsch zu lernen, also das wird schon auch genutzt“, berichtet ein*e  
Fokusgruppenteilnehmer*in. Peer-Angebote helfen Menschen, die erst seit kurzer Zeit im  
Maßnahmenvollzug untergebracht sind, sich besser zurechtzufinden und sich zu orientieren. Die  
BuddyskönnteninmanchenSituationenauchbeisprachlichenHerausforderungeneineHilfestellung  
gewährleisten. Darüber hinaus nutzt eine Peer-Beratung auch den unterstützenden Buddys, weil sie  
eine wichtige und sinnstiftende Aufgabe übernehmen können. Mögliche Anreize, eine derartige  
Buddy-Rolle zu übernehmen, sollten je nach örtlichen Gegebenheiten, individuellen Bedürfnissen  
und institutionellen Möglichkeiten durchgedacht und festgelegt werden. In einer Justizanstalt wird  
das System bereits erprobt: „Wir haben jetzt mit ein paar Insassen, die vom Grundberuf her Lehrer  
sind, so eine Art Pool geschaffen, die Insassen mit Migrationshintergrund ein bisschen Nachhilfe  
geben in Deutsch. Das wird auch von Seiten der Justizanstalt ein Stück weit bezahlt“ (Bereiter/  
Kitzberger 2025).  
Abschließend muss betont werden, dass die Sprache einen maßgeblichen Faktor in der  
forensischen Psychiatrie darstellt und es daher unumgänglich ist, dass strukturelle Bedingungen  
geschaffen werden, die es allen Betroffenen ermöglichen, den Behandlungs- und Therapiezielen  
nachkommen zu können.  
4.3 Nachbetreuung und aufenthaltsrechtliche Situation  
Eine Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug erfolgt stets bedingt und geht meist mit einer  
verpflichtenden Wohnsitznahme in einer forensischen Nachsorgeeinrichtung einher. Ohne gültigen  
Aufenthaltstitel ist die Entlassung in die Nachsorge allerdings nicht bzw. nur erschwert möglich, u.a.  
aufgrund der fehlenden finanziellen Absicherung. Das Fremdenrecht ist eine sich häufig ändernde,  
komplexe Rechtsmaterie. Dabei gibt es von Seiten der beteiligten Akteur*innen die dringende  
Forderung, die gegenseitige Beeinflussung zwischen Strafvollzug, Justizsystem und Asyl- oder  
Aufenthaltsverfahren zu beseitigen, wie ein Zitat aus den Interviews verdeutlicht: „Ich denke, der  
Strafvollzug darf nichts mit dem Asylwesen an sich zu tun haben und mit dem Aufenthaltstitel  
an sich. Also, das sind zwei verschiedene Paar Schuhe, die man sich nicht ständig übereinander  
anziehen darf“ (Bereiter/Kitzberger 2025). Wünschenswert wäre es, dass die Einweisung in den  
Maßnahmenvollzug nicht dazu führt, dass Verfahren zur Aberkennung der Aufenthaltstitel eingeleitet  
werden, weil sie in das beschriebene Paradox führen.  
Auch in den Nachsorgeeinrichtungen muss gewährleistet werden, dass die zentralen  
Informationen über die Einrichtung, deren Rahmenbedingungen, die Angebote, Haus- und  
Betreuungsregeln usw. allen Betroffenen zur Verfügung stehen. Folglich sind auch hier Dolmetsch-  
Angebote sowie Informationsmaterialien in der jeweiligen Erstsprache gefragt. Die Fokusgruppen  
haben gezeigt, dass Videodolmetsch und Zwei-Wege-Übersetzungsgeräte noch keinen Einzug in  
den Alltag der Nachsorgeeinrichtungen gehalten haben. Dies scheint aber dringend notwendig, um  
mit den Klient*innen an der Zukunftsplanung arbeiten zu können und das Leben nach der Probezeit  
vorzubereiten. Eine gesicherte Zukunft ist ein wichtiger präventiver Faktor, um ein deliktfreies Leben  
zu führen.  
Darüber hinaus wurde im Zuge dieser Forschungsarbeit deutlich, dass manche  
Nachsorgeeinrichtungen rassifizierte Personen mit anderer Erstsprache und/oder unklarer  
aufenthaltsrechtlicher Situation nicht aufnehmen, da die Ressourcen fehlen, adäquat zu betreuen.  
Doch sollten alle Personen dieselben Möglichkeiten haben, aus dem Maßnahmenvollzug entlassen  
zu werden. Nachsorgeeinrichtungen müssen demnach daran arbeiten, Angebote wie beispielsweise  
Dolmetsch, Videodolmetsch oder Übersetzungsgeräte zu implementieren, um rassifizierte Personen  
aufnehmen zu können. Diesbezüglich scheint insbesondere der Kostenfaktor eine bedeutende  
Rolle zu spielen. Ein möglicher Weg, um die erhöhten Kosten zu decken, ist eine generelle oder  
bedarfsorientierte Erhöhung der Tagsätze entsprechend der Bedürfnisse der Klient*innen. Mit den  
erhöhten Tagsätzen müssten neben den Kosten aufgrund des intensiveren Betreuungsaufwands,  
der u.a. durch das Heranziehen von Dolmetscher*innen entsteht, auch die grundlegende Versorgung  
und die Versicherung aller Klient*innen finanziert werden.  
5
Fazit oder: Das Ende des Eiertanzes?  
Im vorliegenden Beitrag wurde die prekäre Situation bezüglich der Unterbringung von rassifizierten  
Personen im österreichischen Maßnahmenvollzug deutlich. Ausgehend von den Ergebnissen der  
zwei Lehrforschungen konnten zahlreiche Unklarheiten, Hürden und praktische Problemstellungen,  
welche die Kategorie Migration/Rassifizierung für alle Beteiligten mit sich bringt, identifiziert  
werden. Neben fremdenrechtlichen Herausforderungen zeigten sich insbesondere Defizite  
hinsichtlich mehrsprachiger Therapieangebote und des Einsatzes von Übersetzungsangeboten.  
Dazu fehlen in der Praxis, bis auf einzelne individuelle Ideen und Umsetzungsversuche, strukturelle  
Standards. Bereits gut funktionierende Best-Practice-Beispiele, wie Videodolmetsch, Zwei-Wege-  
Übersetzungsgeräte oder Peer- bzw. Buddy-Systeme, standardisiert einzuführen, wäre durchaus  
möglich. Auch die Empfehlung, Informationsmaterialien in leichter Sprache und mehrsprachig zu  
entwickeln, scheint unkompliziert umsetzbar. Grundsätzlich sind sich alle interviewten Personen  
einig, dass bezüglich migrationsspezifischer Herausforderungen dringender Handlungsbedarf  
besteht. Am Willen der Beteiligten sollte es also nicht scheitern. Schwieriger gestaltet es sich  
wohl hinsichtlich der Situation der Klient*innen mit ungeklärtem Aufenthaltsstatus. Sowohl die  
Betroffenen als auch die Mitarbeitenden sehen sich mit Ungewissheiten konfrontiert. Ziel- und  
Perspektivenplanungen sowie Entlassungsvorbereitungen sind aufgrund dessen kaum möglich.  
Das Fehlen von Dolmetscher*innen, fehlende mehrsprachige Therapie- und Betreuungsangebote  
und der generelle Mangel an mehrsprachigem Betreuungspersonal kann die Dauer der Anhaltung  
in diesem justiziellen Zwangskontext verlängern – ein Umstand, der eigentlich seit Jahren zu  
verändern versucht wird. Bereits im Jahr 2015 rief der damalige Justizminister eine Arbeitsgruppe  
ins Leben, die, bestehend aus Expert*innen im Feld der Forensik, dem Auftrag nachkommen  
sollte, Reformvorschläge für eine Verbesserung des Maßnahmenvollzugs auszuarbeiten. Ein  
Grund für die Reformbestrebungen war, dass die Anzahl der Angehaltenen stetig steigt. Dies  
ist nicht nur menschenrechtlich bedenklich, sollte eine präventive Anhaltung doch letztes Mittel  
sein, es bringt auch das System an die Belastungsgrenzen. Es sollten noch Jahre vergehen,  
bis den Empfehlungen der Arbeitsgruppe Taten folgten. Im März 2023 schließlich trat das neue  
Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz 2022 (MVAG 2022) in Kraft. Eine Schlagwortsuche in  
dem 96 Seiten starken Abschlussbericht der Arbeitsgruppe zur Reform des Maßnahmenvollzugs  
(vgl. BMJ 2015) und im neuen MVAG 2022 nach „Ausländer“, „Migranten“, „Staatsbürgerschaft“,  
„Staatszugehörigkeit“, „Aufenthaltstitel“, „Sprache“ ergab in beiden Dokumenten null Treffer. Der  
Eiertanz geht also – auf gut Deutsch – weiter.  
Verweise  
i Die für diese Studie ausgewerteten Rohdaten wurden vom IT-Service der österreichischen Strafvollzugsakademie zu Verfügung gestellt.  
Die „Verteilung des Insassinnen- bzw. Insassenstandes“ kann unter https://www.justiz.gv.at abgerufen werden.  
ii  
Wir bedanken uns an dieser Stelle herzlich bei den beteiligten Studierenden des Bachelorstudiengangs Soziale Arbeit sowie des  
Masterstudiengangs Soziale Arbeit der FH Linz für die engagierte Mitarbeit in den Lehrforschungsprojekten.  
iii Sprachbarrieren werden in dem Sinn verstanden, dass die Sprache der Mehrheitsgesellschaft als Barriere fungieren kann, welche z.B.  
Zugänge zu bestimmten Ressourcen beschränkt oder von der Teilnahme an bestimmten Aktivitäten ausschließt. Es bedeutet nicht, dass  
Personen keine Sprache(n) besitzen und dass die Barrieren von den Klient*innen errichtet werden, sondern von den jeweiligen Systemen.  
Literaturverzeichnis  
Amesberger, Helga/Halbmayr, Brigitte (2008): Das Privileg der Unsichtbarkeit. Rassismus unter dem  
Blickwinkel von Weisssein und Dominanzkultur. Wien: Braumüller.  
Ayim, May/Oguntoye, Katharina/Schultz, Dagmar (Hg.) (1986): Farbe bekennen: Afro-deutsche  
Frauen auf den Spuren ihrer Geschichte. Berlin: Orlanda Frauenverlag.  
Bereiter, Kathrin/Kitzberger, Stefan (2022): (Keine) Aussicht auf Entlassung? Die Situation von  
Migrant*innen im System Maßnahmenvollzug. In: Stark, Christian (Hg.): Sozialarbeitsforschung  
Projekte 2021. Linz: edition pro Mente, S. 219–287.  
Bereiter, Kathrin/Kitzberger, Stefan (2025): „Im schlimmsten Fall bleiben sie im Maßnahmenvollzug“.  
Empfehlungen für die Unterbringung und Betreuung von rassifizierten Personen im System des  
österreichischen Maßnahmenvollzugs. Linz: edition pro Mente (im Druck).  
BMBWF  
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung (2024):  
Psychotherapieausbildung ab 2026 an öffentlichen Universitäten. Gesetzesnovelle geht in  
html (25.10.2024).  
BMJ – Bundesministerium für Justiz (2015): Arbeitsgruppe Maßnahmenvollzug. Bericht an  
den Bundesminister für Justiz über die erzielten Ergebnisse. https://www.bmj.gv.at/service/  
(25.10.2024).  
Butler, Judith (1991): Das Unbehagen der Geschlechter. Berlin: Suhrkamp.  
Cantor-Graae, Elisabet/Selten, Jean-Paul (2005): Schizophrenia and migration. A meta-analysis  
and review. In: The American journal of psychiatry, 162(1), S. 12–24.  
Denzin, Norman K. (2017): The Research Act: A Theoretical Introduction to Sociological Methods.  
London: Taylor and Francis.  
Die österreichische Justiz (2024): Verteilung des Insassinnen- bzw. Insassenstandes. https://www.  
Flick, Uwe/Kardorff, Ernst von/Steinke, Ines (Hg.) (2007): Qualitative Forschung: Ein Handbuch.  
Hamburg: Rowohlt.  
Foroutan, Naika (2016): Postmigrantische Gesellschaften. In: Brinkmann, Ulrich/Sauer, Martina  
(Hg.): Einwanderungsgesellschaft Deutschland. Wiesbaden: Springer, S. 227–254.  
Foucault, Michel (1991 [1970]): Die Ordnung des Diskurses. Frankfurt am Main: Fischer.  
Gabriel,  
Sabine  
(2019):  
Triangulation  
als  
theoretisierte  
Verhältnisfrage  
zwischen  
Gegenstandskonstruktionen in qualitativen Forschungsprojekten. In: Lüdemann, Jasmin/Otto,  
Adriane(Hg.):TriangulationundMixed-Methods:Reflexionentheoretischerundforschungspraktischer  
Herausforderungen. Wiesbaden: Springer, S. 13–37.  
Hill, Marc/Yildiz, Erol (Hg.) (2018): Postmigrantische Visionen. Erfahrungen – Ideen – Reflexionen.  
Bielefeld: Transcript.  
Karlsen, Saffron/Nazroo, James Y/McKenzie, Kwame/Bhui, Kamaldeep/Weich, Scott (2005):  
Racism, psychosis and common mental disorder among ethnic minority groups in England. In:  
Psychological medicine, 35(12), S. 1795–1803.  
Kellermann, Gudrun (2014): Leichte und Einfache Sprache – Versuch einer Definition. https://www.  
(13.07.2024).  
Kluge, Ulrike/Aichberger, Marion Christina/Heinz, Andreas/Udeogu-Gözalan, Christiana/Abdel-  
Fatah, Dana (2020): Rassismus und psychische Gesundheit. In: Der Nervenarzt, 91(11), S. 1017–  
1024.  
Kuckartz, Udo (2016): Qualitative Inhaltsanalyse. Methoden, Praxis, Computerunterstützung.  
Weinheim: Beltz Juventa.  
Mecheril, Paul/Arens, Susanne/Olalde, Oscar Thomas/Melter, Claus (2013): Migrationsforschung als  
Kritik? Erkundung eines epistemischen Anliegens in 57 Schritten. In: Dies. (Hg.): Migrationsforschung  
als Kritik? Spielräume kritischer Migrationsforschung. Wiesbaden: Springer, S. 7–56.  
Mecheril, Paul/Castro Varela, María do Mar/Dirim, Inci/Kalpaka, Annita/Melter, Claus (2010):  
Migrationspädagogik. Weinheim: Beltz Juventa.  
Morgan, David L./Spanish, Margaret T. (1984): Focus groups: A new tool for qualitative research. In:  
Qualitative Sociology, 7, S. 253–270.  
ogsa AG Migrationsgesellschaft (Hg.) (2021): Soziale Arbeit in der Postmigrationsgesellschaft.  
Kritische Perspektiven und Praxisbeispiele aus Österreich. Weinheim: Beltz Juventa.  
Rieker, Peter (2008): Perspektiventriangulation und abweichendes Verhalten. In: Rehberg, Karl-  
Siegbert (Hg.): Die Natur der Gesellschaft: Verhandlungen des 33. Kongresses der Deutschen  
Gesellschaft für Soziologie in Kassel. Frankfurt am Main: Campus, S. 1585–1593.  
Rommelspacher, Birgit (1998): Dominanzkultur: Texte zu Fremdheit und Macht. Berlin: Orlanda  
Frauenverlag.  
Schröer, Hubertus (2007): Interkulturelle Orientierung und Öffnung: Ein neues Paradigma für die  
Soziale Arbeit. In: Archiv für Wissenschaft und Praxis der sozialen Arbeit, 3, S. 80–91.  
Stempkowski, Monika (2022): Praxis des Maßnahmenvollzugs. In: Lengauer, Sigmar/Stempkowski,  
Monika/ Kitzberger, Martin (Hg.): Maßnahmenvollzug. Rechtsgrundlagen, Empirie und Praxis. Wien:  
Verlag Österreich, S. 197–211.  
StGB – Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974.  
Stompe, Thomas/Keckeis, Katinka (2017): Diagnosen, Delikte und Migrationshintergrund. ÖGPB.  
Österreichische Gesellschaft für Neuropsychopharmakologie und Biologische Psychiatrie. https://  
Strauss, Anselm L./Corbin, Juliet M. (1996): Grounded theory: Grundlagen qualitativer  
Sozialforschung. Weinheim: Beltz Juventa.  
Tißberger, Martina (2017): Critical whiteness: Zur Psychologie hegemonialer Selbstreflexion an der  
Intersektion von Rassismus und Gender. Wiesbaden: Springer VS.  
Tißberger, Martina (2020): Soziale Arbeit als weißer* Raum – eine Critical Whiteness Perspektive auf  
die Soziale Arbeit in der postmigrantischen Gesellschaft. In: Soziale Passagen, 12(1), S. 95–114.  
Velho, Astride (2015): Alltagsrassismus erfahren: Prozesse der Subjektbildung – Potenziale der  
Transformation. Interkulturelle Pädagogik und postkoloniale Theorie. Bern: Peter Lang.  
Witzel, Andreas (1982): Verfahren der qualitativen Sozialforschung: Überblick und Alternativen.  
Frankfurt am Main: Campus.  
Witzel, Andreas (2022): Das problemzentrierte Interview – eine praxisorientierte Einführung.  
Grundlagentexte Methoden. Weinheim: Beltz Juventa.  
Über die Autor:innen  
Drin phil Kathrin Bereiter, MA  
Kathrin Bereiter ist Assistenzprofessorin an der FH OÖ, Campus Linz, Department für angewandte  
Sozialwissenschaften. Sie promovierte an der Universität Graz zu den Lebensbedingungen und  
Agency-Strategien von psychisch kranken Straftäterinnen. Ihre Schwerpunkte sind Intersektionalität  
und intersektionale Sozialforschung, Maßnahmenvollzug, Macht und Soziale Arbeit.  
Stefan Kitzberger, BA MA  
Arbeitet in der forensischen Nachbetreuung und nebenberuflich an der FH OÖ, Campus Linz,  
Department für angewandte Sozialwissenschaften.